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Bezirklicher Lohn-Rahmentarifvertrag, Friseurhandwerk Bremen

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Beschreibung
Bezirklicher Lohn-Rahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Bremen, vom 25. November 1991, zwischen dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Bremen, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Weser-Ems, Bremen.

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Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerk

{Bezirklicher Lohn-Rahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Bremen}

 

Bezirklicher Lohn-Rahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Bremen

 

vom 25. November 1991

 

Zwischen dem

 

Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Bremen,

 

einerseits -

 

und der

 

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Weser-Ems,

Bremen,

 

andererseits -

 

wird folgender Lohn-Rahmentarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a) räumlich: im Land Niedersachsen für die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten

 

b) fachlich: für Betriebe des Friseurhandwerks

 

c) persönlich: für ArbeitnehmerInnen und Auszubildende, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden.

 

Protokollerklärung:

 

Zu den genannten ArbeitnehmerInnen gehören auch die ArbeitnehmerInnen des Friseurhandwerks, die lediglich in Teilzeitarbeit oder zur Aushilfe beschäftigt werden.

 

 

§ 2 Art und Höhe der Löhne

 

1. Unter Zugrundelegung der im Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk (MTV-Friseurhandwerk) vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit gelten die Bruttomonatslöhne für ArbeitnehmerInnen mit bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks gemäß des bezirklichen Lohntarifvertrages für das Friseurhandwerk im Lande Bremen.

 

2. Die pauschale Entschädigung für die Zurverfügungstellung von Kamm und Schere (gemäß Protokollnotiz zu § 5 MTV Friseurhandwerk) ist Bestandteil des Lohnes.

 

Lohnstufe I

1. Gesellenjahr

 

Lohnstufe II

2. Gesellenjahr

 

Lohnstufe III

 

ab 3. Gesellenjahr

 

Lohnstufe IV

 

MitarbeiterInnen, die überwiegend qualifizierte Facharbeiten ausführen, die durch langjährige Erfahrung erweiterte Kenntnisse voraussetzen.

 

Lohnstufe V

 

MitarbeiterInnen, auch mit Meisterprüfung, die selbständig arbeiten und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen, ebenso die Beratung bei Haar- und Hautpflege nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausführen können und die Auszubildende anleiten, ohne AusbilderInnen zu sein.

 

Lohnstufe VI

 

MeisterInnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- od. AbteilungsleiterInnen oder AusbilderInnen gem. § 20 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz.

 

Lohnstufe VII

 

MeisterInnen, die sowohl als Filial- oder AbteilungsleiterInnen als auch als AusbilderInnen gem. § 20 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz eingesetzt sind.

 

3. ArbeitnehmerInnen mit bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks, die lediglich in Teilzeitarbeit oder zur Aushilfe beschäftigt werden, erhalten die Stundenlöhne, die bei der für sie in Frage kommenden Lohnstufe ausgewiesen sind.

 

4. Als Gesellenjahre gelten die Zeiten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn nach bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks diesen Beruf ausgeübt hat.

 

5. Die ausgewiesenen Löhne sind Mindestlöhne, auf deren Zahlung ein tarifrechtlicher Anspruch besteht.

 

§ 3 Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit

 

1. ArbeitnehmerInnen, die Mehrarbeit und Nachtarbeit gemäß Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk (MTV Friseure) zu leisten haben, erhalten hierfür neben dem ihnen nach § 2 dieses Lohntarifvertrages zustehenden Lohn einen Zuschlag.

 

2. Die Zuschläge betragen je Stunde

 

a)

für Mehrarbeit

50 v.H.

 

b)

für Nachtarbeit

100 v.H.

 

 

3. Beim Zusammentreffen der Zuschläge werden diese nebeneinander gezahlt.

 

§ 4 Eingruppierung

 

1. Der/die ArbeitnehmerIn ist in die Lohngruppe eingruppiert, deren Merkmale er/sie erfüllt.

 

2. Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages erhalten alle MitarbeiterInnen eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers über die Eingruppierung.

 

3. Der Lohn der Lohngruppe für die regelmäßige Tätigkeit wird auch dann bezahlt, wenn der/die ArbeitnehmerIn vorübergehend Arbeiten einer anderen Lohngruppe ausführt.

 

4.

a)

Dauert die Tätigkeit mit Merkmalen einer höhere Lohngruppe länger als 1 Monat und weniger als 6 Monate, so erhält der/die ArbeitnehmerIn nach Ablauf eines Monats für die Dauer dieser vorübergehenden Tätigkeit (einschl. des 1. Monats) den Lohn der höheren Lohngruppe.

 

b)

Dauert die Tätigkeit in einer höheren Lohngruppe länger als 6 Monate, so ist der/ die ArbeitnehmerIn in die höhere Lohngruppe einzustufen.

 

c)

Eine Umgruppierung in eine niedrigere Lohngruppe kann nur durch eine schriftliche Änderungskündigung mit den tariflichen Kündigungsfristen erfolgen.

 

 

§ 5 Ausbildungsvergütung

 

1. Die Höhe der Ausbildungsvergütungen richtet sich nach dem bezirklichen Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende im Friseurhandwerk im Lande Bremen.

 

2. Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Erholungsurlaub entsprechend der im MTV-Friseure Nr. 3 § 10 vom 3. Juli 1991 festgelegten Dauer.

 

(Auf JArbSchG § 19 wird hingewiesen)

 

§ 6 Günstigkeitsklausel

 

Durch Inkrafttreten dieses Tarifvertrages darf der dem einzelnen Arbeitnehmer/ der einzelnen Arbeitnehmerin gezahlte Stundenverdienst nicht gemindert werden.

 

§ 7 Aushang bzw. Auslegen dieses Lohntarifvertrages

 

Dieser Lohntarifvertrag ist an einer den ArbeitnehmerInnen jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb des Betriebes zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhändigen.

§ 8 Außerkrafttreten

 

Der zwischen dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk im Lande Bremen - einerseits - und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Weser-Ems - andererseits - geschlossene Lohntarifvertrag Nr. 9 vom 1. August 1986 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 9. Januar 1987 sowie die Anlage 1 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 und die Anlage 2 in der Fassung vom 9. Mai 1990 des bezirklichen Lohntarifvertrages Nr. 9 tritt mit Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages, des bezirklichen Lohntarifvertrages und des bezirklichen Tarifvertrages über Vergütungen für Auszubildende vom 25. Nov. 1991 außer Kraft.

 

§ 9 Inkrafttreten und Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Der Tarifvertrag kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 1995.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 9. Juli 1992

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge

 

zu Buchstabe a: mit Wirkung vom 1. Januar 1992,

 

für allgemeinverbindlich erklärt:

 

a)

Bezirklicher Lohnrahmentarifvertrag vom 25. November 1991 für das Friseurhandwerk in Teilen von Niedersachsen,

 

 

Unterzeichnet:

 

Niedersächsisches Sozialministerium

 

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 27.09.2023 17:42




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