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Lohntarifvertrag, Geld- und Wertdienste, Baden-Wuerttemberg

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Beschreibung
Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg, vom 29. Mai 2007, zwischen dem Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. (BDGW) und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Baden-Württemberg, Stuttgart.

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Kategorie: Tarifvertrag Geld- und Wertdienste

{Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg}

 

LOHNTARIFVERTRAG für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg

 

vom 29. Mai 2007

 

Zwischen dem

 

Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste

Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. (BDGW)

 

- einerseits -

 

und der

 

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

Landesbezirk Baden-Württemberg, Stuttgart

 

- andererseits -

 

wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

räumlich:

für das Land Baden-Württemberg

 

fachlich:

für alle Betriebe die Geldbearbeitungs-, Geldtransport-, Werttransport- und Sicherheitstransportdienste durchführen

 

persönlich:

für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages eingesetzt werden

 

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

 

§ 2 Löhne

 

Auf der Grundlage der Begriffsbestimmungen des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006, gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gelten für Sicherheitsmitarbeiter in den Geld- und Wertdiensten folgende Mindestlöhne:

 

 

ab 1.6.2007

 

Der Stundengrundlohn beträgt für

 

I. Sicherheitsmitarbeiter im Geld- und Werttransport

 

a)

bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten 10,57

 

b)

nach 12monatiger Beschäftigung 11,15

 

II. Sicherheitsmitarbeiter in der Geld- und Wertbearbeitung

 

a)

bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten 8,77

 

b)

nach 12monatiger Beschäftigung 9,32

 

§ 3 Lohnzuschläge

 

1. Für alle Beschäftigten werden auf den tariflichen Grundlohn folgende Zuschläge gezahlt:

 

a)

Ein Zuschlag von 15 % für Nachtarbeit

zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr,

 

b)

ein Zuschlag von 35 % für Sonntagsarbeit

zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr,

 

c)

ein Zuschlag von 100 % für die Arbeit an Feiertagen gemäß § 5 MTV,

zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.

Für die Tage an Heiligabend und Silvester Wird der Feiertagszuschlag in Höhe von 100 % ab 12:00 Uhr gezahlt.

 

2. Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Sonntagsarbeitszeit fallen, werden die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit nebeneinander gewährt.

 

3. Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Feiertagsarbeitszeit fallen, werden die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit nebeneinander gewährt.

 

4. Für Arbeitsstunden, die sowohl in die Nachtarbeitszeit, als auch in die Sonn- und Feiertagsarbeitszeit fallen, werden nur die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit nebeneinander gewährt. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit entfällt. Dies gilt auch für die Zahlung der Zuschläge an Heiligabend und Silvester.

 

§ 4 Sonderzulagen

 

Sofern Beschäftigte der Lohngruppe gemäß § 2, Lohngruppe I. die für unten angeführte Verwendung erforderliche Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben und vom Arbeitgeber in dieser Verwendung eingesetzt werden, erhalten sie pro Leistungsstunde in dieser Verwendung nachfolgend aufgeführte Lohnzulagen:

 

Geldautomatenauffüllung

 

Die Zulage beträgt pro geleistete Stunde 0,30 Euro.

 

Bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben für die zum 31.8.1997 im Auftragsbestand des jeweiligen Unternehmens befindlichen Objekte erhalten, solange keine nachweisliche Preisreduzierung erfolgt.

 

§ 5 Besitzstandswahrung

 

Bestehende günstigere Einkommensverhältnisse dürfen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändert werden.

 

§ 6 Ausschlussfrist

 

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten angerechnet werden müssen, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Zusendung der Entgeltabrechnung kann an die letzte, vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Geltendmachen von Ansprüchen ausgeschlossen.

 

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristverlauf gerichtlich geltend gemacht wird (§ 4 Ziff. 4 Tarifvertragsgesetz).

Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

 

§ 7 Schlussbestimmung

 

1. Der Vertrag tritt ab 1. Juni 2007 in Kraft. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten, jeweils zum Monatsende - erstmals zum 31. Mai 2008 - gekündigt werden.

 

1. Protokollnotiz zum Lohntarifvertrag für die Geld- und

Wertdienste in Baden-Württemberg

 

vom 29. Mai 2007

 

Angestellte

 

Auf der Grundlage des fachlichen Geltungsbereiches des Lohntarifvertrages für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 erhalten Angestellte im Bereich Geld- und Wert mit Wirkung ab 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 eine lineare Erhöhung ihrer Gehälter um 2,3 %.

 

Werden Angestellte auch in anderen Bereichen als dem Geld- und Wertbereich eingesetzt, ist für die Anhebung der Löhne und Gehälter im Vergleich zum Tarifabschluss für den Bereich Sicherheit mit 2,2 % die schwerpunktmäßig und überwiegend ausgeübte Tätigkeit des jeweiligen Bereiches maßgeblich. Hierbei ist die Tätigkeit entscheidend, deren Anforderungen den Charakter des Arbeitsbereiches des Angestellten im Wesentlichen bestimmen.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Geld- und Wertdienste

 

vom 15. Januar 2008

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss Baden-Württemberg antragsgemäß

der Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007

 

mit Wirkung vom 1. Juni 2007

 

in folgendem Umfang und mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt:

 

§ 1

 

§ 2 I a), II a)

 

§ 3 für die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- bzw. Entgeltgruppen aus § 2

 

§ 4 für die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- bzw. Entgeltgruppen aus § 2

 

§ 5

 

§ 6

 

§ 7

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

 

Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die im Land Baden-Württemberg ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebes oder eines selbstständigen Betriebsteils unterliegen.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 26.09.2023 11:17




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