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Entgelt-Tarifvertrag Friseurhandwerk Bayern

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Beschreibung
Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern, vom 10. Oktober 2007, zwischen dem Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks München und der ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Bayern, wird gemäß § 9 des Manteltarifvertrages vom 4. Oktober 2004 für das Friseur-handwerk in Bayern folgender Entgelt-Tarifvertrag abgeschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerke Bayern

{Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern}

 

Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern

 

vom 10. Oktober 2007

 

Zwischen dem

 

Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks,

Pettenkoferstr. 7, 80336 München

 

einerseits

 

und der

 

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

Landesbezirk Bayern,

Schwanthalerstr. 64, 803361München

 

andererseits

 

wird gemäß § 9 des Manteltarifvertrages vom 4. Oktober 2004 für das Friseurhandwerk in Bayern folgender Entgelt-Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

1. Räumlich:

Für den Freistaat Bayern

 

2. Fachlich:

Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und Betriebe der Haarbearbeitung.

 

3. Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer/innen, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten und als Rezeptionisten/innen beschäftigt werden.

§ 2 Lohngruppen und Entgeltsätze für Arbeitnehmer/innen mit friseurhandwerklichen Arbeiten

 

1. Ecklohn ist der Lohn für "Erste Kräfte" und Betriebsleiter mit und ohne Meisterprüfung, die die im Meisterprüfungsberufsbild aufgeführten Tätigkeiten vollständig beherrschen (ausgenommen unternehmerische Führungsaufgaben gemäß Ziff. 2 u. 3) und gegenüber Mitarbeiter/innen der Lohngruppe III überdurchschnittliche Umsätze über einen Zeitraum von sechs Monaten erzielen. Der Arbeitgeber soll .mindestens jährlich einmal den Faktor zur Berechnung der überdurchschnittlichen Umsätze bekannt geben.

 

2. Außerdem gelten nachfolgende Lohngruppen

 

Lohngruppe l

Mitarbeiter/innen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als einem Jahr besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.

 

Lohngruppe II

Mitarbeiter/innen, die überwiegend selbständig arbeiten und den im Salon verlangten, fachlichen Aufgaben gerecht werden.

 

Lohngruppe III

Mitarbeiter/innen, die die Voraussetzungen der Lohngruppe II erfüllen und zusätzlich die Mehrzahl der im Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten ausfuhren können.

 

Lohngruppe IV

Friseurmeister/innen und Gesellen/innen, die als Betriebsleiter/in, Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 1 bis zu 4 Mitarbeitern tätig sind.

 

Lohngruppe V

Friseurmeister/innen und Gesellen/innen, die als Betriebsleiter/in; Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 5 bis zu 14 Mitarbeitern tätig sind.

 

Lohngruppe VI

Friseurmeister/innen und Gesellen/innen, die als Betriebsleiter/in, Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 15 und mehr Mitarbeitern tätig sein.

 

3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den anteiligen Stundenlohn pro vereinbarter Arbeitsstunde eines Vollzeitbeschäftigten.

 

4. Berufsangehörige ohne den Nachweis einer Gesellenprüfung können in den Lohngruppen I bis III um 10 Prozent weniger, als im Entgelttarifvertrag vorgesehen, erhalten. Spätestens nach Vollendung des zweiten Berufsjahres entfällt der Abschlag.

 

5. Unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einer durchschnittlichen, monatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden gelten für Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung die nachfolgenden Brutto-Arbeitslöhne pro Monat bzw. Stunde:

 

Ecklohn pro Monat 1.626,75 Euro pro Stunde 9,63 Euro

 

Die weiteren Lohngruppen werden folgendermaßen eingestuft:

 

Lohngruppe I 1.190,50 Euro 7,04 Euro

 

Lohngruppe II 1.294,75 Euro 7,66 Euro

 

Lohngruppe III 1.384,00 Euro 8,19 Euro

 

Lohngruppe IV 1.862,25 Euro 11,02 Euro

 

Lohngruppe V 1.995,75 Euro 11,81 Euro

 

Lohngruppe VI 2.148,00 Euro 12,71 Euro

 

§ 3 Lohngruppen und Entgeltsätze für Rezeptionisten/innen

 

1. Für Rezeptionisten/innen gelten die nachfolgenden Lohngruppen:

 

Lohngruppe l

Beschäftigte im Friseurhandwerk, die überwiegend in nachfolgenden Bereichen tätig sind: Empfang, Verkauf/Kassenführung, Telefonanmeldung, Service/Kundenbetreuung, Führung der Karteikarten/EDV, Terminplanung/Arbeitseinteilung, Arbeitszuweisung.

 

Lohngruppe II

Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung, die die Tätigkeiten der Lohnstufe I erfüllen und mindestens zwei Bereiche der Lohnstufe III ausüben.

