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Entgeltrahmentarifvertrag Rheinisch-Westfaelische Muehlenbetriebe

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Beschreibung
Einheitlicher Entgeltrahmentarifvertrag vom 23. April 1982
zwischen dem Arbeitgeberverband Rheinisch-Westfälischer Mühlen e.V., Düsseldorf, und der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Sitz Düsseldorf.

Anzahl der Seiten: 11
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Kategorie: Tarifvertrag Mühlen / Mühlenbetriebe

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{Entgeltrahmentarifvertrag Rheinisch-Westfälische Mühlenbetriebe / Mühlen}


 

Einheitlicher Entgeltrahmentarifvertrag

 

vom 23. April 1982

 

zwischen dem

 

Arbeitgeberverband Rheinisch-Westfälischer Mühlen e.V., Düsseldorf,

 

- einerseits -

 

und der

 

Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten,

Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

Sitz Düsseldorf,

 

- andererseits -

 

wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Entgeltrahmentarifvertrag gilt:

 

a) räumlich:

für das Land Nordrhein-Westfalen,

 

b)

fachlich:

für die dem Arbeitgeberverband Rheinisch-Westfälischer Mühlen e.V. angeschlossenen Mühlenbetriebe,

 

c)

persönlich:

für alle Arbeitnehmer der unter b) aufgeführten Firmen, soweit sie Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind.

Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Vertrages gelten leitende Angestellte (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen).

 

 

 

§ 2 Grundsätze für die Eingruppierung und Vergütung

 

1. Die Vergütung für die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach der vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeit und seiner danach vorzunehmenden Eingruppierung oder Umgruppierung in eine der nachfolgend aufgeführten Entgeltgruppen.

 

Die Ein- und Umgruppierung erfolgt nach den im § 3 enthaltenen Gruppenmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen der einzelnen Entgeltgruppen.

 

Die aufgeführten Tätigkeitsbeispiele sind Richtbeispiele und dienen der Erläuterung; die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Beispiele begründen nur in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf eine entsprechende Einstufung.

 

Die Wertung einer Tätigkeit als "selbständig" oder "verantwortlich" im Sinne der Gruppenmerkmale wird nicht dadurch beeinflußt, daß sie der Dienstaufsicht und Erfolgskontrolle durch übergeordnete Stellen in der Arbeitsorganisation unterliegt.

 

3. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt eine bestandene, jeweils einschlägige Prüfung.

 

Voraussetzung für die Eingruppierung als Vorarbeiter oder als Meister ist die Einsetzung. Meistertätigkeiten im Sinne dieses Tarifvertrages sind durch anordnende, beaufsichtigende, leitende Tätigkeiten in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung gekennzeichnet.

 

4. Die Eingruppierung oder Umgruppierung ist schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.

 

5. Aufgrund dieser Eingruppierung erhält der Arbeitnehmer eine Entgeltgruppe zugewiesen. Im übrigen gelten die § 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 MTV.

 

 

6. In den Entgelttarifverträgen, die zur Anwendung dieses Entgeltrahmentarifvertrages abgeschlossen werden, sind Stufen nach Tätigkeitsjahren in den Entgeltgruppen zu vereinbaren,

und zwar:

 

 

In der Entgeltgruppe 7 zwei Stufen

 

(im 1. und ab dem 2. Jahr),

 

in den Entgeltgruppen 8 bis 10 jeweils drei Stufen

 

(im 1., 2. und ab dem 3. Jahr),

 

in der Entgeltgruppe 11 zwei Stufen

 

(im 1. und ab dem 2. Jahr).

 

7. Arbeitnehmer, die in eine höhere Bewertungsgruppe aufrücken, erhalten das dem bisherigen tariflichen Entgelt folgende nächsthöhere Entgelt der neuen Bewertungsgruppe. Sie befinden sich dann am Anfang des Tätigkeitsjahres, das dem neuen Entgelt zugehört.

 

8. Übt ein Arbeitnehmer dauernd mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedene Entgeltgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit.

 

9. Teilzeit- und Aushilfsbeschäftigte sowie befristet angestellte Arbeitnehmer werden nach gleichen Grundsätzen eingruppiert und bezahlt, entsprechend ihrer anteiligen Arbeitszeit oder der Dauer der Beschäftigung; ausgenommen sind Praktikanten.

