JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk, vom 24. März 1995 zwischen dem Landesinnungsverband der Friseure und Kosmetiker Thüringen, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Thüringen.

Anzahl der Seiten: 5
Anzahl der Zeichen: 5.152
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerk

{Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk}

 

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk

 

vom 24. März 1995

 

zwischen

 

dem Landesinnungsverband der Friseure und Kosmetiker

Thüringen

 

und

 

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

Bezirksverwaltung Thüringen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a) räumlich:

für den Bereich des Landesinnungsverbandes für Friseure und Kosmetiker in Thüringen

 

b) persönlich:

für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 

§ 2 Eingruppierungsgrundsätze

 

Für die Eingruppierung in eine der nach genannten Vergütungsgruppen ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderung maßgebend.

 

§ 3 Vergütungsgruppen

 

Gruppe I

Friseurinnen und Friseure in den ersten 2 Jahren der Betriebszugehörigkeit bzw. in dem ersten Jahr nach Wiedereinstieg in das Berufsleben.

 

Gruppe II

Friseurinnen und Friseure ab dem 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit bzw. nach 2 Jahren innerhalb Gruppe I.

 

Gruppe III

Meisterinnen und Meister sowie Beschäftigte ohne Meisterprüfung mit vergleichbarer Aufgabenstellung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, z.B. als Filial- und Abteilungsleiter/innen, mit bis zu 10 Beschäftigten.

 

Gruppe IV

Meisterinnen und Meister, sowie Beschäftigte ohne Meisterprüfung mit vergleichbarer Aufgabenstellung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, z.B. als Filial- und Abteilungsleiter/innen, mit über 10 Beschäftigten.

 

§ 4 Vergütung

 

Gruppe DM / Monat für Vollbeschäftigte

 

I 1.000,00

 

II 1.200,00

 

III 2.000,00

 

IV 2.400,00

 

Kosmetikerinnen/Kosmetiker und Fußpflegerinnen/Fußpfleger sind den Friseurinnen und Friseuren gleichgestellt.

 

§ 5 Umsatzbeteiligung

 

(1) Der/Die Beschäftigte erhält 30% des Umsatzes, den Sie über den Sollumsatz hinaus erzielt.

 

Die Umsatzbeteiligung wird bezogen auf den Monatsnettomehrumsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütungszahlung im Folgemonat.

 

Der Sollumsatz beläuft sich auf DM 3500,00. Monatsnettomehrumsatz im Sinne dieses Tarifvertrages sind die Dienstleistungserlöse eines Monats abzüglich der zu entrichtenden Mehrwertsteuer. Mehrumsatz ist der über dem Sollumsatz liegende Dienstleistungserlös.

 

Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich der Sollumsatz anteilig der vereinbarten individuellen Arbeitszeit.

 

(2) Urlaubs- bzw. Krankheitsvergütung

Der/Die Beschäftigte erhält für die Zeit vom Urlaub oder der Krankheit eine anteilige Umsatzbeteiligung. Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche monatliche Umsatzbeteiligung der letzten 12 Monate.

 

§ 6 Arbeitsmittel

 

a)

Die Beschäftigten erhalten eine Arbeitsmittelpauschale von 20,00 DM/mtl.

 

b)

Die Kleidungspauschale beträgt 15,00 DM/mtl. gemäß § 5 Abs. 2 Manteltarifvertrag 3.

 

§ 7 Vermögenswirksame Leistungen

 

Protokollnotiz:

 

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, die Verhandlungen über die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

 

§ 8 Urlaubszuwendung

 

(1) Jeder Beschäftigte erhält für ein Urlaubsgeld in Höhe von 0,5% des abgelaufenen Jahresnettoumsatzes. Der Jahresnettoumsatz wird ermittelt vom 1.6. des Vorjahres bis zum 31.5. des laufenden Jahres. Für Beschäftigte die nachdem 1.6. und vor dem 31.5 das Arbeitsverhältnis aufnehmen, gilt der Berechnungszeitraum ab dem Eintrittsdatum.

 

(2) Das Urlaubsgeld wird mit der Vergütung des Monats Juli ausgezahlt, frühestens nach Ablauf der Probezeit.

 

§ 9 Ausbildungsvergütung

 

Lehrjahr DM / Monat

 

1. Lehrjahr 400

2. Lehrjahr 470

3. Lehrjahr 610

 

Jeder Lehrling erhält ab dem 6. Lehrjahreshalbjahr 30% des Umsatzes wie über den Sollumsatz hinaus erzielt. Die Umsatzbeteiligung wird bezogen aus dem Monatsnettomehrumsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütungszahlung des Folgemonats.