 

Lohngruppe III

Beschäftigte mit den Voraussetzungen der Lohnstufe II, auch mit Meisterprüfung, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Lohnstufe I nachfolgende Sachbereiche wahrnehmen: Produktberatung, Wareneinkauf, Lagerverwaltung, Marketing, betriebswirtschaftliche Statistik und Auswertung

 

2. Unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einer durchschnittlichen, monatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden gelten für Rezeptionisten/innen die nachfolgenden Brutto-Arbeitslöhne pro Monat bzw. Stunde:

 

 

pro Monat pro Stunde

 

Lohngruppe I 1.295,50 Euro 7,67 Euro

 

Lohngruppe II 1.411,00 Euro 8,35 Euro

 

Lohngruppe III 1.630,75 Euro 9,65 Euro

 

 

§ 4 Arbeitszeit

 

Auf Wunsch der Vertragspartner kann die Arbeitszeit unter vollem Lohnausgleich auf bis zu 40 Stunden/Woche bzw. 173 Stunden/Monat verlängert werden.

 

§ 5 Leistungsbezogene Entgelte

 

1. Leistungsbezogene Entgelte - wie Provisionen und Prämien - können ab der Lohngruppe II im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden.

 

2. Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, Feiertage) werden nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesurlaubsgesetz/Entgeltfortzahlungsgesetz) mit dem entsprechenden Durchschnitt abgegolten.

 

3. Der Arbeitgeber hat im Falle leistungsbezogener Entgelte nachvollziehbare, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Daten vorzulegen.

 

4. Für die Beilegung von Streitigkeiten wird eine paritätische Kommission mit je zwei Vertreter/innen von Landesinnungsverband und ver.di gebildet. Diese Kommission ist verpflichtet jede eingehende Beschwerde von Beschäftigten umgehend zu behandeln.

 

5. Ein Provisionsmodell kann beim Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks angefordert werden.

 

§ 6 Werkzeuggeld

 

Die Kosten, die für Beschaffung, Wartung und Pflege von Arbeitsmaterial der Friseure/innen (z. B. Scheren) entstehen, trägt der/die Arbeitgeber/in. Wenn der/die Mitarbeiter/in sein/ihr eigenes Werkzeug (z. B. Kamm und Schere) mitbringt, kann alternativ ein Werkzeuggeld für eine Vollzeitkraft von 8,50 Euro monatlich gezahlt werden. Teilzeitkräfte erhalten ein anteiliges Werkzeuggeld.

 

§ 7 Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung zur Schaffung einer

betrieblich organisierten Altersversorgung

 

Tarifliche Entgelte können im Rahmen der Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden.

 

§ 8 Besitzstandswahrung

 

Durch Inkrafttreten dieses Entgelt-Tarifvertrages werden bestehende betriebliche Vereinbarungen, die für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger sind, nicht berührt.

 

§ 9 Inkrafttreten und Laufzeit des Entgelt-Tarifvertrages

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung 1. November 2007 in Kraft.

 

2. Dieser Tarifvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens zwei Monaten jeweils zum Schluss eines Monats in schriftlicher Form gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2008.

 

3. Der Entgelt-Tarifvertrag vom 4. Oktober 2004 tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2007 außer Kraft.

 

4. Die Tarifparteien verpflichten sich, innerhalb von acht Wochen nach erfolgter Kündigung in mündliche Verhandlungen einzutreten.

 

5. Die Tarifparteien vereinbaren, nach Klärung der Voraussetzungen innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten die Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz zu beantragen.

Zusatzvereinbarung

 

1. Für ausschließlich oder überwiegend mit Einzelhandel beschäftigte Arbeitnehmer/innen sind die tariflichen Bestimmungen für den Einzelhandel anzuwenden.

 

2. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber/in und Mitarbeiter/in über die Eingruppierung kann vor Anrufung des Arbeitsgerichtes die tarifliche Schlichtungsstelle angerufen werden. Sie besteht aus je zwei Beisitzern jeder Tarifvertragspartei. Der Vorsitz wird im Wechsel zwischen den Parteien ausgeübt. Ihr Spruch hat Empfehlungscharakter.

 

3. Für Auszubildende gilt der Manteltarifvertrag für Auszubildende Nr. 2 vom 1. Mai 1999 in der Fassung vom 4. Oktober 2004.

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 18. März 2008

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Bayern, hat im Einvernehmen mit dem Landesinnungsverband des Bayerischen Friseurhandwerks beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

 

a)

den Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern vom 10. Oktober 2007

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. November 2007 für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Bayern übertragen (§ 5 Abs. 6 TVG).

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 20.09.2023 17:54




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