 

10. Jeder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt. Die Berechnung von Zuschlägen erfolgt gemäß § 5 MTV. Für die Berechnung von Stundenentgelten (z.B. Fehlzeitenabschläge, Teilzeitvergütungen) gilt der Teilungsfaktor 1/173,33.

 

§ 3 Entgeltgruppen mit Gruppenmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen

 

Entgeltgruppe 1

Gruppenmerkmale:

 

Ausführen von mechanischen oder schematischen Tätigkeiten einfacher Art, die eine Einweisung erfordern.

 

 

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Wächter und Pförtner ohne anderen Aufgabenbereich

Küchenhilfen

Putz- und Reinigungsarbeiten

Arbeiten an Kleinpackungsautomaten und Druckereimaschinen

 

Entgeltgruppe 2

Gruppenmerkmale:

 

Ausführen von mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die eine Einarbeitung voraussetzen.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Maschinenführer, -innen an Kleinpackungsautomaten und Druckereimaschinen

Wächter und Pförtner mit anderem Aufgabenbereich

Bedienen einfacher Fernsprechanlagen bis zu zwei Amtsanschlüssen und 10 Hausanschlüssen

Datentypistinnen und Phontypistinnen als Berufsanfänger

 

Entgeltgruppe 3

Gruppenmerkmale:

 

Ausführen von mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die eine Einarbeitung voraussetzen, welche über die der Gruppe 2 hinausgeht.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Lager- und Verladearbeiten, soweit diese nicht in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren sind

Silo- und Entladearbeiten

Beifahrer

Bedienen einer Fernsprechanlage bis zu fünf Amtsanschlüssen und 50 Hausanschlüssen

Sortieren und Ablegen von Unterlagen nach einfachem Ordnungssystem

Datentypistinnen, Phonotypistinnen

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

Gruppenmerkmale:

 

Ausführen von Tätigkeiten, die Anlernen und Erfahrung voraussetzen.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Absacker

Wagenpfleger

Zähler in der Verladung

Pförtner mit Wägeaufgaben

Gabelstaplerfahrer

Lager- und Verladearbeiten mit Verantwortung

Führen von Karteien und einfachen Statistiken

Schreib- und/oder Rechenarbeiten allgemeiner Art

Registraturarbeiten allgemeiner Art

Hilfstätigkeit im Versand, Lager und Labor

 

Entgeltgruppe 5

Gruppenmerkmale:

 

ausführen von Tätigkeiten, die Anlernen und Erfahrung voraussetzen, die über die der Entgeltgruppe 4 hinausgehen.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Kraftfahrer

Magazinverwalter

Absacker an Hochleistungsautomaten einschließlich Karussellabfüllung

Vorarbeiter und Schichtführer in Kleinpackungsabteilungen

 

Entgeltgruppe 6

Gruppenmerkmale:

 

Arbeitsaufgaben, die nach abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung oder entsprechender fachlicher Berufserfahrung nach allgemeiner Anweisung ausgeführt werden oder fachlich gleichwertige Kenntnisse oder Spezialkenntnisse auf Teilgebieten, die auf andere Weise erworben und mit Verantwortung verbunden sind.

 

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Müller, Fruchtputzer (Reinigungsmüller, Silomüller)

Betriebshandwerker (Anstreicher, Dreher, Elektriker, Heizer, Kesselwärter, Klempner, Maurer, Maschinisten, Mechaniker, Schlosser, Schreiner, Schweißer, Kfz.-Handwerker)

Kaufleute, die einfache Tätigkeiten verrichten (vorbereitende Arbeiten in Expedition, Lagerhaltung, Verkauf und Vertrieb, in der Buchhaltung und in anderen Abteilungen)

Stenotypistinnen mit 120 Silben, Phonotypistinnen, Datentypistinnen

Bedienen der zentralen Telefonanlage

Service-Reisende mit Regalpflege

Laboranten

 

Entgeltgruppe 7

Gruppenmerkmale:

 

