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Manteltarifvertrag Auszubildenden Friseurhandwerk NRW

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für die Auszubildenden des Friseurhand-Werks NRW vom 7. Januar 2008, zwischen dem Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein Köln,  und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen Düsseldorf.

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Kategorie: Tarifvertrag Friseurhand-Werks

{Manteltarifvertrag für die Auszubildenden des Friseurhand-Werks NRW}

 

MANTELTARIFVERTRAG FÜR DIE AUSZUBILDENDEN DES FRISEURHANDWERKS NRW

 

vom 7. Januar 2008

 

Zwischen dem

 

Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein Köln,

Richard-Wagner-Straße 32-34

 

Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,

Dortmund, Deggingstraße 16

 

und der

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, Karlstraße 123-127

 

wird folgender Manteltarifvertrag für Auszubildende geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Manteltarifvertrag gilt

 

a) räumlich und fachlich:

für alle im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen)

 

b) persönlich:

für alle Auszubildenden im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags.

 

§ 2 Berufsausbildungsvertrag

 

(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.

 

(2) Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:

a)

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll

 

b)

Beginn und Dauer der Berufsausbildung

 

c)

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

 

d)

Dauer der regelmäßigen täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit

 

e)

Dauer der Probezeit

 

f)

Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

 

g)

Dauer des Erholungsurlaubes

 

h)

Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

 

(3) Den Auszubildenden sind die im Betrieb für die Ausbildung Berechtigten schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Auszubildende dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

 

§ 3 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit, Ruhepausen

 

(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt einschließlich der Ausbildungsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 39,5 Stunden.

 

(2) Auszubildenden sind Ruhepausen von angemessener Dauer zu gewähren. Sie sind im voraus festzulegen. Die Ruhepausen betragen mindestens

 

a)

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden;

 

b)

60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

 

(3) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden. Sie dürfen nicht zu Beginn oder vor Ende der täglichen Arbeitszeit gelegt werden.

 

(4) Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit sowie die Pausen sind nach vorheriger Abstimmung mit den betroffenen Auszubildenden festzulegen. Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt. Soweit ein Betriebsrat oder eine Jugend- und Auszubildendenvertretung bestehen, werden diese beteiligt.

 

(5) Die betriebliche Regelung über die tägliche Ausbildungszeit und Pausen ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen.

 

(6) Für die Ruhepausen ist ein entsprechender Raum zur Verfügung zu stellen.

 

(7) Ruhepausen sind keine Ausbildungszeit. Sie erfordern keine Anwesenheit im Betrieb.

 

(8) Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) zu geben.

 

(9) Sofern Übungsabende zum Lernen an Modellen angesetzt werden, sind diese bis 22.00 Uhr zu beenden. Die tägliche Ausbildungszeit darf dadurch nicht verlängert werden. In Ausnahmefällen ist die Mehrarbeit am nächsten Arbeitstag auszugleichen. Bei Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die in § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelten Zeiten nicht überschritten werden.

 

§ 4 Arbeitsschutz

 

Die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. Sie sind an geeigneter Stelle auszuhängen. Auszubildende sind über die Einhaltung und Anwendung der Vorschriften zu belehren. Geeignete Hilfsmittel (z. B. Schutzhandschuhe) sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

§ 5 Freistellung

 

(1) Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht und zur Teilnahme an über- und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen.

 

(2) Wenn aus zwingenden technischen oder personellen Gründen die Fertigkeitsprüfungen bei den Gesellen- oder Zwischenprüfungen an einem Sonntag durchgeführt werden müssen, so erhalten Auszubildende dafür in der dem Prüfungstag vorausgehenden oder folgenden Woche einen Arbeitstag Ersatzfreizeit.

 

(3) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf Auszubildende an Tagen mit Berufsschulunterricht nicht beschäftigen

 

a)

wenn eine Ausbildungszeit von zusammenhängenden 2 Stunden im Rahmen der nach § 3 festgelegten Ausbildungszeit nicht möglich ist

 

b)

an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche

 

c)

in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.

