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Lohntarifvertrag, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfalen

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Beschreibung
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Nordrhein-Westfalen, vom 9. März 2007, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen.

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Kategorie: Tarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe

{Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Nordrhein-Westfalen}

 

LOHNTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in

Nordrhein-Westfalen

 

vom 9. März 2007

 

Zwischen dem

 

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Nordrhein-Westfalen,

 

- einerseits -

 

und der

 

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

 

- andererseits -

 

wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:

 

1. Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

räumlich:

für das Land Nordrhein-Westfalen.

 

fachlich:

für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein- Westfalen liegen sowie für Geld- und Werttransporte, die in Nordrhein-Westfalen getätigt werden.

 

persönlich:

für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer.

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

 

 

 

2. Löhne

 

2.0 Die Mindestlöhne betragen

 

A Euro ab 1.5.2007

 

2.0.1. für den Sicherheitsmitarbeiter im Revierwachdienst

Stunden-Grundlohn 9,45

 

2.0.2. für Beschäftigte mit Funktionen im betriebseigenen

technischen Bereich und in der Verwaltung

Stunden-Grundlohn 9,45

 

2.0.3. Beschäftigte in betriebseigenen Funkstellen bzw.

Telefonzentralen ohne Anordnungsbefugnis

Stunden-Grundlohn 9,80

 

2.0.4. Kontrolleure im Außendienst und Schichtführer im

Revierwachdienst

Stunden-Grundlohn 10,14

 

2.0.5. Kurierfahrer und Belegtransporteure, Beschäftigte

in der Geldbearbeitung

Stunden-Grundlohn 9,61

 

2.0.6 Beschäftigte in betriebseigenen Funkleit- und

Notrufzentralen, denen die Anordnungsbefugnis gegenüber

allen Beschäftigten des Revier- und Separatwachdienstes

sowie den Kontrolleuren übertragen ist

Stunden-Grundlohn 10,44

 

2.0.7. Fahrer und Begleiter von Geld- und Werttransporten

sowie von zu schützenden Personen (Personenschutz)

im 1. Beschäftigungsjahr

Stunden-Grundlohn

10,88

 

ab dem 2. Beschäftigungsjahr

Stunden-Grundlohn 11,88

 

 

2.0.8. Sicherheitsmitarbeiter, die auf Wunsch des

Auftraggebers an einer Ausbildung gemäß Prüfungsordnung

einer IHK teilnehmen sollen und eine Prüfung nach den

Prüfungsordnungen bei einer IHK ablegen müssen sowie

Sicherheitsmitarbeiter in Kernkraftwerken oder

Kernkraftwerkbaustellen

 

a) ohne IHK-Prüfung als IHK-Geprüfte

Werkschutzfachkraft

oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

Stunden-Grundlohn 10,72

 

b) mitIHK-Prüfung als IHK-Geprüfte

Werkschutzfachkraft

oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

Stunden-Grundlohn 11,72

 

2.0.9. (entfällt)

 

2.0.10. Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des

öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, sowie Mitarbeiter

im Ordnungsdienst in Bahnhöfen

Stunden-Grundlohn 10,71

 

B

 

2.0.11. Sicherheitsmitarbeiter im Separatwachdienst, der den

Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen

hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst

Stunden-Grundlohn 7,30

 

2.0.12. Sicherheitsmitarbeiter im Separatwachdienst, der den

Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte

auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst

mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit

Stunden-Grundlohn 7,49

 

 

2.0.13. Sicherheitsmitarbeiter in Objekten der Bundeswehr,

die dem UZwGBw unterliegen, Beschäftigte bei

ausländischen und inländischen Objekten, die bei Ausübung

ihres Dienstes eine Schusswaffe tragen müssen

 

a) Stunden-Grundlohn

für die Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr 8,50

 

b) Stunden-Grundlohn

für die Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr 8,91

 

2.0.14. Sicherheitsmitarbeiter in Objekten der Bundeswehr, der

dem UZwGBw unterliegt, Beschäftigte bei ausländischen

Streitkräften sowie Beschäftigte in sonstigen in- und

ausländischen Objekten, die bei Ausübung ihres Dienstes eine

Schusswaffe tragen müssen und während des Kontroll-

und Bereitschaftsdienstes laut Wachanweisung einen

Wachhund zu führen haben, bei Ausübung dieser Funktion

 

a) Stunden-Grundlohn

für die Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr 9,14

 

b) Stunden-Grundlohn

für die Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr 9,57

 

 

* Arbeitnehmern der Lohngruppen 2.0.13 a) und 2.0.14. a), die im 24-Stunden-Schichtdienst arbeiten und ihre Arbeitsleistung auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen haben, wird eine Zulage von Euro 1,53 pro Schicht gezahlt.

