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BeschreibungLOHNTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Nordrhein-Westfalen
vom 9. März 2007
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Nordrhein-Westfalen,
- einerseits -
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
1. Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Land Nordrhein-Westfalen.
fachlich:
für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein- Westfalen liegen sowie für Geld- und Werttransporte, die in Nordrhein-Westfalen getätigt werden.
persönlich:
für alle in diesen Betrieben tätigen gewerblichen Arbeitnehmer.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
2. Löhne
2.0 Die Mindestlöhne betragen
A Euro ab 1.5.2007
2.0.1. für den Sicherheitsmitarbeiter im Revierwachdienst
Stunden-Grundlohn 9,45
2.0.2. für Beschäftigte mit Funktionen im betriebseigenen
technischen Bereich und in der Verwaltung
Stunden-Grundlohn 9,45
2.0.3. Beschäftigte in betriebseigenen Funkstellen bzw.
Telefonzentralen ohne Anordnungsbefugnis
Stunden-Grundlohn 9,80
2.0.4. Kontrolleure im Außendienst und Schichtführer im
Revierwachdienst
Stunden-Grundlohn 10,14
2.0.5. Kurierfahrer und Belegtransporteure, Beschäftigte
in der Geldbearbeitung
Stunden-Grundlohn 9,61
2.0.6 Beschäftigte in betriebseigenen Funkleit- und
Notrufzentralen, denen die Anordnungsbefugnis gegenüber
allen Beschäftigten des Revier- und Separatwachdienstes
sowie den Kontrolleuren übertragen ist
Stunden-Grundlohn 10,44
2.0.7. Fahrer und Begleiter von Geld- und Werttransporten
sowie von zu schützenden Personen (Personenschutz)
im 1. Beschäftigungsjahr
Stunden-Grundlohn
10,88
ab dem 2. Beschäftigungsjahr
Stunden-Grundlohn 11,88
2.0.8. Sicherheitsmitarbeiter, die auf Wunsch des
Auftraggebers an einer Ausbildung gemäß Prüfungsordnung
einer IHK teilnehmen sollen und eine Prüfung nach den
Prüfungsordnungen bei einer IHK ablegen müssen sowie
Sicherheitsmitarbeiter in Kernkraftwerken oder
Kernkraftwerkbaustellen
a) ohne IHK-Prüfung als IHK-Geprüfte
Werkschutzfachkraft
oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
Stunden-Grundlohn 10,72
b) mitIHK-Prüfung als IHK-Geprüfte
Werkschutzfachkraft
oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
Stunden-Grundlohn 11,72
2.0.9. (entfällt)
2.0.10. Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des
öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, sowie Mitarbeiter
im Ordnungsdienst in Bahnhöfen
Stunden-Grundlohn 10,71
B
2.0.11. Sicherheitsmitarbeiter im Separatwachdienst, der den
Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen
hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst
Stunden-Grundlohn 7,30
2.0.12. Sicherheitsmitarbeiter im Separatwachdienst, der den
Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte
auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst
mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit
Stunden-Grundlohn 7,49
2.0.13. Sicherheitsmitarbeiter in Objekten der Bundeswehr,
die dem UZwGBw unterliegen, Beschäftigte bei
ausländischen und inländischen Objekten, die bei Ausübung
ihres Dienstes eine Schusswaffe tragen müssen
a) Stunden-Grundlohn
für die Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr 8,50
b) Stunden-Grundlohn
für die Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr 8,91
2.0.14. Sicherheitsmitarbeiter in Objekten der Bundeswehr, der
dem UZwGBw unterliegt, Beschäftigte bei ausländischen
Streitkräften sowie Beschäftigte in sonstigen in- und
ausländischen Objekten, die bei Ausübung ihres Dienstes eine
Schusswaffe tragen müssen und während des Kontroll-
und Bereitschaftsdienstes laut Wachanweisung einen
Wachhund zu führen haben, bei Ausübung dieser Funktion
a) Stunden-Grundlohn
für die Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr 9,14
b) Stunden-Grundlohn
für die Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr 9,57
* Arbeitnehmern der Lohngruppen 2.0.13 a) und 2.0.14. a), die im 24-Stunden-Schichtdienst arbeiten und ihre Arbeitsleistung auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen haben, wird eine Zulage von Euro 1,53 pro Schicht gezahlt.