 

Der Sollumsatz beläuft sich auf das 3-fache der jeweiligen Bruttomonatsvergütung. Monatsnettomehrumsatz im Sinne dieses Tarifvertrages sind die Dienstleisungserlöse eines Monats abzüglich der zu entrichtenden Mehrwertsteuer. Mehrumsatz ist der über dem Sollumsatz liegende Dienstleistungserlös.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.3.1995 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum 31.3.1996 gekündigt werden.

 

Protokollnotiz:

 

Die Tarifparteien vereinbaren, die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages umgehend beim Thüringer Ministerium für Gesundheit und Soziales zu erwirken.

 

Vereinbarung

 

zwischen dem Landesinnungsverband des Thüringer Friseurhandwerks

 

und der

 

ÖTV Bezirksverwaltung Thüringen

 

vom 13. April 1999

 

1. Der dritte Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk vom 24.3.1995 wird unverändert rückwirkend zum 1.4.1999 wieder in Kraft gesetzt.

 

2. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages umgehend beim Thüringer Ministerium für Gesundheit und Soziales zu beantragen.

 

 

 

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

 

vom 30. September 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaats Thüringen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich der

 

Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung und Urlaubszuwendung vom 24. März 1995 in der Fassung der Vereinbarung vom 13. April 1999 für das Friseurhandwerk in Thüringen

 

mit Wirkung zum 1. September 1999

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

 

 

Unterzeichnet:

 

Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

lohn-und-gehaltstarifvertrag-fuer-das-friseurhandwerk.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 02.10.2023 17:32




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ein Muster für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine Vorlage, die den formellen Prozess der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer vereinfacht. Sie hilft dabei, rechtliche...
  • Lohn- u. Gehaltstarifvertrag Friseurhandwerk ThueringenLohn- und Gehaltstarifvertrag einschl. Ausbildungsvergütungen und Urlaubszuwendung des Friseurhandwerks Thüringen vom 24.03.1995 in der Fassung des Wiederinkraftsetzungs-Tarifvertrages vom 13.04.1999, allgemeinverbindlich ab dem 01.09.1999...
  • Lohn- u. Gehaltstarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe HessenLohn- und Gehaltstarifvertrag einschl. Ausbildungsvergütungen und Anhang SIPO und Protokollnotiz "betriebliche Altersvorsorge" für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen allgemeinverbindlich ab dem 01.05.2005 (teilweise allgemeinverbindlich ab...
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag Arbeitnehemer, Auszubildende Fleischerverband HessLohn- und Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer und Auszubildende im Fleischerverband Hessen vom 11.12.1997, in der Fassung vom 01.04.1999 {Tarifvertrag Lohn- Gehaltstarifvertrag Arbeitnehmer Auszubildende Fleischerverband Hessen}
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag Friseurhandwerk HessenLohn- und Gehaltstarifvertrag Nr. 14 für die Beschäftigten im Friseurhandwerk Hessen vom 02.12.2002, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2003, jedoch § 8 (Entgeltumwandlung) allgemeinverbindlich ab dem 19.03.2003 Weitere Tarifverträge, die in...
  • Lohnausgleich Tarifvertrag DachdeckerTarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungs-verhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag Dachdecker), vom 5. Dezember 1995, in der Fassung vom 26. Juni 1998. Zwischen dem...
  • Lohnausgleichstarifvertrag, Geruestbaugewerbe BerlinTarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode (Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag), vom 20. Oktober 1985, i.d.F. vom 21. Februar 1991, zwischen dem...
  • Lohnrahmenabkommen Großhandel und Außenhandel Nordrhein-WestfalenLohnrahmenabkommen Großhandel und Außenhandel Nordrhein-Westfalen (NRW), vom 14. März 1980, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Angestellten auch bei einer Tätigkeit außerhalb des...
  • Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk BremenLohnrahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk Bremen vom 25.11.1991, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.1992 {Tarifvertrag Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk Bremen}
  • Lohnrahmentarifvertrag Friseurhandwerk NiedersachsenLohnrahmentarifvertrag für das Friseurhandwerk Niedersachen (mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen und Land Wursten) vom 29.03.1999, allgemeinverbindlich ab dem...

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.