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Lohnausgleichstarifvertrag, Geruestbaugewerbe Berlin

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode (Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag), vom 20. Oktober 1985, i.d.F. vom 21. Februar 1991, zwischen dem
Landesfachverband Berlin, Gerüstbau-Innung e.V.Berlin, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Landesverband Berlin.

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Kategorie: Tarifvertrag Gerustbaugewerbe

{Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode}

 

TARIFVERTRAG

zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse

im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode

 

(Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag)

 

vom 20. Oktober 1985

 

i.d.F. vom 21. Februar 1991

 

Zwischen dem

Landesfachverband Berlin,

Gerüstbau-Innung e.V.,

Berlin,

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Landesverband Berlin,

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

 

1. Räumlich: Das Gebiet des Landes Berlin in den Grenzen nach dem 3. Oktober 1990.

 

2. Betrieblich: Alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages der Vermiet- und Montagefirmen von Gerüsten in Berlin in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3. Persönlich: Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

§ 2 SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES

 

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Sozialkasse des Berliner Baugewerbes" (Kasse) hat die Aufgabe, einen Ausgleich für Lohnausfall in dem Zeitraum vom 24. Dezember bis 1. Januar (Ausgleichszeitraum) aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden.

§ 3 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

 

1. Um im Rahmen der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung die Voraussetzungen für die Gewährung des gesetzlichen Schlechtwettergeldes zu schaffen, erhält der Arbeitnehmer für den Ausgleichszeitraum einen Pauschalbetrag (Lohnausgleich). Der Lohnausgleich dient zugleich der Abdeckung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.

 

2. Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer,

 

3. dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb von diesem Tarifvertrag erfaßten Betrieb (Gerüstbaubetrieb) am 23. Dezember besteht und am Ende des Ausgleichszeitraumes noch besteht.

 

4. der im Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mindestens 91 Kalendertage Arbeitsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbaugewerbes nachweist.

 

5. Bei Krankheit im Ausgleichszeitraum besteht der Anspruch auf Lohnausgleich nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens 9 Tage gearbeitet hat.

 

6. Eine in den Ausgleichszeitraum wirkende Kündigung des Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des Ausgleichszeitraumes. Dies gilt nicht bei einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde.

 

7. Eine Anrechnung des Lohnausgleichs auf den Urlaub findet nicht statt; Urlaubsgewährung während des Ausgleichszeitraumes ist ausgeschlossen.

 

8. Wird während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet, so ist der Lohnausgleich neben dem Lohn zu zahlen. Die Entscheidung darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet wird oder nicht, trifft der Arbeitgeber.

Darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes das Aufsuchen der Baustelle für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Interessen des Arbeitnehmers nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die Entfernung und die Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungsort besondere Rücksicht zu nehmen.

 

9. In Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertagen verringert sich nach den Grundsätzen des Feiertagsgesetzes der Lohnausgleich um 15 v.H. für jeden betreffenden Feiertag, bei angeordneter Arbeit während des Ausgleichszeitraumes gleichfalls um 15 v.H. für jeden versäumten Arbeitstag.

 

§ 4 HÖHE DES LOHNAUSGLEICHES

 

1. Der Lohnausgleich richtet sich nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Bruttostundenverdienst des Arbeitnehmers in dem vor dem Ausgleichszeitraum liegenden letzten Lohnabrechnungszeitraum, der mindestens 4 Wochen umfassen muß. Der durchschnittliche Bruttostundenverdienst der mit weniger als fünf Pfennigen endet, ist auf volle zehn Pfennige ab, im übrigen ist er auf volle zehn Pfennige aufzurunden. Der sich so ergebende Betrag ist mit acht und mit der Zahl der im jeweiligen Ausgleichszeitraum anfallenden Tage abzüglich der Samstage und Sonntage zu vervielfachen. Das Ergebnis ist der dem Arbeitnehmer zustehende Lohnausgleich.

 

2. Der tatsächliche Bruttoverdienst ist nur bis zu einem Höchstbetrag zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag ist der um 41 v.H. erhöhte jeweilige Tarifstundenlohn des Gerüstbaumonteurs der Berufsgruppe III des Berliner Lohntarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe, der gemäß Ziffer 1 Satz 2 aufzurunden ist.

 

3. Die Kasse ist verpflichtet, rechtzeitig eine Tabelle herauszugeben, aus der der Lohnausgleich ersichtlich ist (Lohnausgleich-Tabelle). Die Zahl der zu berücksichtigenden Tage des Ausgleichszeitraumes (Absatz 1 Satz 3) und die Aufteilung des Lohnausgleichs für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind auszuweisen.

 

§ 5 ÜBERGANGSBEIHILFE BEI ARBEITSLOSIGKEIT

 

1. Arbeitnehemr, denen ein Anspruch auf Lohnausgleich für Lohnausfall gemäß § 3 nicht zusteht, erhalten aus sozialen Gründen eine erste Übergangsbeihilfe wenn sie

 

1.1

in dem Kalenderjahr, in das der Beginn des Ausgleichszeitraumes fällt, mindestens 91 Kalendertage Arbeitsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbaugewerbes nachweisen,

 

1.2

nach dem 15. Oktober durch Entlassung oder eigene Kündigung aus wichtigem Grund aus einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes ausgeschieden sind und

1.3

während des ganzen Ausgleichszeitraumes nachweislich arbeitslos sind.

