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BeschreibungMANTELERGÄNZUNGSTARIFVERTRAG für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden Württemberg
vom 9. Februar 2006
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Baden Württemberg
einerseits
und der
ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Baden Württemberg
andererseits
wird folgender Mantelergänzungstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Mantelergänzungsterifvertrag gilt:
a) räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
b) fachlich:
für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle Betriebe, die Kontroll und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, sowie für Geld und Wertdienste;
c) persönlich:
für alle in diesen Bereichen gewerblich beschäftigten Arbeitnehmer, die in Baden-Württemberg eingesetzt werden.
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 MEHRARBEIT UND MEHRARBEITSVERGÜTUNG
1. Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (§ 6 Ziffer 1.1. MRTV) hinaus geleistete Arbeit. Sie darf nur in dringenden Fällen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlangt werden. Mehrarbeit soll innerhalb des Folgemonats durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden. Für jede geleistete, zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunde ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu gewähren. Der Beschäftigte hat in den Monaten des Freizeitausgleichs keinen Anspruch auf die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 2.
2. Für eine betrieblich angeordnete Sonderschicht an einem dem Arbeitnehmer zustehenden freien Tag wird nur dann ein Zuschlag von 50 % bezahlt, wenn für diese Schicht die Voraussetzungen zur Zahlung des Mehrarbeitszuschlages nach den §§ 2.1 und 2.4 - 2.6 dieses Mantelergänzungstarifvertrages gegeben sind.
3. Bei Freizeitausgleich nach Abs.1 und 2 bleibt die Zahlung des Mehrarbeitszuschlages von 25 % bzw. 50 % unberührt.
4. Für die Beschäftigten im Separatwachdienst gilt die Zuschlagspflicht für Mehrarbeit ab der 223. Stunde.
5. Für die Beschäftigten in kerntechnischen Anlagen gilt die Zuschlagspflicht für Mehrarbeit ab der 174. Stunde.
Bisher günstigere betriebliche Zuschlagsregelungen für Beschäftigte in kerntechnischen Anlagen bleiben bestehen.
6. Für Revier-/Geld- und Werttransport, Kurier, und Belegtransport, Flughafenkontrollpersonal und Sicherungsposten gilt die Zuschlagspflicht für Mehrarbeit ab der 174. Stunde.
§ 3 SONNTAGS- UND NACHTARBEIT
1. Zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit ist die Arbeit am Sonntag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.
2. Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.
3. Die Höhe der Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit wird im Lohntarifvertrag vereinbart.
§ 4 FEIERTAGSVERGÜTUNG
Für geleistete Arbeit am
1. Januar
6. Januar
Karfreitag
Ostersonntag
Ostermontag
1. Mai
Himmelfahrt
Pfingstsonntag
Pfingstmontag
Fronleichnam
3. Oktober
Allerheiligen
1. Weihnachtsfeiertag
2. Weihnachtsfeiertag
wird je eine bezahlte Freischicht oder der Feiertagszuschlag gewährt.
Die Höhe des Feiertagszuschlages wird im Lohntarifvertrag vereinbart.
§ 5 FAHRGELDVERGÜTUNG
1. Einem Arbeitnehmer, dessen Dienst auf Anordnung im Büro oder an dem bestimmten Sammelort beginnt und endet und dessen Arbeitsplatz vom Büro bzw. Sammelort mehr als 3 km entfernt liegt, sind die entstandenen Fahrkosten zu ersetzen (Berechnung: öffentliche Verkehrsmittel) oder ein Fahrrad zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Instandhaltung des Fahrrades trägt der Arbeitgeber.
2. Benutzt der Arbeitnehmer auf Wunsch der Betriebsleitung in Ausführung des Wachdienstes ein eigenes Fahrrad, so erhält er hierfür einen Betrag von 1,79 Euro pro Schicht.
3. Für den Weg zur Arbeitsaufnahme oder nach Beendigung des Dienstes zwischen Wohnort und Dienststelle bzw. Sammelort kann betrieblich eine Wegegeldentschädigung vereinbart werden.
§ 6 URLAUB; URLAUBSENTGELT UND URLAUBSGELD
1. Jeder Beschäftigte hat (wenigstens) einmal im Kalenderjahr unter Weitergewährung seines Lohnes Anspruch auf Erholungsurlaub. Der erstmalige Anspruch entsteht nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Während des Urlaubs darf keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit geleistet werden.
2. Die Urlaubsdauer beträgt 30 Tage unter Zugrundelegung der 5 Tage Woche. Als Urlaubstag kann nur der Tag angerechnet werden, an dem nicht gearbeitet wurde.
Für alle Beschäftigten, die am 1.4.1991 sieben Jahre beschäftigt waren, beträgt der Urlaubsanspruch 31 Tage.
