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Manteltarifvertrag fuer Angestellten der Textilindustrie, Hamburg und Schleswig-

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Textilindustrie in
Hamburg und Schleswig-Holstein, vom 14. Januar 1972 i.d.F. vom 9. Oktober 1972, zwischen dem Verband der Textilindustrie für Hamburg und Schleswig-Holstein e.V. auf Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft Textil - Bekleidung, Düsseldorf auf Arbeitnehmerseite.

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Kategorie: Tarifvertrag Textilindustrie

{Manteltarifvertrag für die Angestellten der Textilindustrie in
Hamburg und Schleswig-Holstein}

 

Manteltarifvertrag für die Angestellten der Textilindustrie in

Hamburg und Schleswig-Holstein

 

vom 14. Januar 1972 i.d.F. vom 9. Oktober 1972

 

Zwischen dem

 

Verband der Textilindustrie für Hamburg und Schleswig-Holstein e.V.

auf Arbeitgeberseite

 

und der

 

Gewerkschaft Textil - Bekleidung, Düsseldorf

 

auf Arbeitnehmerseite

 

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

a) räumlich:

für die Freie und Hansestadt Hamburg und für das Land Schleswig-Holstein;

 

b) fachlich:

für die Betriebe der Textilindustrie, ausgenommen der Netzindustrie;

 

c) persönlich:

für die kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Meister und Lehrlinge, die gemäß § 3 Tarifvertragsgesetz Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind.

 

§ 2 Begründung, Änderung und Lösung des Arbeitsverhältnisses

 

1. Einstellungen und Entlassungen von Angestellten erfolgen unter Beachtung des im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates.

 

2. Bei der Einstellung kann eine Probezeit bis zu 3 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

3. Mit dem Angestellten ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag abzuschließen.

 

Aus diesem muß hervorgehen:

Personalien,

Tag des Arbeitsbeginns,

tarifliche Beschäftigungs- und Gehaltsgruppe,

Höhe des monatlichen Gehaltes,

etwa vereinbarte Probezeit.

 

4. Die Kündigungsfrist für Angestellte beträgt 6 Wochen zum Quartalsschluß, soweit nichts anderes vereinbart ist, oder das Gesetz zum Schutze für ältere Angestellte Anwendung findet.

 

5. Während der Kündigungsfrist ist dem Angestellten eine angemessene Zeit zum Suchen eines neuen Arbeitsplatzes zu gewähren. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit ist bis zu einem Arbeitstag zu vergüten, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber und aus Gründen erfolgte, die nicht in dem Verhalten oder der Person des Angestellten lagen.

 

Angestellte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren und einem Alter von über 50 Jahren erhalten, soweit dies notwendig ist, bis zu 2 Tagen Arbeitszeit vergütet.

 

6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Angestellte seine Papiere schnellstmöglich zurück. Gleichzeitig ist eine Urlaubsbescheinigung auszuhändigen. Auf Verlangen wird dem Angestellten ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Beschäftigung ausgestellt, das auf Wunsch auf Führung und Leistung auszudehnen ist. Auf Wunsch ist dem Angestellten jederzeit auch ein Zwischenzeugnis auszustellen.

 

§ 3 Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

 

1. Wird ein Angestellter wegen betrieblicher Erfordernisse entlassen und erfolgt innerhalb von zwei Jahren seine Wiedereinstellung, so gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich der im Betrieb erworbenen Rechte als nicht unterbrochen.

 

2. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Angestellten in folgenden Fällen beendet wird:

 

 

 

a) bei Aussetzen im Anschluß an die Niederkunft

(hier: Wiedereinstellung bis zu 4 Jahren nach der Niederkunft);

 

b) aus gesundheitlichen Gründen aufgrund eines amtsärztlichen Attestes;

 

c) bei Kurzarbeit nach mehr als 6 Wochen.

 

 

3. Die Zeit der Unterbrechung gilt nicht als Zeit der Betriebszugehörigkeit.

 

§ 4 Arbeitszeit

 

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird in einem gesonderten Arbeitszeitabkommen geregelt.

 

2. Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

 

3. Der 24. und 31. Dezember sollen möglichst arbeitsfrei bleiben. Dadurch entstehender Verdienstausfall ist durch zu vereinbarende Vor- und/oder Nachholarbeit in der Zeit vom 1.11. - 31.1. auszugleichen.

 

Diese Stunden sind mehrarbeitszuschlagsfrei.

 

Wer unentschuldigt [1] dieser Vor- oder Nachholarbeit fernbleibt, verliert seinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagsbezahlung.

 

4. In Notfällen und bei Inventur können die Angestellten vorübergehend nach Zustimmung des Betriebsrates zu anderer als zu der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen der Arbeitszeitordnung herangezogen werden.