 

(4) Auf die Ausbildungszeit werden angerechnet

 

a)

Berufsschultage nach § 3b mit acht Stunden

 

b)

Berufsschulwochen nach Abs. 3c gemäß der regelmäßigen tarifvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit

 

c)

Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

 

(5) Eine Minderung der Ausbildungsvergütung tritt in den Fällen des § 5 nicht ein.

 

 

 

 

 

§ 6 Ausbildungsvergütung

 

(1) Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem aktuellen Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk NRW. Die vereinbarten Beträge sind Mindestausbildungsvergütungen.

 

(2) Die Zahlung der Ausbildungsvergütung erfolgt zum Monatsende.

 

(3) Wird ein durch Rechtsverordnung anerkannter Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 

§ 7 Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit

 

Zu Mehr- und Schichtarbeit sowie zu Arbeiten in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr dürfen Auszubildende nicht herangezogen werden. Bei Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die in § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelten Zeiten nicht überschritten werden.

 

§ 8 Sonderzahlung

 

Anspruch und Höhe einer Sonderzahlung werden parallel im Zusammenhang mit den Verhandlungen über einen neuen Entgelttarifvertrag für Auszubildende in NRW geregelt.

 

§ 9 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

 

(1) Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie

 

a)

sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder

 

b)

aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder

 

c)

an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder einem Heilverfahren einschließlich einer ärztlich verordneten Schonzeit teilnehmen.

 

(2) Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:

 

1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:

 

a)

zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

 

b)

zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;

 

c)

zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

 

d)

zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.

 

 

2. Aus folgenden Anlässen:

 

a)

bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlung;

 

b)

bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist;

 

c)

zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

 

 

3. Aus folgenden besonderen Anlässen:

 

a)

bei berufsbedingtem Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren

1 Tag

 

b)

bei Eheschließung von Auszubildenden

2 Tage

 

c)

bei Eheschließung von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister)

1 Tag

 

d)

bei der silbernen oder goldenen Hochzeit der Eltern, Groß- oder Schwiegereltern

1 Tag

 

e)

bei schwerer Erkrankung des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes, wenn der/die Arbeitnehmer/in die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege des/der Erkrankten deshalb selber übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht. Bei Erkrankung eines Kindes erfolgt eine Freistellung nur, wenn kein Anspruch auf Kinderkrankenpflegegeld nach § 45 SGB V besteht. Insoweit sind dies, bezügliche Folgen des § 616 BGB abgedungen. In diesem Falle besteht nur ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter dem Fortfall der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber

 

bis zu 6 Tagen einmal im Kalenderjahr

 

f)

bei der Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft

1 Tag

 

g)

beim Tode des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes

2 Tage

 

h)

beim Tod der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwister

1 Tag

 

 

4. Auszubildende sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.

 

5. In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben von Auszubildenden unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung erteilt werden. Hierzu gehört auch zum Beispiel die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten.

 

6. Auszubildende haben rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

 

§ 10 Arbeitsbefreiung unter Fortfall der Ausbildungsvergütung

 

(1) Den gewählten Vertreterlinnen der vertragsschließenden Gewerkschaft wird zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang unter Fortfall der Ausbildungsvergütung gewährt.

 

(2) Bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist den Auszubildenden eine Freistellung bis zu sechs Wochen innerhalb von zwei Jahren ohne Fortzahlung der Ausbildungsvergütung zu gewähren.

 

§ 11 Fahrtkosten

 

Fahrtkosten von und zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte trägt der Arbeitgeber.

 

§ 12 Ausbildungsmittel und Berufskleidung

 

Der Arbeitgeber hat die zur Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen benötigten Ausbildungsmittel, insbesondere technische Geräte, einschließlich Kämme und Scheren, Werkstoffe und erforderliche Lehrmittel, erforderliche Schutzkleidung sowie salonspezifische Berufskleidung, kostenlos zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

 

 

 

§ 13 Urlaub

 

(1) Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

(2) Der Urlaub beträgt bei Zugrundelegung von fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche:

 

a)

25 Arbeitstage, wenn die Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,

 

b)

sonst 24 Arbeitstage.