* Arbeitnehmern der Lohngruppen 2.0.13. a) und 2.0.14. a), die im 12-Stunden-Wechselschichtdienst arbeiten und ihre Arbeitsleistung auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen haben, wird eine Zulage von Euro 0,77 pro Schicht gezahlt.
Euro ab 1.5.2007
2.0.15. Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich
von 2.0.11. und 2.0.12. dadurch abhebt, indem ihm
verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von
Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von
dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in erster Hilfe
sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann
Stunden-Grundlohn 7,43
Lohnzuschlag 0,89
Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,32
2.0.16. Sicherheitsmitarbeiter als Kassierer auf Parkplätzen
und in Parkhäusern
Stunden-Grundlohn 8,45
2.0.17. Sicherheitsmitarbeiter als Kassierer auf Parkplätzen
und in Parkhäusern an Flughäfen und Messen
Stunden-Grundlohn 8,45
Lohnzuschlag 1,01
Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 9,46
2.0.18. Sicherheitsmitarbeiter im Kontroll-, Ordnungs- und
Informationsdienst bei Messen und Veranstaltungen
Stunden-Grundlohn 7,78
2.0.19. Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von
der Lohngruppe 2.0.15. dadurch abhebt, indem er im
Empfangsdienst tätig ist und dem die Ein- und
Ausgangskontrolle des Publikums sowie auch die
Personalkontrolle der Dienststelle, Überwachungsfunktion
von technischen Anlagen und die
Bedienung der Telefonzentrale obliegt
Stunden-Grundlohn 7,43
Lohnzuschlag 1,34
Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,77
2.0.20. Sicherheitsmitarbeiter, der auf Anweisung des
Arbeitgebers den Separatwachdienst als Fahrer
eines PKW ausübt
Stunden-Grundlohn 7,43
Lohnzuschlag 1,34
Grundlohn plus Zuschlag zusammen je Stunde 8,77
2.0.21. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber
in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber
die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für
Schutz und Sicherheit fordert
Stunden-Grundlohn 12,01
2.0.22. Sicherheitsmitarbeiter im Zugangs- und/oder
Sicherheitsbereich an Verkehrsflughäfen
a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 7,47
b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 7,88
2.0.23. Sicherheitsmitarbeiter in der Fluggastkontrolle
an Verkehrsflughäfen
a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 9,81
b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 10,96
2.1 Die Zulage zum tariflichen Stunden-Grundlohn
des Separatwachdienstes
1. in der Lohngruppe 2.0.15. und 2.0.17. beträgt 12 %
2. in der Lohngruppe 2.0.19. und 2.0.20. beträgt 18 %
Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe
bis zu 12 Wachleuten beträgt
zum Grundlohn der jeweils geführten Gruppe 12 %
Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe
über 12 Wachleuten beträgt
zum Grundlohn der jeweils geführten Gruppe 18 %
Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.
Der Lohnzuschlag für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt
pro Stunde 0,50 Euro
Der Lohnzuschlag für Mitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU Verordnung 1138/2004 (Mitarbeiter, die in o. g. Bereich eingesetzt werden und über die der Verordnung entsprechenden Ausbildung verfügen) beträgt
im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)
pro Stunde 1,50 Euro
im 12-Stunden-Schicht-Dienst
pro Stunde 0,60 Euro
2.2
Vorübergehende Zuweisung in eine höhere Lohngruppe berechtigt nicht zu einem Dauerzahlungsanspruch nach dieser Lohngruppe.
2.3
Die vorstehenden Löhne gelten nicht für Beschäftigte in Selbstbedienungstankstellen.
3. Hundefutter und Wartungsgeld
3.0.
