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BeschreibungENTGELTTARIFVERTRAG FÜR DAS WACH- UND SICHERHEITSGEWERBE IN DEN BUNDESLÄNDERN RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND
vom 27. Juni 2006,
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,
einerseits
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.,
Landesfachbereich 13 - Besondere Dienstleistungen,
Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Saarland
andererseits
wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. räumlich:
für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland;
2. fachlich:
für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland liegen, sowie für Geld- und Wertdienste,
3. persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer des Wach und Sicherheitsgewerbes, die im Separatwachdienst bei der Bundeswehr bzw. auf Objekten der Stationierungsstreitkräfte tätig sind, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden.
Alle Berufsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Entgelte
Die Stundengrundentgelte betragen:
ab 1.7.2006
Euro/Std.
I. Revierwachdienst
Arbeitnehmer im Revierwachdienst 6,53
II. Separatwachdienst
a)
Arbeitnehmer im Separatwachdienst 5,35
b)
Pförtner im Separatwachdienst erhalten bei Ausübung dieser
Funktion einen Zuschlag von Euro 0,45 je Stunde
c)
Arbeitnehmer, die als Sicherungsposten gemäß den
Vorschriften der DB (mit SIPO-Buch) tätig sind' 8,24
d)
Arbeitnehmer in Notruf-Serviceleitstellen 6,60
e)
Arbeitnehmer im Separatwachdienst, die auf Anforderung des
Auftraggebers eine IHK-Prüfung als "Geprüfte
Werkschutzfachkraft" abgelegt haben müssen 7,63
f)
Arbeitnehmer im Separatwachdienst, die auf Anforderung des
Auftraggebers eine IHK-Prüfung als "Geprüfte Schutz- und
Sicherheitskraft" abgelegt haben müssen 7,63
III. Sondereinsätze
Die Entgelte bei Sondereinsätzen wie:
* Sportveranstaltungen
* Absperrungen
* Ausstellungen, usw.,
die durch das Stammpersonal ausgeführt werden, unterliegen
innerbetrieblicher Vereinbarung, dürfen aber nicht unter dem
Stundenlohn für den Separatwachdienst (siehe II. a) liegen.
IV. Bundeswehr
1. Bundeswehr
1.1 Wachmann 7,38
1.2 Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr 7,94
1.3 Mitarbeiter in US-Liegenschaften 7,38
1.4 Separatwachdienst in militärischen Objekten der
nichtdeutschen NATO-Streitkräfte mit Dienstwaffe 8,47
Für den Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der
Bundeswehr werden für eine 12-Stunden-Schicht
pauschal Euro 17,50 je Schicht vergütet.
2. Wird Beschäftigten vertretungsweise eine im Tarifvertrag höher bewertete Tätigkeit übertragen, so erhalten sie für die Zeit der Vertretung das Entgelt der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe.
3. Soweit von der Bundeswehr und den Stationierungsstreitkräften der Einsatz von Wachführungen verlangt wird, erhalten diese eine Funktionszulage in Höhe von Euro 0,30 je Arbeitsstunde. Dies gilt nicht für Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr.
4. Beschäftigte, die nach den Richtlinien der Bundeswehr zur Hundeführung ausgebildet und geprüft sind, erhalten für die Hundeführung für eine Schicht
von der 1. - 12. Stunde einen Pauschalbetrag von Euro 10,00 je Schicht,
von der 13. - einschl. der 24. Stunde einen Pauschalbetrag von Euro15,00 je Schicht.
Sie schließt außerdem die Fütterung und Pflege sowie das laufende Üben mit dem Hund nach der Ausbildungsvorschrift der Bundeswehr bzw. der Hundeschule ein.
Die Zulage für Hundeführung wird für die Zeiten einer Wachschicht gezahlt, in denen der Wachhund geführt wird bzw. in denen die zur Hundeführung eingeteilten Wachleute sich in Bereitschaft befinden.
Die Zulage für die Hundeführung wird für Zeiten nicht gezahlt, in denen sich die Wachleute in der nach dem Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2005 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ruhezeit befinden sowie Zeiten, in denen nach der jeweils zutreffenden Wachanweisung eine Hundeführung nicht vorgeschrieben ist.
§ 2, IV. 4. ist auch anwendbar auf Beschäftigte gemäß § 2, IV., 1.1.4.
V. Geld- und Wertdienste
Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert:
Entgeltgruppe 1: Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport
a) bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit
b) b) nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit
Die Eingruppierung hat schriftlich zu erfolgen. Die Höhe des Entgeltes beträgt
ab 1.7.2006
Euro/Std.