 

§ 5 Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit

 

Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit ist im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

 

1. Mehrarbeit sind - ausgenommen bei Teilzeitbeschäftigung - die Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, es sei denn, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit wird wegen unentschuldigten Fehlens nicht erfüllt. In diesem Falle können die innerhalb einer Doppelwoche [1] liegenden Fehlstunden mit Überstunden dieses Zeitraumes verrechnet werden. Mehrarbeit, mit Ausnahme dringender Fälle, ist mindestens einen Tag vorher bekanntzugeben.

 

2. Nachtarbeit ist die Arbeitszeit von 20.00 bis 6.00 Uhr.

 

3. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr.

 

4. Schichtarbeit liegt vor, wenn regelmäßig wechselnd 2- oder 3- schichtig (Früh-, Spät-, Nachtschicht) gearbeitet wird. Die Regelmäßigkeit setzt mindestens einen dreimaligen Wechsel der Schichten voraus.

 

§ 6 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit

 

Die Vergütung von Überstunden für die Fälle des § 5 beträgt bei z.Zt. 40 Wochenarbeitsstunden 1/173 des gesamten [1] Monatsgehalts zuzüglich folgender Zuschläge:

 

1.) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt für die

ersten 6 Mehrarbeitsstunden in der Woche 25%

 

und für darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden 35%

 

2.) Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50%.

 

 

Für Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag, der auf

einen Sonntag oder arbeitsfreien Werktag fällt, beträgt

der Zuschlag 100%, sobald er auf einen gesetzlich

zu bezahlenden Wochentag fällt, 150%.

 

3.) Der Nachtarbeitszuschlag beträgt, soweit es sich nicht um Teilzeitbeschäftigte handelt:

 

a)

bei regelmäßig einschichtiger - ausgenommen

Dauernachtschicht - oder zweischichtiger Arbeit

(das gilt auch beim Dreischichtrhythmus)

in den Nachtstunden 10%

 

b)

bei Wechselnachtschicht (echte dritte Schicht) 20%

 

c)

bei Mehrarbeit im Anschluß an die Spätschicht

in den Nachtstunden 25%

 

Dasselbe gilt für Arbeitszeiten nach 23.00 Uhr, soweit sie sich aus einer Schichtverlegung ergeben.

 

d)

Bei Dauernachtschicht oder vorübergehender

Nachtarbeit, wenn sie für mindestens 5

aufeinanderfolgende Arbeitstage vereinbart ist 30%

 

e)

bei gelegentlicher Nachtarbeit 50%

 

4.) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt. Dies gilt jedoch nicht für den Nachtarbeitszuschlag, dieser wird stets addiert.

 

5.) Für Teilzeitbeschäftigte gilt als Mehrarbeit die über die jeweils geltende tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.

 

§ 7 Kurzarbeit

 

1.) Zur Vermeidung von Entlassungen kann Kurzarbeit nur dann eingeführt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Gewährung von Kurzarbeitergeld notwendig sind, vorliegen.

 

2.) Durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat kann eine Kürzung der Arbeitszeit

 

a) bis auf 30 Stunden je Woche mit einer Frist von 3 Tagen,

 

b) auf unter 30 Stunden je Woche mit einer Frist von 6 Tagen eingeführt werden.

 

Die Mitwirkung des Betriebsrats ist so zu verstehen, wie dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für den Fall der Änderung der Arbeitszeit vorgesehen ist.

 

3.) Ist bereits Kurzarbeit eingeführt, kann eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit erst nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen eingeführt werden.

 

§ 8 Gehaltsregelung

 

1. Die Gehaltsregelung erfolgt aufgrund einer besonderen Gehaltsvereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

 

Der Gehaltsregelung ist ein Gruppenplan zugrunde gelegt, der die Einstufung der Angestellten nach Tätigkeit und Berufsausbildung vorsieht. Der Gruppenplan ist Bestandteil dieses Manteltarifvertrages.

 

2. Für die Einreihung der Angestellten in die einzelnen Beschäftigungsgruppen ist ausschließlich die Art ihrer Tätigkeit maßgebend.

 

3. Übt ein Angestellter gleichzeitig mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen eingereiht sind, so erfolgt seine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

 

4. Bei vorübergehender aushilfs- oder vertretungsweiser Wahrnehmung von Tätigkeiten in einer höheren Gehaltsgruppe ist ein Ausgleich in Höhe des Differenzbetrages des bisherigen Gehalts und der höheren Tarifgruppe zu zahlen, wenn die Beschäftigung in der höheren Gruppe mehr als drei Wochen dauert.