 

2. Die Höhe der ersten Übergangsbeihilfe beträgt 10 Tarifstundenlöhne des Gerüstbaumonteurs der Berufsgruppe III des jeweiligen Lohntarifvertrages für das Berliner Gerüstbaugewerbe auf volle DM aufgerundet.

 

3. Arbeitnehmer, denen eine erste Übergangsbeihilfe zusteht, erhalten eine zweite Übergangsbeihilfe, wenn ihre Arbeitslosigkeit in der Winterperiode (15. Oktober bis 31. März) mindestens insgesamt 42 Kalendertage gedauert hat. Die Höhe der zweiten Übergangsbeihilfe beträgt 10 Tarifstundenlöhne des Gerüstbaumonteurs der Berufsgruppe III des jeweiligen Lohntarifvertrages für das Berliner Gerüstbaugewerbe auf volle DM aufgerundet.

 

4. In besonders begründeten Fällen entscheidet die Schiedskommission für Härtefälle über die Gewährung der Übergangsbeihilfen.

 

§ 6 LOHNAUSGLEICH UND ÜBERGANGSBEIHILFE BEI VERKÜRZTER ARBEITSZEIT

 

Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so ist für die Berechnung des Lohnausgleichsbetrages der durchschnittliche Bruttostundenverdienst im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit (fiktiver Bruttostundenverdienst) zu kürzen. Die Kürzung gilt auch für die Übergangsbeihilfe aber nicht für Kurzarbeit im Sinne der §§ 63 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes.

 

§ 7 FÄLLIGKEIT

 

1. Der Lohnausgleich ist vom Arbeitgeber am ersten betriebsüblichen Lohnzahlungstag nach dem Ausgleichszeitraum, spätestens am 15. Januar, auszuzahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 15. Januar tritt die Fälligkeit spätestens mit Beendigung ein.

 

2. Übergangsbeihilfen sind von dem Arbeitgeber auszuzahlen, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auch unmittelbar bei der Kasse geltend machen. Die erste Übergangsbeihilfe ist am 2. Januar, die zweite Übergangsbeihilfe am 1. April fällig.

 

3. Beide Übergangsbeihilfen werden zusammen gezahlt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, aber nur, wenn der Arbeitnehmer die erste Übergangsbeihilfe bei der Kasse beantragt hat.

 

4. Auf Antrag des Arbeitnehmers sind auch die Tarifvertragsparteien im Auftrage der Kasse zur Auszahlung berechtigt.

 

§ 8 VERFALL

 

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich und erste Übergangsbeihilfe verfällt mit Ablauf des 31. März, auf die zweite Übergangsbeihilfe mit Ablauf des 31. Mai; Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen mit Ablauf des 31. Juli nach Ende des Ausgleichszeitraumes.

 

§ 9 VERFAHREN

 

Die Arbeitgeber haben die zur Sicherung der Leistungen nach diesem Tarifvertrag notwendigen Mittel durch einen Betrag aufzubringen. Auf diese Betrag hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe des Beitrages, dessen Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Lohnausgleichs und der Übergangsbeihilfen der Arbeitgeber sind im Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, die Berufsbildung und die Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe Berlin (Berliner Verfahrenstarifvertrag) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

§ 10 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Berlin.

 

 

§ 11 DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES

 

1. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluß zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

 

2. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist zu beantragen.

 

3. Beauftragten der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung dieses Tarifvertrages notwendigen Unterlagen zu gestatten und auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zur Prüfung zu überlassen.

 

§ 12 INKRAFTTRETEN UND LAUFDAUER

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember - erstmalig zum 31. Dezember 1988 - gekündigt werden. Für den Fall einer Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), Dritter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Fünfter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt, Nr. 2, Sechster Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

 

2. Der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag) vom 13. Januar 1984 tritt mit Ablauf des 30. November 1985 außer Kraft.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Gerüstbaugewerbe

 

vom 31. März 1992

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

e)

der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode vom 20. Oktober 1985 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Februar 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer -

zu den Buchstaben a bis e: für das Gerüstbaugewerbe des Landes Berlin einschließlich des beigetretenen Teils des Landes Berlin,

 

mit Wirkung

 

zu den Buchstaben d und e:

 

vom 1. Juli 1991

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge zu den Buchstaben a bis e ergeht mit folgenden Maßgaben:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge (Buchstaben a bis e) auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge (Buchstaben a bis e) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:

 

Zu den Buchstaben a bis e:

 

Die Allgemeinverbindlichkeit erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.

 

Zu den Buchstaben d und e:

 

Die im persönlichen Geltungsbereich in Bezug genommene Reichsversicherungsordnung (RVO) und das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gelten nicht im beigetretenen Teil des Landes Berlin. Hier sind hinsichtlich der Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1991 die entsprechenden Vorschriften des Sozialversicherungsgesetzes (SVG) maßgebend.

 

Am 1. Januar 1992 wurden die Bestimmungen der RVO, des AVG und des SVG über die Versicherungspflicht durch das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) abgelöst.

 

 

Unterzeichnet:

 

Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 24.09.2023 09:30




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