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BeschreibungLohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk
vom 24. März 1995
zwischen
dem Landesinnungsverband der Friseure und Kosmetiker
Thüringen
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirksverwaltung Thüringen
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) räumlich:
für den Bereich des Landesinnungsverbandes für Friseure und Kosmetiker in Thüringen
b) persönlich:
für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
Für die Eingruppierung in eine der nach genannten Vergütungsgruppen ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderung maßgebend.
§ 3 Vergütungsgruppen
Gruppe I
Friseurinnen und Friseure in den ersten 2 Jahren der Betriebszugehörigkeit bzw. in dem ersten Jahr nach Wiedereinstieg in das Berufsleben.
Gruppe II
Friseurinnen und Friseure ab dem 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit bzw. nach 2 Jahren innerhalb Gruppe I.
Gruppe III
Meisterinnen und Meister sowie Beschäftigte ohne Meisterprüfung mit vergleichbarer Aufgabenstellung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, z.B. als Filial- und Abteilungsleiter/innen, mit bis zu 10 Beschäftigten.
Gruppe IV
Meisterinnen und Meister, sowie Beschäftigte ohne Meisterprüfung mit vergleichbarer Aufgabenstellung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, z.B. als Filial- und Abteilungsleiter/innen, mit über 10 Beschäftigten.
§ 4 Vergütung
Gruppe DM / Monat für Vollbeschäftigte
I 1.000,00
II 1.200,00
III 2.000,00
IV 2.400,00
Kosmetikerinnen/Kosmetiker und Fußpflegerinnen/Fußpfleger sind den Friseurinnen und Friseuren gleichgestellt.
§ 5 Umsatzbeteiligung
(1) Der/Die Beschäftigte erhält 30% des Umsatzes, den Sie über den Sollumsatz hinaus erzielt.
Die Umsatzbeteiligung wird bezogen auf den Monatsnettomehrumsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütungszahlung im Folgemonat.
Der Sollumsatz beläuft sich auf DM 3500,00. Monatsnettomehrumsatz im Sinne dieses Tarifvertrages sind die Dienstleistungserlöse eines Monats abzüglich der zu entrichtenden Mehrwertsteuer. Mehrumsatz ist der über dem Sollumsatz liegende Dienstleistungserlös.
Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich der Sollumsatz anteilig der vereinbarten individuellen Arbeitszeit.
(2) Urlaubs- bzw. Krankheitsvergütung
Der/Die Beschäftigte erhält für die Zeit vom Urlaub oder der Krankheit eine anteilige Umsatzbeteiligung. Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche monatliche Umsatzbeteiligung der letzten 12 Monate.
§ 6 Arbeitsmittel
a)
Die Beschäftigten erhalten eine Arbeitsmittelpauschale von 20,00 DM/mtl.
b)
Die Kleidungspauschale beträgt 15,00 DM/mtl. gemäß § 5 Abs. 2 Manteltarifvertrag 3.
§ 7 Vermögenswirksame Leistungen
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, die Verhandlungen über die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
§ 8 Urlaubszuwendung
(1) Jeder Beschäftigte erhält für ein Urlaubsgeld in Höhe von 0,5% des abgelaufenen Jahresnettoumsatzes. Der Jahresnettoumsatz wird ermittelt vom 1.6. des Vorjahres bis zum 31.5. des laufenden Jahres. Für Beschäftigte die nachdem 1.6. und vor dem 31.5 das Arbeitsverhältnis aufnehmen, gilt der Berechnungszeitraum ab dem Eintrittsdatum.
(2) Das Urlaubsgeld wird mit der Vergütung des Monats Juli ausgezahlt, frühestens nach Ablauf der Probezeit.
§ 9 Ausbildungsvergütung
Lehrjahr DM / Monat
1. Lehrjahr 400
2. Lehrjahr 470
3. Lehrjahr 610
Jeder Lehrling erhält ab dem 6. Lehrjahreshalbjahr 30% des Umsatzes wie über den Sollumsatz hinaus erzielt. Die Umsatzbeteiligung wird bezogen aus dem Monatsnettomehrumsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütungszahlung des Folgemonats.
Der Sollumsatz beläuft sich auf das 3-fache der jeweiligen Bruttomonatsvergütung. Monatsnettomehrumsatz im Sinne dieses Tarifvertrages sind die Dienstleisungserlöse eines Monats abzüglich der zu entrichtenden Mehrwertsteuer. Mehrumsatz ist der über dem Sollumsatz liegende Dienstleistungserlös.
§ 10 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.3.1995 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum 31.3.1996 gekündigt werden.
Protokollnotiz:
Die Tarifparteien vereinbaren, die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages umgehend beim Thüringer Ministerium für Gesundheit und Soziales zu erwirken.
Vereinbarung
zwischen dem Landesinnungsverband des Thüringer Friseurhandwerks
und der
ÖTV Bezirksverwaltung Thüringen
vom 13. April 1999
1. Der dritte Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk vom 24.3.1995 wird unverändert rückwirkend zum 1.4.1999 wieder in Kraft gesetzt.
2. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages umgehend beim Thüringer Ministerium für Gesundheit und Soziales zu beantragen.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
vom 30. September 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaats Thüringen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich der
Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung und Urlaubszuwendung vom 24. März 1995 in der Fassung der Vereinbarung vom 13. April 1999 für das Friseurhandwerk in Thüringen
mit Wirkung zum 1. September 1999
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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