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Gehaltsrahmentarifvertrag, Keramische Industrie, Glasveredelung Rheinland-Pfalz,

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Beschreibung
Gehaltsrahmentarifvertrag, keramische Industrie und Glasveredelung Rheinland-Pfalz, Saarland vom 15. Januar 1990 zwischen dem Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e.V. Neuwied und der Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik, Bezirk Rheinland-Pfalz-Saarland,Mainz.

Anzahl der Seiten: 10
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Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag keramische Industrie und Glasveredelung

{Gehaltsrahmentarifvertrag, keramische Industrie und Glasveredelung Rheinland-Pfalz, Saarland}

 

Tarifvertrag

 

vom 15. Januar 1990

 

zwischen dem

 

Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e.V.

Neuwied

 

und der

 

Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik,

 

Bezirk Rheinland-Pfalz-Saarland

Mainz

 

wird nachfolgende Beschäftigungsgruppeneinteilung vereinbart:

 

Geltungsbereich:

 

[Vorspann]

Kaufmännische und technische Angestellte und Meister der keramischen Industrie und der Glasveredelung in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier, ferner den kreisfreien Städten Mainz und Worms sowie den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen.

 

A. Kaufmännische und technische Tätigkeiten

 

1. Tätigkeits-Katalog

 

K/T 1

 

Oberbegriff:

 

Einfache mechanische oder schematische Tätigkeiten, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist

 

Tätigkeiten

 

1. Mitbedienen von Fernsprechvermittungsanlagen

 

2. Sortieren und Ablegen von Unterlagen

 

3. Einfache Schreib-, Rechen- und Karteiarbeiten mit oder ohne Maschine

 

4. Schreiben von Stücklisten, Fertigungsplänen, Produktionstabellen u.a.m. nach Vorlage

 

5. Übertragen auf Ablochbelege nach Vorlage

 

6. Postabfertigung

 

7. Anfertigen von Lichtpausen, Fotokopien und Vervielfältigungsarbeiten

 

8. Übertragen von Daten auf Datenträger nach kurzer Einweisung

 

9. Technische Hilfstätigkeiten, auch in Laboratorien

 

K/T 2

 

Oberbegriff:

 

Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeiner Aufsicht ausgeführt werden und die Kenntnisse voraussetzen, die durch eine Berufsausbildung, eine andere ihr entsprechende Ausbildung oder durch eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit erworben worden sind

 

Tätigkeiten

 

1. Bedienen von Fernsprechvermittlungsanlagen

 

2. Führen von Registraturen oder ähnliche allgemeine Büroarbeiten

 

3. Aufnehmen von Stenogrammen und einwandfreies Übertragen - auch vom Diktiergerät - in die Maschine

 

4. Einfache Korrespondenzarbeiten

 

5. Erstellen von Fertigungsunterlagen und Rechnungen

 

6. Preis- und Rechnungskontrolle sowie Terminüberwachung im Ein- und Verkauf

 

7. Buchen von Belegen auf Personen- und Sachkonten, maschinell oder von Hand

 

8. Vor- und Nebenarbeiten in Buchhaltung, Betriebsabrechnung, Kalkulation, Statistik, Arbeitsvorbereitung, Fertigungs- und/oder Vertriebsdisposition, BKK

 

9. Lohn- und Gehaltsabrechnungsarbeiten

 

10. Einfachere Aufgaben im Versand, z.B. Lageristentätigkeiten, einfache Expediententätigkeiten

 

11. Einfachere Zeitstudien zur Vorbereitung von Vorgaben sowie Anfertigen von Arbeitsbeschreibungen

 

12. In ihrem Ablauf festliegende technische Untersuchungen und Analysen in Laboratorien

 

13. Anfertigen technischer Zeichnungen und der dazugehörigen einfachen Berechnungen

 

14. Übertragen von Daten aller Schwierigkeitsgrade auf maschinell lesbare Datenträger oder Datenerfassung mit Bildschirmgeräten nach Vorlagen (keine Sachbearbeitung)

 

15. Bedienen kleinerer EDV-Anlagen nach Anweisungen

 

16. Anfangstätigkeit als Operator, Programmierer

 

17. Kundenbetreuung in Ausstellungsräumen

 

K/T 3

 

Oberbegriff:

 

Tätigkeiten, für die neben den Voraussetzungen von Gruppe K/T 2 erweiterte Berufserfahrungen und Fachkenntnisse erforderlich sind und die in einem begrenzten Aufgabenbereich im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeführt werden

 

 

 

 

Tätigkeiten

 

1. Erledigung von Korrespondenz

 