 

* Arbeitnehmern der Lohngruppen 2.0.13. a) und 2.0.14. a), die im 12-Stunden-Wechselschichtdienst arbeiten und ihre Arbeitsleistung auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen haben, wird eine Zulage von Euro 0,77 pro Schicht gezahlt.

 

Euro ab 1.5.2007

 

2.0.15. Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich

von 2.0.11. und 2.0.12. dadurch abhebt, indem ihm

verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von

Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von

dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in erster Hilfe

sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann

 

Stunden-Grundlohn 7,43

Lohnzuschlag 0,89

Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,32

 

2.0.16. Sicherheitsmitarbeiter als Kassierer auf Parkplätzen

und in Parkhäusern

Stunden-Grundlohn 8,45

 

2.0.17. Sicherheitsmitarbeiter als Kassierer auf Parkplätzen

und in Parkhäusern an Flughäfen und Messen

Stunden-Grundlohn 8,45

Lohnzuschlag 1,01

Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 9,46

 

2.0.18. Sicherheitsmitarbeiter im Kontroll-, Ordnungs- und

Informationsdienst bei Messen und Veranstaltungen

Stunden-Grundlohn 7,78

 

2.0.19. Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von

der Lohngruppe 2.0.15. dadurch abhebt, indem er im

Empfangsdienst tätig ist und dem die Ein- und

Ausgangskontrolle des Publikums sowie auch die

Personalkontrolle der Dienststelle, Überwachungsfunktion

von technischen Anlagen und die

Bedienung der Telefonzentrale obliegt

Stunden-Grundlohn 7,43

Lohnzuschlag 1,34

Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,77

 

 

 

 

2.0.20. Sicherheitsmitarbeiter, der auf Anweisung des

Arbeitgebers den Separatwachdienst als Fahrer

eines PKW ausübt

Stunden-Grundlohn 7,43

Lohnzuschlag 1,34

Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,77

 

2.0.21. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber

in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber

die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für

Schutz und Sicherheit fordert

Stunden-Grundlohn 12,01

 

2.0.22. Sicherheitsmitarbeiter im Zugangs- und/oder

Sicherheitsbereich an Verkehrsflughäfen

 

a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 7,47

 

b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 7,88

 

2.0.23. Sicherheitsmitarbeiter in der Fluggastkontrolle

an Verkehrsflughäfen

 

a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 9,81

 

b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 10,96

 

2.1 Die Zulage zum tariflichen Stunden-Grundlohn

des Separatwachdienstes

 

1. in der Lohngruppe 2.0.15. und 2.0.17. beträgt 12 %

2. in der Lohngruppe 2.0.19. und 2.0.20. beträgt 18 %

 

Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe

bis zu 12 Wachleuten beträgt

 

zum Grundlohn der jeweils geführten Gruppe 12 %

 

Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe

über 12 Wachleuten beträgt

 

zum Grundlohn der jeweils geführten Gruppe 18 %

 

Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.

 

Der Lohnzuschlag für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt

 

pro Stunde 0,50 Euro

Der Lohnzuschlag für Mitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU Verordnung 1138/2004 (Mitarbeiter, die in o. g. Bereich eingesetzt werden und über die der Verordnung entsprechenden Ausbildung verfügen) beträgt

 

im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)

pro Stunde 1,50 Euro

 

im 12-Stunden-Schicht-Dienst

pro Stunde 0,60 Euro

 

 

2.2

Vorübergehende Zuweisung in eine höhere Lohngruppe berechtigt nicht zu einem Dauerzahlungsanspruch nach dieser Lohngruppe.

 

2.3

Die vorstehenden Löhne gelten nicht für Beschäftigte in Selbstbedienungstankstellen.

 

3. Hundefutter und Wartungsgeld

 

3.0.