 

5. Gehaltsänderungen treten am 1. desjenigen Monats in Kraft, in dem eine höher bewertete Tätigkeit übernommen oder ein höheres Lebens- oder Berufsalter erreicht wird.

 

§ 9 Arbeitsversäumnis

 

Eine Vergütung ausgefallener Arbeitszeit aus Gründen, die in der Person des Angestellten liegen, findet nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen statt bei:

 

1. Aufsuchen des Arztes. Sofern eine sofortige Behandlung während der Arbeitszeit unumgänglich ist, wird beim erstmaligen Aufsuchen des Arztes oder Zahnarztes der tatsächlich entstandene Verdienstausfall vergütet, höchstens jedoch für 1 Arbeitstag im Verlauf eines Krankheitsfalles und höchstens für acht Tage im Verlauf eines Kalenderjahres.

 

Dem erstmaligen Aufsuchen des Arztes sind gleichgestellt fachärztlich notwendige Behandlungen oder ärztlicherseits angeordnete Laboruntersuchungen.

 

2. Von Angestellten nicht veranlaßten und nicht verschuldeten Vorladungen zu einer Behörde oder bei Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamtes, jedoch nur in den Fällen, in denen die betreffende öffentliche Dienststelle eine Vergütung für entgangenen Arbeitsverdienst nicht bezahlt, der tatsächliche Gehaltsausfall einschl. Arbeitgeber-Anteile.

 

3. eigener Eheschließung 2 Tage

 

4. Silberhochzeit 1 Tag

 

5. Niederkunft der Ehefrau 2 Tage

 

6. Tod des Ehegatten bei häuslicher Gemeinschaft 3 Tage

 

7. Sterbefällen der Kinder, Stief- und Adoptivkinder,

Eltern und Schwiegereltern bei häuslicher Gemeinschaft 2 Tage

 

8. Teilnahme an der Beerdigung von Eltern, Kindern,

Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern, soweit

nicht bereits durch Ziff. 7. Abgegolten 1 Tag

 

9. Wohnungswechsel, soweit der Angestellte

einen eigenen Hausstand führt oder gründet 1 Tag

 

10. Stirbt ein verheirateter Angestellter nach mindestens einjähriger Betriebszugehörigkeit, so ist an den Ehegatten bzw. an unterhaltsberechtigte Kinder der Durchschnittsverdienst für 2 Wochen weiterzuzahlen. Diese Zahlung erhöht sich auf 4 Wochen nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit.

 

Bei Betriebsunfällen mit tödlichem Ausgang erfolgt diese Zahlung für 4 Wochen ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

 

Den verheirateten Angestellten ist der alleinstehende Angestellte gleichgestellt, soweit er Kinder oder Eltern hinterläßt, für die er allein unterhaltsverpflichtet war.

 

 

 

 

§ 10 Arbeitsverhinderung

 

1. Wird der Angestellte durch Krankheit oder einen sonstigen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so behält er den Anspruch auf das Gehalt bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

 

2. Bei Erkrankungen, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Dieser ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.

 

§ 11 Geltendmachung von Ansprüchen

 

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter geltend zu machen.

 

§ 12 Besitzstand

 

Bessere Arbeits- oder Gehaltsbedingungen bleiben unberührt.

 

§ 13 Inkrafttreten und Laufzeit

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Februar 1972 in Kraft und ist erstmals mit dreimonatiger Frist zum 31.12.1975 kündbar. Für die Zeit danach kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu jedem Quartalsende schriftlich gekündigt werden.

 

2. Mit Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages tritt der zum 31.12.1971 gekündigte Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich der Meister und Auszubildenden in der Textilindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein vom 11.5.1971 außer Kraft.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie

 

vom 29. Januar 1973

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 1973 für allgemeinverbindlich:

 

4. Manteltarifvertrag vom 14. Januar 1972 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1972

 

für die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein in den Betrieben der Textilindustrie - ausgenommen der Netzindustrie - beschäftigten kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Meister und Auszubildende,

 

 

Unterzeichnet:

 

Der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie, ausgenommen Netzindustrie

 

vom 15. Januar 1973

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes hat die Arbeits- und Sozialbehörde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß folgende für die Textilindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein abgeschlossene Tarifverträge für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt:

 

5. Manteltarifvertrag vom 14. Januar 1972 mit Gruppenplan für die kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Meister und Auszubildende in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

9. Tarifvertrag vom 9. Oktober 1972 mit Protokollnotiz vom 14. November 1972 über den fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge

 

Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge zu den Nummern 4 bis 6, 11.9 beginnt am 1. Juli 1972;

 

 

Unterzeichnet:

 

Freie und Hansestadt Hamburg Arbeits- und Sozialbehörde

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 19.09.2023 14:08




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