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Gehaltstarifvertrag Angestellte Kfz-Gewerbe Berlin

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Beschreibung
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin vom 29. Juni 1989, abgeschlossen zwischen Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Berlin, Karosseriebauer-Innung Berlin, Verband des Kraftfahrzeughandels e.V. und Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsstelle Berlin -
Gewerkschaft Handel, Banken
und Versicherungen (HBV)
- Landesbezirk Berlin -
Anzahl der Seiten: 6
Anzahl der Zeichen: 5.848
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Kfz-Gewerbe

{Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin}

 

GEHALTSTARIFVERTRAG

für die Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin

 

vom 29. Juni 1989

 

Abgeschlossen zwischen

 

Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Berlin

 

Karosseriebauer-Innung Berlin

 

Verband des Kraftfahrzeughandels e.V.

 

einerseits

 

und

 

Industriegewerkschaft Metall

für die Bundesrepublik Deutschland

- Verwaltungsstelle Berlin -

Gewerkschaft Handel, Banken

und Versicherungen (HBV)

- Landesbezirk Berlin -

 

andererseits

 

1. Geltungsbereich

 

Dieser Vertrag gilt:

 

1.1 räumlich:

innerhalb des Landes Berlin

 

1.2 fachlich:

für alle Betriebe und Nebenbetriebe des

 

a)

Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerks

 

b)

Kraftfahrzeugelektriker-Handwerks

 

c)

Vulkaniseur-Handwerks

 

d)

Karosseriebauer-Handwerks

 

e)

Handels mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, Ersatzteilen, Zubehör und Reifen, mit Ausnahme des reinen Teile- und Zubehör-Groß- und Einzelhandels

 

1.3 persönlich:

für weibliche und männliche Angestellte (im folgenden nur Angestellte genannt) im Sinne der §§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes, d.h. für alle kaufmännischen und technischen Angestellten mit Ausnahme der Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten und der Auszubildenden.

 

2. Gehaltsgruppen

 

2.1

Die Einordnung erfolgt in die Gehaltsgruppen 1 - 6.

 

2.2

Für die Einordnung in die Gehaltsgruppen 1 - 5 gelten die im Anhang aufgeführten Tätigkeitsmerkmale und die dazugehörigen Beispiele. Der Anhang ist Bestandteil dieses Vertrages.

 

3. Tarifgehälter

 

3.1

Die Tarifgehälter werden in einem gesonderten Tarifvertrag - Gehaltstabelle - geregelt.

 

4. Einordnung und Veränderung innerhalb der Gehaltsgruppen

 

4.1

Für die Einordnung der Angestellten in die Gehaltsgruppen ist die Art der Tätigkeit maßgebend, die der Angestellte ausübt.

 

Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedene Gehaltsgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.

 

Die im Anhang zu den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Beispiele bilden keinen vollständigen Katalog, sondern dienen zur Hilfestellung bei der Eingruppierung. Anderweitige oder nicht aufgeführte Beispiele sind unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale einzuordnen. Titel oder Dienstbezeichnungen gelten nicht als Tätigkeitsmerkmale.

 

4.2

Die Einordnung in eine Gehaltsgruppe und das Nachrücken in die nächste Entlohnungsstufe erfolgen mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung erfüllt ist.

 

4.3

Als Tätigkeitsjahre gelten die abgeleisteten Jahre dieser Tätigkeit in dieser Gruppe.

 

4.4

Die in der Gehaltsgruppe vorgegebenen Tätigkeitsjahre, die für die Einordnung in dieser Gruppe maßgebend sind, brauchen nicht bei dem gleichen Arbeitgeber abgeleistet zu sein.

 

Als Nachweis sind die entsprechenden Zeugnisse heranzuziehen.

 

Das gleiche gilt für außerhalb des Kfz-Gewerbes abgeleisteten Tätigkeitsjahre.

 

4.5

Rückt ein Angestellter in die nächst höhere Gehaltsgruppe, so erhält er dort mindestens das gleiche Gehalt wie vorher.

 

4.6

Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gehaltsgruppe oder Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Gehaltsgruppe, die während der Urlaubszeit oder in Krankheitsfällen erforderlich werden, begründen keinen Anspruch auf das Gehalt der höheren Gruppe. Dieser Anspruch entsteht jedoch, wenn die aushilfsweise Tätigkeit oder die Stellvertretung durch andere Gründe veranlaßt werden und in ihrer Dauer 6 Wochen überschreiten.

 

Bei mehrfachen Vertretungen im Verlaufe eines Kalenderjahres werden die jeweiligen Vertretungen addiert. Übersteigt diese Summe 6 Wochen, gilt Satz 2 des vorstehenden Absatzes.

 

5. Schlußbestimmungen

 

5.1

Bestehende günstigere Bedingungen dürfen aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu Ungunsten der Angestellten geändert werden.

 

5.2

Im Betrieb angewendete günstigere Regelungen aus anderen Tarifverträgen werden aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu Ungunsten der Angestellten verändert.

 

6. Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Der Gehaltstarifvertrag tritt am 1. September 1989 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1992, schriftlich gekündigt werden.

 

Anhang zum Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Kfz-Gewerbe (gem. Ziff. 2) Tätigkeitsmerkmale und Beispiele zu den Gehaltsgruppen

 

Gehaltsgruppe 1:

Angestellte mit einfachen schematischen Tätigkeiten

 

Beispiel:

Hilfskräfte

 

Gehaltsgruppe 2:

Angestellte mit Tätigkeiten, für die ein Anlernen oder eine 2-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist.

 

Beispiele:

Junior-Verkäufer[1]

 

ET-Verkäufer

Sachbearbeiter

Kassierer

Daten- und Phonotypisten

Lageristen

 

 

Gehaltsgruppe 3:

Angstellte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung.

Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind.

 

Beispiele:

selbständige Sachbearbeiter

 

Automobil-Verkäufer[2]

ET-Verkäufer

KD-Berater/Team-Chefs

KD-Meister

Hauptkassierer

Disponenten

Operatoren

Programmierer

 

Gehaltsgruppe 4:

Angestellte mit selbständiger Stellung im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit voller Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich.

 

Beispiele:

Teilleiter

 

mitverkaufende Verkaufsleiter

selbständige Sachbearbeiter mit voller Verantwortung, z.B.

Steuersachbearbeiter

Revisoren

Werkstattleiter/Werkstattmeister in leitender Funktion

EDV-Leiter

Einkaufsleiter

 

Gehaltsgruppe 5:

Angestellte in selbständiger Stellung und mit voller Verantwortung.

 

Beispiele:

Verkaufsleiter

Betriebsleiter

Finanzleiter

 

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Kraftfahrzeuggewerbe und den Kraftfahrzeughandel

 

vom 31. Mai 1990

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

b)

der Gehaltstarifvertrag mit Anhang zu Nummer 2

 

zu Buchstabe b: vom 29. Juni 1989 für alle kaufmännischen und technischen Angestellten im Berliner Kraftfahrzeuggewerbe und Kraftfahrzeughandel,

 

für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit Wirkung vom

 

zu Buchstabe b: 1. Februar 1990.

 

Persönlich:

 

Unterzeichnet:

 

Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 23.09.2023 11:49




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