Das Hundefutter- und Wartungsgeld beträgt je Wachschicht bzw. Tag Euro 1,53. Es erhöht sich für den Fall, dass ein höherer Betrag steuerfrei gewährt werden kann, jedoch höchstens auf einen Betrag von Euro 1,79 je Schicht bzw. je Tag. Sofern der Hund ausschließlich gewartet wird, wird lediglich ein Wartungsgeld in Höhe von Euro 0,61 je Wachschicht gewährt.
3.1.
Für betriebseigene Wachhunde wird das Hundefutter- und Wartungsgeld monatlich durchgezahlt. Sofern der Hund ausschließlich gewartet wird, wird lediglich ein Wartungsgeld in Höhe von Euro 0,61 je Wachschicht gewährt.
3.2.
Für eigene Hunde der Wachmänner braucht die Zahlung nur dann zu erfolgen, wenn der Hund auf Wunsch und Anordnung des Betriebes gestellt wird und nur für diejenigen Wachschichten, in denen er Verwendung findet.
3.3.
Erforderliche und nachgewiesene Fahrtauslagen für den Wachhund werden vom Betrieb erstattet.
3.4.
Hundesteuer, Haftpflichtversicherung und Arztkosten trägt das Wach- und Sicherheitsunternehmen.
4. Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütungen für die Fachkraft für Schutz und Sicherheit betragen ab 1.5.2007
Euro
4.1. im 1. Ausbildungsjahr 483
4.2. im 2. Ausbildungsjahr 537
4.3. im 3. Ausbildungsjahr 644
5. Allgemeine Bestimmungen
5.0.
Bestehende günstigere Einkommensverhältnisse dürfen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer geändert werden. Bisherige Eingruppierungen dürfen aus Anlass des Abschlusses dieses Tarifvertrages nicht verändert werden.
5.1.
Bisher übertariflich gezahlte Vergütungen und Zulagen können bei Erhöhung der tariflichen Mindestlohnsätze angerechnet werden.
5.2.
Ansprüche aus diesem Lohntarifvertrag müssen spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
5.3.
Die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien erwirkt werden.
6. Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Auslegung dieses Tarifvertrages sind zwischen den Tarifvertragsparteien zu regeln.
Ist nach einem Zeitraum von 6 Monaten keine Einigung erzielt worden, wird über die Auslegung dieses Tarifvertrages ein Schiedsgericht mit je zwei, von den Vertragsparteien benannten Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite und einem unparteiischen Vorsitzenden gebildet. Erfolgt unter den Vertragsparteien keine Einigung über die Person des unparteiischen Vorsitzenden, so soll der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Hamm um Benennung gebeten werden. Die Kosten eines Schiedsverfahrens tragen die Parteien jeweils für die von ihnen bestellten Beisitzer. Die Kosten des unparteiischen Vorsitzenden trägt die unterliegende Partei, im Falle eines Vergleichs jede Partei zur Hälfte.
7. Geltungsdauer
7.0.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
7.1.
Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten - erstmals zum 30. April 2008 gekündigt werden.
7.2.
Über den mit der Kündigung vorzulegenden Änderungsvorschlag soll so rechtzeitig verhandelt werden, dass der neue Tarifvertrag Anschluss an den vorhergehenden hat.
Anhang Handwerker zum Lohntarifvertrag für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen
vom 9. März 2007
Die Stundenlöhne der Handwerker und Facharbeiter in den Betrieben des Wach- und Sicherheitsgewerbes im Lande Nordrhein-Westfalen betragen
ab 1.5.2007
Euro
Handwerker und Facharbeiter
Stunden-Grundlohn 11,65
Handwerker und Facharbeiter mit selbstständiger Tätigkeit
Stunden-Grundlohn 12,28
Handwerker und Facharbeiter mit langjähriger
Berufserfahrung und besonderen Spezialkenntnissen
Stunden-Grundlohn 12,94
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 22. Oktober 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich
1. der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung (ohne die Nummern 5.3 und 6) nebst Anhang Handwerker und Facharbeiter vom 9. März 2007
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen
mit Wirkung vom 1. Mai 2007
mit der nachstehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:
"Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur solche Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen,"
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
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