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Manteltarifvertrag Nr. 4 Friseurhandwerk Hessen

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Beschreibung
Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen vom 23. November 1998, zwischen dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,- Bezirksverwaltung Hessen - andererseits wird folgender Manteltarifvertrag Nr. 4 vom 23.11.1998 geschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerk

{Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen}

 

Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen

 

vom 23. November 1998

 

Zwischen

 

dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen

 

einerseits

 

und

 

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

- Bezirksverwaltung Hessen -

 

andererseits

 

wird folgender Manteltarifvertrag Nr. 4 vom 23.11.1998 geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt

 

a) räumlich:

für das Land Hessen;

 

b) fachlich:

für sämtliche in die die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks

 

c) persönlich:

für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind.

 

(2) Der Manteltarifvertrag gilt nicht für Auszubildende

 

§ 2 Arbeitsvertrag

 

Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen; dem/der Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam.

 

 

§ 3 Probezeit

 

Der erste Monat der Beschäftigung gilt als Probezeit. Der Beschäftigungsmonat umfaßt 30 Kalendertage. Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem Anschluß an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb angestellt wird.

 

§ 4 Allgemeine Pflichten des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin

 

(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten.

 

(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Geräte sachgemäß zu behandeln und den Bedienungsplatz und die Berufskleidung sauber und in Ordnung zu halten.

 

(3) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit, z. B. bei Betriebsstörungen und bei Unterbrechungen durch Energiemangel oder Auftragsmangel vorübergehend eine andere, zumutbare fachbezogene Arbeit im Betrieb zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf hierdurch nicht eintreten.

 

§ 5 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

 

Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung der Kunden benötigte Handwerkszeug sowie erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und instand zu halten; das gleiche gilt für vom Arbeitgeber verlangte salonspezifische Berufskleidung.

 

Protokollnotiz zu § 5:

 

1. Zum benötigten Handwerkszeug gehören nicht Kamm und Schere

 

2. Unter Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke zu verstehen, die zum Schutze der Kleidung oder der Person getragen werden (z. B. Färbeschürze, Schutzhandschuhe).

 

 

 

 

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

 

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft 37 Stunden.

 

(2) Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind betrieblich zu regeln.

 

(3) Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen (z. B. am Montag) ausfallende Arbeitszeit kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden.

 

(4) Durch höhere Gewalt ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag in der darauffolgenden Woche nachgeholt werden, wenn während dieser Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht werden konnte. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in zur Aufnahme der Tätigkeit bereits am Arbeitsplatz anwesend war.

 

§ 7 Arbeitszeitkonto

 

(1) Anstelle des vorstehenden § 6 Regelmäßige Arbeitszeit können Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einvernehmen die Anwendung dieses § 7 Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbaren. Hierfür gelten folgende Bestimmungen:

 

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 161 Stunden im Monat.

 

2. Die Höchstarbeitszeit beträgt einschließlich der Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 40 Stunden in der Woche, die Mindestarbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 34 Stunden in der Woche.

 

3. Die über die regelmäßige Arbeitszeit von 161 Stunden im Monat auf Anordnung hinaus gearbeiteten Arbeitsstunden bis zur Höchstdauer von 174 Stunden im Monat werden der Arbeitnehmerin 1 dem Arbeitnehmer gutgeschrieben (Gutschrift auf Arbeitszeitkonto).

 

4. Das Arbeitszeitkonto kann bis zu 12 Minusstunden aufweisen. Übersteigt es die Höhe von acht Plusstunden, wird das überschreitende Arbeitszeitkonto-Guthaben, sobald es das Ausmaß wenigstens eines Urlaubstages (in der Regel 7,4 Stunden) erreicht hat, dem laufenden Urlaubskonto in umgerechneten ganzen Tagen hinzugerechnet.

 

5. Zuschläge nach § 8 Abs. (7) werden dem Arbeitszeitkonto als Zeit gutgeschrieben.

 

6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das angesammelte Zeitguthaben bis zum Ausscheiden in Anspruch zu nehmen. Reicht die Zeit nicht aus, das Arbeitszeitkonto auszugleichen, wird das restliche Zeitguthaben ausgezahlt. Dabei ist der Urlaubslohn zugrunde zu legen. Bei Tod der Arbeitnehmerin 1 des Arbeitnehmers wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

 

7. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen zum Arbeitszeitkonto analog, wobei Arbeitnehmerin /Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich schriftlich die wöchentliche bzw. monatliche Höchstarbeitszeit vereinbaren.

 

8. Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt.

 

9. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, das Arbeitszeitkonto einzusehen. Sie / er erhält mit der monatlichen Lohn/Gehaltsabrechnung einen Beleg über den Stand des Arbeitszeitkontos nach Maßgabe eines von den Tarifvertragsparteien gemeinsam entwickelten Formulars.