 

(3) Die Ausbildungsvergütung für die Urlaubszeit ist vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen.

 

(4) Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs werden im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden am Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden festgelegt.

Auszubildenden soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Auf Verlangen der Auszubildenden sind mindestens zwei Wochen vom Urlaubsanspruch zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien zu gewähren.

 

(5) In dem Jahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen oder beendet wurde, haben die Auszubildenden für jeden Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bleibt unberührt.

 

(6) Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Auszubildende haben sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

 

(7) Während des Urlaubs dürfen Auszubildende keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Verstoßen sie gegen diese Bestimmung, so können sie kein Urlaubsentgelt beanspruchen. Das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub darf dabei nicht zurückgefordert werden.

 

(8) Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Jahres anzutreten.

 

(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

§ 14 Prüfungen

 

(1) Der Arbeitgeber hat die Auszubildenden auf deren Verlangen rechtzeitig zur Gesellen-/Abschlussprüfung anzumelden.

 

(2) Sobald dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat er ihn den Auszubildenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Der Arbeitgeber hat die Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Für die Freistellung gilt § 5 entsprechend.

 

(4) Den Auszubildenden ist unmittelbar vor der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an einem Ausbildungstag Gelegenheit zu geben, sich eigenständig auf die Prüfung vorzubereiten.

 

§ 15 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, vorzeitige oder verspätete Ablegung der Prüfung

 

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Die Auszubildenden haben den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu informieren.

 

(2) Bestehen die Auszubildenden die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

 

§ 16 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

 

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, Auszubildende nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Arbeitgeber die Übernahme vom erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung abhängig machen.

 

(2) Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung haben die Auszubildenden schriftlich zu erklären, ob sie in ein Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber zu treten beabsichtigen.

 

(3) Beabsichtigt der Arbeitgeber keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 17 Probezeit, Kündigung

 

(1) Die ersten vier Monate des Berufsausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis beiderseitig jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

 

a)

aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

 

b)

von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

 

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

 

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

 

§ 18 Zeugnis

 

(1) Der Arbeitgeber hat Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Arbeitgeber die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

 

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

 

§ 19 Geltendmachung von Ansprüchen

 

(1) Beiderseitige Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

 

(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für die später fällig werdenden Leistungen unwirksam zu machen.

 

§ 20 Aushang, Auslegung von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften

 

Die aushang- und auslagepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie der Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für Auszubildende im Friseurhandwerk sind an einer den Auszubildenden jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhändigen.

 

§ 21 Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien

 

(1) Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln.

(2) Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Schlichtungsstelle besteht aus je drei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzenden. Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird eine unparteiische Vorsitzende/ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen. Über die Person der/des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

 

§ 22 Übergangsvorschriften

 

Bisher bestehende günstigere Tarifvertragsbestimmungen sowie günstigere Bestimmungen in Einzelberufsausbildungsverträgen bleiben von den Vorschriften dieses Manteltarifvertrages unberührt.

 

§ 23 Inkrafttreten

 

(1) Dieser Manteltarifvertrag für Auszubildende des Friseurhandwerks tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 30.4.2013, schriftlich gekündigt werden.

 

(2) Die Tarifvertragsparteien beantragen einvernehmlich, diesen Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

 

(3) Bei Nichterteilung der Allgemeinverbindlicherklärung bleibt dieser Manteltarifvertrag unwirksam.

 

(4) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass auch während der Laufzeit in Verhandlungen eingetreten wird, wenn sich in der Durchführung dieses Manteltarifvertrages Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben.

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 19. März 2008

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

 

2.

Manteltarifvertrag für die Auszubildenden vom 7. Januar 2008

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,

nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Mai 2008 für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir gemäß § 5 Abs. 6 TVG in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.09.2023 12:44




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