Arbeitsaufgaben, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung sowie entsprechende Spezialkenntnisse erfordern. Die Berufsausbildung kann durch eine mehrjährige Berufserfahrung oder entsprechende Anlernzeit durch gleichwertige Spezialfertigkeiten und -kenntnisse ersetzt werden.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Walzenführer, Mehlsilomüller, Oberputzer, 1. Reinigungsmüller

Walzenriffler

Mühlenbauer

qualifizierte Handwerker, die nach Tätigkeit, Kenntnis und Erfahrung dem Mühlenbauer gleichzustellen sind

Vorarbeiter und Schichtführer in Kleinpackungsabteilungen mit Fachausbildung

Laboranten

Kaufleute, die Tätigkeiten ausüben, die nicht in einer höheren Entgeltgruppe genannt sind

Nachwuchs-Reisende

 

Entgeltgruppe 8

Gruppenmerkmale:

 

Arbeitsaufgaben im Rahmen eines abgegrenzten Aufgabengebietes der Entgeltgruppe 7. Diese Aufgaben erfordern gründliche Spezialkenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine langjährige Berufserfahrung erworben werden können. Sie sind vorwiegend selbständiger Art und werden nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Müller, die regelmäßig den Schichtführer vertreten und in mindestens zwei der nachgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden:

 

a)

Walzenführer

 

b)

Mehlsilomüller

 

c) Oberputzer (1. Reinigungsmüller)

Betriebshandwerker, die Vorarbeiter sind und regelmäßig den Meister vertreten

 

 

1. Laborant

Stenotypistinnen für schwierige Korrespondenz

Buchhalter für kaufmännische oder betriebliche Buchführung Maschinenbuchhalter

Lagerbuchhalter, Expedienten, Statistiker, Fakturisten,

Bedienen von Datenverarbeitungsmaschinen mit erforderlichen Grundkenntnissen im Programmieren

Sekretärinnen

Reisende

Reisebackmeister

 

Entgeltgruppe 9

Gruppenmerkmale:

 

Ausführen von schwierigen und hochwertigen Tätigkeiten, die über die Gruppe 8 hinausgehen und erweiterte Selbständigkeit sowie Verantwortung für den kontinuierlichen Betriebsablauf voraussetzen.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Meister mit einfachem Arbeitsgebiet

Programmierer

Kassendisponent

 

Entgeltgruppe 10

Gruppenmerkmale:

 

Ausführen von Arbeitsaufgaben mit größerer Verantwortung, die umfangreiche, durch Fortbildung erworbene fachliche Spezialkenntnisse oder entsprechende große Berufserfahrung voraussetzen.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

EDV-Organisator

hochqualifizierte Sachbearbeitung in kaufmännischer und technischer Verwaltung

Controller

Produktentwickler im Labor/Versuchsbäckerei

Reisende mit besonderen Aufgaben im Außendienst, z.B. Führungsaufgaben/Betreuung von Großkunden

 

Entgeltgruppe 11

Gruppenmerkmale:

 

Ausführen von schwierigen Arbeitsaufgaben, für die besondere Branchen- und/oder Fachkenntnisse erforderlich sind, und die nach Anweisung und Dispositionsbefugnis im übertragenen Aufgabenbereich selbständig zu erledigen sind, ferner hinsichtlich Bedeutung und Verantwortung gleichwertige Tätigkeiten, mit denen Spezialisten betraut sind.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Meister, die einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung leiten (Schichtmeister, Lagermeister, Meister der Handwerkergruppe)

Sachgebietsleiter im Einkauf, Vertrieb, Versand, Personal-, Marketing-, Finanzwesen, Revision

Produktmanager

Spezialisten, die eingesetzt werden als:

Bilanzbuchhalter, EDV-Organisator, Systemprogrammierer

Selbständige Tätigkeiten in der Betriebswirtschaft (Kostenrechner, Kalkulationsdatenerstellung)

 

 

 

 

 

Entgeltgruppe 12

Gruppenmerkmale:

 

Ausführen von schwierigen Arbeitsaufgaben mit Anweisungs- oder/und Dispositionsbefugnis, die vielseitige theoretische und praktische Branchenkenntnisse, umfangreiche Berufserfahrung und Kenntnisse in angrenzenden Arbeitsgebieten erfordern; ferner hinsichtlich Bedeutung und Verantwortung gleichwertige Tätigkeiten, mit denen Spezialisten betraut sind. Diese Tätigkeiten werden nach allgemeinen Richtlinien selbständig und verantwortlich ausgeführt.