Das Hundefutter- und Wartungsgeld beträgt je Wachschicht bzw. Tag Euro 1,53. Es erhöht sich für den Fall, dass ein höherer Betrag steuerfrei gewährt werden kann, jedoch höchstens auf einen Betrag von Euro 1,79 je Schicht bzw. je Tag. Sofern der Hund ausschließlich gewartet wird, wird lediglich ein Wartungsgeld in Höhe von Euro 0,61 je Wachschicht gewährt.

 

3.1.

Für betriebseigene Wachhunde wird das Hundefutter- und Wartungsgeld monatlich durchgezahlt. Sofern der Hund ausschließlich gewartet wird, wird lediglich ein Wartungsgeld in Höhe von Euro 0,61 je Wachschicht gewährt.

 

3.2.

Für eigene Hunde der Wachmänner braucht die Zahlung nur dann zu erfolgen, wenn der Hund auf Wunsch und Anordnung des Betriebes gestellt wird und nur für diejenigen Wachschichten, in denen er Verwendung findet.

 

3.3.

Erforderliche und nachgewiesene Fahrtauslagen für den Wachhund werden vom Betrieb erstattet.

 

3.4.

Hundesteuer, Haftpflichtversicherung und Arztkosten trägt das Wach- und Sicherheitsunternehmen.

 

4. Ausbildungsvergütung

 

Die Ausbildungsvergütungen für die Fachkraft für Schutz und Sicherheit betragen ab 1.5.2007

 

Euro

 

4.1. im 1. Ausbildungsjahr 483

4.2. im 2. Ausbildungsjahr 537

4.3. im 3. Ausbildungsjahr 644

 

5. Allgemeine Bestimmungen

 

5.0.

Bestehende günstigere Einkommensverhältnisse dürfen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer geändert werden. Bisherige Eingruppierungen dürfen aus Anlass des Abschlusses dieses Tarifvertrages nicht verändert werden.

 

5.1.

Bisher übertariflich gezahlte Vergütungen und Zulagen können bei Erhöhung der tariflichen Mindestlohnsätze angerechnet werden.

 

5.2.

Ansprüche aus diesem Lohntarifvertrag müssen spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

 

5.3.

Die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien erwirkt werden.

 

 

 

 

 

 

6. Beilegung von Streitigkeiten

 

Streitigkeiten über die Auslegung dieses Tarifvertrages sind zwischen den Tarifvertragsparteien zu regeln.

 

Ist nach einem Zeitraum von 6 Monaten keine Einigung erzielt worden, wird über die Auslegung dieses Tarifvertrages ein Schiedsgericht mit je zwei, von den Vertragsparteien benannten Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite und einem unparteiischen Vorsitzenden gebildet. Erfolgt unter den Vertragsparteien keine Einigung über die Person des unparteiischen Vorsitzenden, so soll der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Hamm um Benennung gebeten werden. Die Kosten eines Schiedsverfahrens tragen die Parteien jeweils für die von ihnen bestellten Beisitzer. Die Kosten des unparteiischen Vorsitzenden trägt die unterliegende Partei, im Falle eines Vergleichs jede Partei zur Hälfte.

 

7. Geltungsdauer

 

7.0.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

 

7.1.

Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten - erstmals zum 30. April 2008 gekündigt werden.

 

7.2.

Über den mit der Kündigung vorzulegenden Änderungsvorschlag soll so rechtzeitig verhandelt werden, dass der neue Tarifvertrag Anschluss an den vorhergehenden hat.

 

Anhang Handwerker zum Lohntarifvertrag für das Wach- und

Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

 

vom 9. März 2007

 

Die Stundenlöhne der Handwerker und Facharbeiter in den Betrieben des Wach- und Sicherheitsgewerbes im Lande Nordrhein-Westfalen betragen

 

 

 

 

 

ab 1.5.2007

Euro

 

Handwerker und Facharbeiter

Stunden-Grundlohn 11,65

 

Handwerker und Facharbeiter mit selbstständiger Tätigkeit

Stunden-Grundlohn 12,28

 

Handwerker und Facharbeiter mit langjähriger

Berufserfahrung und besonderen Spezialkenntnissen

Stunden-Grundlohn 12,94

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

 

vom 22. Oktober 2007

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich

 

1. der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung (ohne die Nummern 5.3 und 6) nebst Anhang Handwerker und Facharbeiter vom 9. März 2007

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

 

mit Wirkung vom 1. Mai 2007

 

mit der nachstehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

 

"Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur solche Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen,"

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 27.09.2023 11:15




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