Entgeltgruppe 1 a:
Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport
bis zu 6 Monaten Beschäftigungszeit 8,88
Entgeltgruppe 1 b:
Fahrer und Begleiter im Geld- und Werttransport
nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungszeit 9,93
VI. Gehälter
Gehaltsgruppe Anfangsgehalt nach 2-jähriger
Betriebszugehörigkeit
ab 1.7.2006 Euro/Monat ab 1.7.2006 Euro/Monat
I 1.205,33 1.227,88
II 1.489,75 1.513,96
III 1.776,36 1.800,02
IV 2.005,21 2.028,31
V 2.294,57 2.319,34
Nach jeweils zwei weiteren Jahren der Betriebszugehörigkeit ist das Gehalt fortlaufend um einen Steigerungsbetrag von Euro 15,34 zu erhöhen.
VII. Ausbildungsvergütungen
ab 1.7.2006 Euro/Monat
im 1. Ausbildungsjahr 410,38
im 2. Ausbildungsjahr 476,95
im 3. Ausbildungsjahr 545,73
VIII. Ausbildungsvergütungen
Auszubildende zur "Geprüften Fachkraft
für Schutz und Sicherheit" ab 1.7.2006 Euro/Monat
im 1. Ausbildungsjahr 410,38
im 2. Ausbildungsjahr 476,95
im 3. Ausbildungsjahr 545,73
§ 3 Vertretung
Wird Beschäftigten vertretungsweise eine im Tarifvertrag höher bewertete Tätigkeit übertragen, so erhalten sie für die Zeit der Vertretung das Entgelt der ihrer Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe.
§ 4 Hundehaltung
Für eigene Wachhunde der Wachleute, die diese auf Anordnung des Betriebes im Dienst einsetzen, erhalten diese Wachleute zur Abgeltung aller entstehenden Kosten für diejenigen Dienstschichten, in denen der Hund Verwendung findet, eine Entschädigung in Höhe von Euro 2,50 je Dienstschicht.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer
1. Der Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Rückgabe der Arbeitsmittel. Betriebsrat und Arbeitgeber können im Einzelfall abweichend von dieser Regelung den Dienstbeginn und das Dienstende in einer Betriebsvereinbarung regeln.
2. Alle in den Sicherheitsdienstleistungen anfallenden Pausen können auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Ordnet der Arbeitgeber Kurzpausen von unter 15 Minuten an, so sind diese wie Arbeitszeit zu vergüten.
3. Bisher übertariflich gezahlte Entgelte und Zulagen können bei einer Erhöhung des Stundengrundentgeltes angerechnet werden.
§ 6 Ausschlussfristen
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
§ 7 In-Kraft-Treten - Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erstmals zum 30. Juni 2007 gekündigt werden.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 25. Mai 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden in Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
b) Entgelttarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 27. Juni 2006
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgender Einschränkung:
§ 2 Abschnitt VI des Entgelttarifvertrages wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Hinweisen:
1. Die Tarifverträge können nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfassen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.
3.
Der Mantelrahmentarifvertrag vom 40. August 2005, auf den in § 2 Abschnitt IV, Nr. 4, 5. Absatz des Entgelttarifvertrages verwiesen wird, ist mit dem 31. Dezember 2006 bereits außer Kraft getreten; er wurde durch den neuen Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 ersetzt.
Beginn der Allgemeinverbindlicherklärung:
Tarifvertrag zu Buchstabe b: 1. Juli 2006, jedoch § 2 Abschnitte VII und VIII allgemeinverbindlich ab 29. März 2007.
Unterzeichnet:
Land Rheinland-Pfalz
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 21. September 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich
b) der Entgelttarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 27. Juni 2006
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland,
mit Wirkung vom
Tarifvertrag zu Buchstabe b: 1. Juli 2006, jedoch § 2 Abschnitt VII und VIII erst ab 1. Mai 2007
mit der weiter unten stehenden Einschränkung und den Hinweisen für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
§ 2 Abschnitt VI des Entgelttarifvertrages wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:
(1) Die Tarifverträge können nur solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen erfassen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbständigen Betriebsteils unterliegen.
(4) Der Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2005, auf den in § 2 Abschnitt IV, Nr. 4, Abs. 5 des Entgelttarifvertrages verwiesen wird, ist mit dem 31. Dezember 2006 bereits außer Kraft getreten; er wurde durch den neuen Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 ersetzt.
(5) Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
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