2. Aufnehmen von Stenogrammen schwieriger Texte sowie einwandfreies Übertragen in die Maschine einschließlich selbständiger Erledigung von Korrespondenz nach Kurzanweisung

 

3. Auftragsbearbeitung für Inland und/oder Export

 

4. Expediententätigkeit für Inland und/oder Exportversand

 

5. Bearbeiten von Zoll- und Speditions- und/oder entsprechenden Versicherungsangelegenheiten

 

6. Bearbeiten von Sach- und/oder Personenkonten, auch unter Verwendung von Buchungsmaschinen einschließlich oder in Kenntnis des Kontierens und Abschließens der Konten

 

7. Bearbeiten von Lohn- und/oder Gehaltsabrechnungen unter Einschluß der Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten

 

8. Prüfen und Bearbeiten von Leistungsfällen in der BKK

 

9. Führen und Überwachen eines großen oder mehrerer kleiner Lager, wozu vielseitige Sortimentskenntnisse erforderlich sind

 

10. Terminüberwachung der Aufträge beim Fertigungsdurchlauf in einem großen oder schwierigen Ausmaß

 

11. Disposition für Fertigung und Betriebsmaterial

 

12. Durchführen und Auswerten von Versuchen sowie Auswerten von physikalischen und chemischen Untersuchungen

 

13. Konstruieren und Berechnen von Einzelteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen, sowie von einfachen Maschinen und Erzeugnissen

 

14. Erstellen technischer Fertigungsunterlagen

 

15. Zeit- und Arbeitsstudien einschließlich Festlegen von Vorgaben sowie ggf. Anwendung von Arbeitsbewertungsverfahren

 

16. Erstellen von Kalkulationen

 

17. Kunstgewerbliche Tätigkeiten

 

18. Graveurtätigkeiten

 

19. Fotomechanische oder lithographische Arbeiten

 

20. Bedienen von EDV-Anlagen (Operator)

 

21. Programmieren nach vorgegebenen Ablauf-Diagrammen (Programmierer)

 

22. Sachbearbeitung in der Materialbeschaffung, wie: Einholen von Angeboten, Angebotsvergleiche, Beschaffungsmarktbeobachtung

 

23. Kunden- und Produktberatung im Vertrieb (Innen- und Außendienst)

 

K/T 4

 

Oberbegriff:

 

Schwierige Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse erfordern und die im jeweiligen Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich erledigt werden

 

Tätigkeiten

 

1. Bearbeiten schwieriger Aufgaben im Einkauf, Verkauf, in der Finanz-, Lohn- und Betriebsbuchhaltung, der Kalkulation, Revision und Verwaltung, das mit Kontrolltätigkeiten verbunden sein kann, z.B. Erstellen der Abrechnungsrichtlinien für die Kostenrechnung, Auswerten der Ergebnisrechnung

 

2. Konstruieren und Berechnen komplizierter Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen oder von Hoch- und Tiefbauten

 

3. Chemische, technische und physikalische Entwicklungsarbeiten

 

4. Programmieren in mehreren Programmiersprachen oder Organisationsprogrammieren

 

5. Erstellen schwieriger und umfassender Kalkulationen (insbesondere technische Kalkulationen)

 

K/T 5

 

Oberbegriff:

 

Sehr schwierige Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und ausdrücklichen Dispositionsbefugnissen oder gleichwertige Spezialtätigkeiten, die umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen auf Sondergebieten voraussetzen

 

Tätigkeiten

 

1. Ausarbeitung umfassender EDV-unterstützter Arbeitssysteme (Systemanalytiker)

 

2. Qualifizierte Ingenieurtätigkeiten in Entwicklung, Fertigung, Vertrieb und im Sicherheitswesen

 

3. Qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten in Vertrieb und Rechnungswesen

 

4. Erstellen von EDV-Programmen für Betriebssysteme (Systemprogrammierer)

 

 

2. Definitionen

 

K/T 2

 

Entsprechende Ausbildung

Erwerb von Kenntnissen, die der für die Gruppe K/T 2 üblichen Berufsausbildung gleichwertig sind, auch wenn sie durch einen anderen Ausbildungsgang erworben wurden.

 

K/T 3

 

Erweiterte Berufserfahrung

Dieser Begriff erfordert zusätzliche Kenntnisse u. Fähigkeiten

Erweiterte Fachkenntnisse

Sie werden erworben durch:

a)

langjährige praktische, einschlägige Berufserfahrung oder

 

b)

nachgewiesenes Selbststudium oder

 

c)

erfolgreich abgeschlossenen Besuch einer Fachschule

 

Nachgewiesenes Selbststudium

 

Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nachgewiesenermaßen dem Fachschulabschluß gleichwertig sind, z.B. durch kurze schulische Ausbildung oder berufsbegleitende Weiterbildung.

