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BeschreibungLohnrahmenabkommen
§ 1 Geltungsbereich
1. Persönlicher Geltungsbereich
a) Das Lohnrahmenabkommen gilt für alle Groß- und Außenhandelsfirmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern auch bei einer Tätigkeit außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs.
b) Als gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Lohnrahmenabkommens gelten alle Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind.
c) Das Lohnrahmenabkommen gilt nicht für Heimarbeiter.
2. Örtlicher Geltungsbereich: Das Lohnrahmenabkommen gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Grundsätze der Einstufung
1. Für die Einstufung der gewerblichen Arbeitnehmer nach diesem Lohngruppenplan sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille der Verhandlungskommission, diese so zu formulieren, dass die Steigerungen der Aufgabenschwierigkeit von den einfachsten bis zu den qualifizierten Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden.
2. Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Oberbegriffe.
3. Für die Einstufung im Einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlussprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe.
4. Werden von den gewerblichen Arbeitnehmern Tätigkeiten verschiedener Lohngruppen ausgeübt, so muss die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.
5. Die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen sollen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern.
6. Die in dem Lohngruppenplan aufgeführten Tätigkeitsbeispiele gelten für weibliche Arbeitnehmer gleichermaßen.
§ 3 Gruppenplan für gewerbliche Tätigkeiten
Funktionsschlüssel
1. Boten-, Wach- oder Hausdienste
2. Platz- oder Lagerarbeiten
3. Maschinenarbeiten
4. Kraftfahrzeugfahren
5. Kran- oder Baggerführen
6. Stapler- oder Hochregalfahren
7. Handwerkertätigkeiten
8. Reinigungs-, Küchen- oder Büfettdienste
9. Sonstige Tätigkeiten
Lohngruppen
Lohngruppe I
Arbeiten einfachster Art
Beispiele:
1 Nachtwächter, Platzordner, Schließer
Lohngruppe II
Arbeiten einfacher Art, die ohne vorherige Arbeitskenntnis nach Einweisung ausgeführt werden.
Beispiele:
1 Hausboten
2 Pack-, Sortier-, Regalauffüll- und Zubringertätigkeit Kaffeeverlesen, Spülen, Etikettieren Zusammenstellen von Kommissionen oder sonstige vergleichbare Arbeiten nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen
8 Raumpflege- und Küchenhilfskräfte
Lohngruppe III
Arbeiten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeit ausgeführt werden.
Arbeiten in der jeweils erforderlichen Anlernzeit für die Tätigkeiten der Lohngruppe IV
Beispiele:
1 Boten, Pförtner
2 Pack-, Hilfs- oder Platzarbeiten, z.B. in Lagern, Kühlhäusern, Fruchtreifereien, Kellereien, Häfen, Tankstellen Zusammenstellen von Kommissionen
4 Beifahrer ohne Führerschein
8 Büfettkräfte
Lohngruppe IV
Arbeiten, die nach einer jeweils erforderlichen Anlernzeit ausgeführt werden.
Beispiele:
2 Packer oder Lagerarbeiter mit Material- und Warenteilkenntnissen
3 Einfache Maschinenarbeiten, z.B. an Trennsäge, Schere oder Biegeeinrichtung
4 Beifahrer mit Führerschein Kraftfahrer der Führerscheinklasse I/IV
6 Staplerfahrer (einfache Stapelverhältnisse)
7 Werkstatt- oder Druckereihilfskräfte
9 Rangierer, Endkontrolleur
Lohngruppe V
Arbeiten, die in der Regel nach einer Anlernzeit mit anschließender mehrjähriger praktischer Tätigkeit ausgeführt werden
Arbeiten, die entsprechende Prüfungen oder Kenntnisse voraussetzen.
Beispiele:
1 Heizer
2 Handelsfachpacker mit Ausbildung nach Berufsbild (siehe Protokollnotiz) Lagerfacharbeiter mit umfassenden Material- und Warenkenntnissen
3 Maschinenarbeiter an Anarbeitungsaggregaten, z.B. Brenner, Bohrer, Säger, Scheren- oder Biegevormann
4 Kraftfahrer der Führerscheinklasse III
5 Kranführer im 1. Jahr der Tätigkeit
6 Staplerfahrer (schwierige Stapelverhältnisse)
9 Kaffeeröster Teppichbodenverleger Möbelaufsteller
Lohngruppe VI
Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen.
Tätigkeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die denen von Facharbeitern gleichzusetzen sind.
Beispiele:
1 Hausmeister
2/3 Vorarbeiter mit fachlicher Weisungsberechtigung an Arbeiter der Lohngruppe III/IV
3 Schwierige Maschinenarbeiten an Anarbeitungsaggregaten, z.B. Maschineneinrichter
4 Kraftfahrer der Führerscheinklasse II Verkaufsfahrer
5 Kranführer Bagger - oder Raupenführer
6 Steuerung von automatischen Hochregallagern
7 Handwerker, die unter Anleitung arbeiten wie Schweißer, Elektriker, Schlosser, Schreiner, Maler, Maurer, Koch, Metzger, Fliesenleger, Polsterer, Sattler, Tapezierer
9 Tankwart, Eisenbieger Möbelmonteur
Lohngruppe VII
Besonders qualifizierte Tätigkeiten, die eine abgeschlossenen Ausbildung als Facharbeiter und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen.
Entsprechende Tätigkeiten, deren Ausführung an das Können und die Verantwortung besondere Anforderungen stellt und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt.
Beispiele:
2/3 Vorarbeiter mit fachlicher Weisungsberechtigung an Arbeiter der Lohngruppen IV/V
7 Selbständig arbeitende Handwerker der Gruppe VI, wie Schlosser, Kfz-Mechaniker, Elektriker, Baumaschinenmonteure, Kundendienstmonteure, Kundendiensthandwerker.
Lohngruppe VIII
Arbeiten hochwertiger Art, die im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages zusätzliche theoretische Kenntnisse und selbständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung erfordern.
Beispiele:
2/3 Kolonnenführer mit fachlicher Weisungsberechtigung an Vorarbeiter der Lohngruppe VI und VII Schichtführer, Hilfsmeister
7 Handwerker mit zusätzlicher Spezialausbildung, z.B. Elektroniker, Obermonteur
§ 4 Schlussbestimmungen
1. Das Lohnrahmenabkommen tritt am 1. Mai 1980 in Kraft und ersetzt die Lohnrahmenabkommen vom 10. März 1975.
2. Das Lohnrahmenabkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres, erstmals zum 31.12.1985 gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Protokollnotizen
1. Handelsfachpacker nach Berufsbild, die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nach Lohngruppe VI der Lohnrahmenabkommen vom 10. März/4. April 1975 eingestuft waren, behalten ihren Anspruch auf Tariflohn nach Gruppe VI.
2. Die Tarifvertragsparteien sind bereit, auch während der Laufzeit dieses Vertrages, in Verhandlungen über Einzelprobleme einzutreten wenn durch eine unvorhergesehene Entwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach beiderseitiger Auffassung eine Überprüfung der Tätigkeitsbeispiele des Vertrages nach Treu und Glauben erforderlich erscheint.
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