 

Tätigkeitsbeispiele:

 

Buchhaltungsleiter

Leiter der Personalverwaltung innerhalb des Personalwesens

Versandleiter

Verkaufsleiter mit räumlich und sachlich begrenztem Aufgabenbereich

Gebietsverkaufsleiter

Selbständiger Einkauf größerer und bedeutender Warengruppen

Laborleiter in industriell geführten Betrieben

Produktionsleiter und Produktionsleiter-Stellvertreter

Leiter der EDV-Abteilung

Produktgruppenleiter

Leiter der Verkaufsförderung

Leiter der Materialwirtschaft

 

 

§ 4 Eingruppierungsverfahren

 

1. Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 99 BetrVG.

Sollte in Einzelfällen eine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat über die Eingruppierung gemäß § 99 BetrVG nicht erzielt werden können, so sind die Tarifvertragsparteien mit dem Ziel hinzuzuziehen, eine gemeinsame Empfehlung über die Gruppenzugehörigkeit zu unterbreiten.

 

2. Die im § 99 Abs. 3 BetrVG vorgesehene einwöchige Frist zur Stellungnahme durch den Betriebsrat wird aus Anlaß der Einführung dieses Tarifvertrages auf vier Wochen verlängert.

 

3. Durch dieses Verfahren wird das Recht des Arbeitnehmers, seinen Eingruppierungsanspruch durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen, nicht berührt. Jedoch ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich vor Anrufung des Arbeitsgerichtes an die vertragsschließende Tarifvertragspartei zu wenden.

 

§ 5 Besitzstandsklausel

 

Durch die Anwendung dieses Tarifvertrages dürfen keine Entgeltminderungen eintreten. Sollte sich bei der Anwendung dieses Tarifvertrages für den Arbeitnehmer eine niedrige Entgeltgruppe ergeben als die bisherige vergleichbare Lohn- oder Gehaltsgruppe, in der er bisher eingruppiert war, so wird der Differenzbetrag zwischen alter und neuer Entgeltgruppe als Ausgleichszulage gewährt.

Die Ausgleichszulage kann beim Aufrücken in eine höhere Entgeltgruppe angerechnet werden. Im übrigen erfolgt ihre Verrechnung in einem Zeitraum von 6 Jahren in gleichen Teilbeträgen, beginnend mit der nächsten tariflichen Erhöhung der Entgelte. Der Verrechnungsbetrag darf jedoch 50% der jeweiligen Tarifentgelterhöhung nicht überschreiten. Ist bei Anwendung dieser Vorschrift eine Verrechnung innerhalb der 6-Jahresfrist nicht möglich, erfolgt eine Verrechnung im Zusammenhang mit den danach erfolgenden tariflichen Entgelterhöhungen.

 

§ 6 Anrechnungsklausel

 

Ist durch die Anwendung dieses Tarifvertrages das neue tarifliche Arbeitsentgelt höher als das bisherige, so können laufend gewährte betriebliche oder einzelvertraglich vereinbarte Zulagen aller Art in Höhe des Differenzbetrages angerechnet werden.

 

§ 7 Schlußbestimmungen

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1982 in Kraft. Er ist erstmals kündbar zum 30. Juni 1986. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich die Laufzeit des Tarifvertrages um jeweils ein weiteres Jahr.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen der Mühlenindustrie

 

vom 1. Februar 1990

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

2. Einheitlicher Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der nordrhein-westfälischen Mühlenindustrie vom 23. April 1982,

 

mit nachstehenden Beschränkungsklauseln mit Wirkung vom 4. Januar 1990 für allgemeinverbindlich erklärt:

 

"Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz nachwirkt, ausgenommen."

 

"Bestimmungen des Manteltarifvertrages und des einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrages, die auf die Tarifvertragsparteien verweisen und ihre Hinzuziehung vorschreiben, sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Dies gilt z.B. für § 3 Nr. 3 Abs. 4, § 17 Satz 2 Manteltarifvertrag und § 4 Nr. 3 einheitlicher Entgeltrahmentarifvertrag"

 

 

Unterzeichnet:

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 12.11.2023 17:37




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