 

Begrenzter Aufgabenbereich

Teilgebiet aus einem der Aufgabenbereiche des Betriebes (Aufgabenbereiche sind z.B. Kassenwesen, Lohnwesen, Finanzwesen, technisches Büro).

 

Selbständig

 

Dieser Begriff bezieht sich nicht auf routinemäßige Arbeiten, sondern auf eigene Gedanken und Initiativen, die zur Erledigung der Arbeitsaufgabe notwendig sind.

 

K/T 4

 

Schwierige Tätigkeiten

Schwierige Tätigkeiten sind Arbeiten, die hinsichtlich des anzuwendenden Wissens

und in der Durchführung höhere Anforderungen stellen.

 

Umfassende Fachkenntnisse

Umfassende Fachkenntnisse werden erworben durch:

 

a)

langjährige fachentsprechende Berufserfahrung oder

 

b)

mehrjährige Berufserfahrung mit berufsbegleitender Weiterbildung oder

 

c)

erfolgreichen Abschluß eines Fachhochschulstudiums (Graduierung)

Selbständig s. K/T 3

 

Berufsbegleitende Weiterbildung

 

Erwerb von fachentsprechenden Fähigkeiten u. Kenntnissen, z.B. durch Kurse, schulische Ausbildung oder betriebliche Weiterbildung

 

Verantwortlich

 

Der Angestellte hat für die Arbeitsausführung und das Arbeitsergebnis einzustehen

 

K/T 5

 

Sehr schwierige Tätigkeiten

Sehr schwierige Tätigkeiten sind Arbeiten, die hinsichtlich des anzuwendenden Wissens und in der Durchführung hohe Anforderungen stellen.

 

Besondere Verantwortung

Der Angestellte hat für die Arbeitsausführung und das Arbeitsergebnis einzustehen. Seine Entscheidungen sind von besonderer Bedeutung für den Aufgabenbereich oder Betriebs- oder Geschäftsablauf.

Ausdrückliche Dispositionsbefugnis

Entscheidungsfreiheit über den Einsatz im personellen oder materiellen Bereich.

 

Gleichwertige Spezialtätigkeiten

Sie umfassen Vielfältigkeit oder Kompliziertheit der auszuführenden Arbeit.

Umfangreiche Fachkenntnisse oder Erfahrungen auf Sondergebieten

Spezialkenntnisse und Berufserfahrungen auf einem komplizierten Sachgebiet

 

Protokollnotiz

 

zu Aufgabenbereich

 

In kleinen Betrieben, in denen die Aufgabenbereiche nach Abteilungen abgegrenzt sind, ist der im Gehaltsgruppen-Katalog festgelegte Begriff ‹Aufgabenbereich› gleichzusetzen mit ‹Abteilung›.

 

 

 

B. Meistertätigkeiten

 

Meister haben eine anordnende und beaufsichtigende Tätigkeit und tragen die Verantwortung oder eine Teilverantwortung für die gewissenhafte Ausführung der Arbeiten. Sie haben auf die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu achten.

 

M 1

 

Meister mit einem einfachen Arbeitsbereich.

 

M 2

 

Meister mit fachentsprechenden Kenntnissen, die für ihren Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen.

 

M 3

 

Meister, die einer Abteilung vorstehen, mit fachentsprechender Berufsausbildung oder einschlägigen Fachkenntnissen und erwiesener Berufserfahrung.

 

M 4

 

Obermeister bzw. Meister, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Fachkenntnisse und Erfahrungen mit umfangreichen Aufgaben selbständig und verantwortlich betraut sind.

 

Meister, denen mehrere Abteilungen mit deren Meister unterstellt sind.

 

Alleinmeister im Gesamtfertigungsbetrieb einschließlich der Nebenbetriebe.

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.1990 in Kraft und kann mit Monatsfrist erstmals zum 30. Juni 1993 gekündigt werden.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die keramische Industrie und die Glasveredelung

 

vom 8. Mai 1991

 

Auf Grund der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz, die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

 

a)

Tarifvertrag über die Beschäftigungsgruppeneinteilung für kaufmännische und technische Angestellte sowie Meister vom 15. Januar 1990 - kündbar mit Monatsfrist, erstmals zum 30. Juni 1993 - und

 

für die keramische Industrie und die Glasveredelung in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier sowie den kreisfreien Städten Mainz und Worms und den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen des Landes Rheinland-Pfalz.

 

Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 15. April 1991.

 

 

Unterzeichnet:

 

Rheinland-Pfalz Ministerium für Soziales, Familie und Sport

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 20.09.2023 11:29




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