Für Beschäftigte, die am 1.4.1991 zehn Jahre Betriebszugehörigkeit innehatten, beträgt der Urlaub 32 Tage.
Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX).
3. Für die Urlaubsentgeltberechnung wird der Bruttoverdienst der letzten 3 abgerechneten Monate vor Urlaubsantritt durch 65 geteilt. Dieser errechnete Betrag ergibt den Bruttotagessatz pro Urlaubstag und ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen.
4. Neueingetretene oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten nach einer Tätigkeit von weniger als 12 Monaten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Ein Monat wird voll gerechnet, wenn mindestens die Hälfte des Dienstes im Beschäftigungsmonat abgeleistet ist. Bei einem früheren Arbeitgeber bereits erhaltener Urlaub wird angerechnet .
5. Die Einteilung des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitsnehmers und der betrieblichen Erfordernisse vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt.
6. Durch nachgewiesene Erkrankung eines Arbeitnehmers während des Urlaubs gilt dieser als unterbrochen.
7. Pro Tag Urlaub erhalten die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld von 11,76 Euro.
Beschäftigten, welche die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Ziffer 1.1. MRTV unterschreiten, wird das Urlaubsgeld entsprechend anteilig gezahlt.
§ 7 UNTERSTÜTZUNG IM TODESFALL
Die unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Arbeitnehmers haben bei dessen Tod Anspruch auf Weiterzahlung eines durchschnittlichen Monatslohns.
§ 8 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
1. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mit folgenden Abweichungen zur Höhe des fort zu zahlenden Entgelts.
1.1.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Stundengrundlohnes nach § 2 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der Lohnzulagen nach den §§ 2 und 5 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der außertariflichen Zulagen, der Mehrarbeitsstunden und der Mehrarbeitszuschläge.
1.2.
Das fort zu zahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet sich nach der für den Arbeitnehmer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 6 Monate auf der Basis von § 8 Abs. 1.1. geteilt durch 182.
Das so ermittelte tägliche Arbeitsentgelt wird mit den Tagen der Arbeitsunfähigkeit multipliziert.
1.3.
Der Arbeitgeber kann für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch nach dem Lohnausfallprinzip berechnen. Die Berechnungsgrundlage ist § 8 Abs. 1.1.
1.4.
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes krank wird, berechnet sich die Höhe des fort zu zahlenden Entgeltes nach § 8 Abs.1.1. in Verbindung mit § 8 Abs.1.2. dieses Tarifvertrages.
§ 9 WEIHNACHTSGELD / JAHRESSONDERZAHLUNG
1. Jeder Vollzeitmitarbeiter, der am 30. November eines jeden Jahres mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt ist, erhält ein Weihnachtsgeld / eine Jahressonderzahlung in Höhe von 250 Euro.
2. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Zahlung, gerechnet auf Basis der durchschnittlichen Monatsarbeitsstunden von Januar Oktober des betreffenden Jahres.
3. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes / der Jahressonderzahlung erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat November.
§ 10 FREISTELLUNG BEI ARBEITSVERHINDERUNG
Die Tarifkommissionsmitglieder haben über die im MM vom 30. August 2005 in § 12.1.7. festgeschriebene Freistellung hinaus einen Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Tarifkommissionssitzungen und Tarifverhandlungen der Tarifvertragsparteien für die nachweisbar erforderliche Zeit.
§ 11 AUSSCHLUSSFRISTEN
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
§ 12 ALLGEMEINVERBINDLICHKEIT
Die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erwirkt werden.
§ 13 BESITZSTANDSWAHRUNG
Soweit in den einzelnen Betrieben durch betriebliche Vereinbarung günstigere Arbeitsbedingungen bestehen, behalten diese weiterhin Gültigkeit.
§ 14 IN-KRAFT-TRETEN UND VERTRAGSDAUER
1. Dieser Mantelergänzungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.
Er kann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats erstmals zum 30.9.2010 schriftlich gekündigt werden.
2. Mit In-Kraft-Treten dieses Mantelergänzungstarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bewachungsgewerbes in Baden-Württemberg vom 24. Januar 2002, gültig ab 1. Januar 2002 außer Kraft.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 20. Dezember 2006
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Mantelergänzungstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006
mit Wirkung vom 1. April 2006 mit den weiter unten stehenden Hinweisen und der Einschränkung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:
* Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die im Land ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmen, die dem Direktionsrecht eines im Land gelegenen Betriebes oder eines selbstständigen Betriebsteiles unterliegen.
* Der gesetzliche Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsanspruch darf durch die Regelungen in § 6 Nr. 4 des Mantelergänzungstarifvertrag nicht unterschritten werden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen des Mantelergänzungstarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
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