 

(2) Für die Arbeitnehmerin 1 den Arbeitnehmer, die / der vom Arbeitszeitkonto nach Absatz (1) Gebrauch macht, gilt der nachstehende § 8 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit mit folgender Maßgabe:

 

1. Absatz (6) entfällt.

 

2. Im Absatz (7) lautet Buchstabe a): Mehrarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden hinaus: 50%.

 

§ 8 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

 

(1) Mehrarbeit ist die über § 6 Abs. 1 hinausgehende Wochenarbeitszeit. Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde entfallenden Teil des Monatslohns/-gehaltes zu vergüten.

 

 

 

Protokollnotiz zu Abs. 1:

Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatslohnes/-gehaltes beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden 1/161 des Monatslohnes/-gehaltes.

 

(2) Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet ist.

 

(3) Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene ¼ Stunde als geleistete ¼ Stunde. Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.

 

(4) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

 

(5) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit; sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Ladenschlußgesetzes und nach den Erlassen und Durchführungsvorschriften geleistet werden.

 

(6) Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin die Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.

 

(7) Die Zuschläge betragen je Stunde für

 

a)

Mehrarbeit bis zu 5 Stunden wöchentlich 30%,

 

Mehrarbeit über 5 Stunden wöchentlich 50%,

 

b)

Nachtarbeit 50%,

 

c)

Sonntagsarbeit 50%,

 

d)

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn

sie auf einen Sonntag fallen, sowie an

Ostersonntag und Pfingstsonntag 100%.

 

(8) Beim Zusammentreffen der Zuschläge nach Buchstabe a) oder b) mit Buchstabe c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.

 

(9) Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten wird.

 

§ 9 Entlohnung

 

(1) Die Entlohnung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin richtet sich nach dem zwischen dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Hessen- abgeschlossenen Lohn-/Gehaltstarifvertrag. Die dort vereinbarten Löhne/Gehälter sind Mindestlöhne/-gehälter.

 

(2) Die Lohn-/Gehaltszahlung erfolgt spätestens während der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages des Lohn/Gehaltsabrechnungszeitraums. Es ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn/das Bruttogehalt, die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich sind.

 

(3) Der/die Arbeitnehmer/in ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohn/Gehaltsabrechnung und des Entgeltes verpflichtet. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung gilt § 18.

 

§ 10 Erholungsurlaub

 

(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der/die Arbeitnehmer/in erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

 

Auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin sind bis zu 3 Wochen Erholungsurlaub zusammenhängend zu gewähren. Beim Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Teilurlaub.

 

 

 

 

 

 

 

(2) Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche

 

nach Vollendung des 18. 30. Lebensjahres

 

bei einer Betriebszugehörigkeit

 

bis zu 2 Jahren 24 25 Arbeitstage,

 

ab dem 3. Jahr 26 28 Arbeitstage;

 

(3) Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, gelten für die Berechnung der Urlaubsansprüche nachfolgende Umrechnungsformeln:

 

a)

Bei dauernder regelmäßiger Beschäftigung abweichend von der 5-Tage-Woche

 

Urlaubstage bei 5-Tage-Woche x regelmäßige Wochenarbeitstage

5

 

b)

Bei unregelmäßiger Abweichung von der 5-Tage-Woche

 

Urlaubstage bei 5-Tage-Woche x Jahresarbeitstage

260

 

 

(4) Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubs sind das Lebensalter und die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres. Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach vollen Kalenderjahren. Das Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestens 8 Monate bestanden hat.

 

(5) In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen oder beendet wurde, hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden Kalendermonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.

 

(6) Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsbeginn zu zahlen.

 

(7) Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist während der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung nicht möglich, so wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.

 

(8) Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Der/die Arbeitnehmer/in hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

 

(9) Bei Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten oder bezahlten Erholungsurlaub auszuhändigen. Diese Bescheinigung muß im neuen Betrieb vorgelegt werden.

 

(10) Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem/ der Arbeitnehmer/in zu Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin festgelegt.

 

(11) Während des Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Verstößt er/sie gegen diese Bestimmung, so kann er/sie kein Urlaubsentgelt beanspruchen.

 

(12) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Lohn/Gehalt, der/das in den letzten 3 Monaten bzw. 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gezahlt wurde. Bei Lohn-/Gehaltserhöhungen - nicht nur vorübergehender Natur -, die während des Berechnungszeitraumes oder des Erholungsurlaubes eintreten, ist von dem erhöhten Lohn/Gehalt auszugehen.

 

(13) Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Jahres anzutreten. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch in der Übertragungsfrist nicht angetreten werden, ist er innerhalb von 3 Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres, anzutreten.

 

(14) Für den Erholungsurlaub von jugendlichen Arbeitnehmern/-innen und für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

(15) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

§ 11 Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

 

Die Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 12 Arbeitsversäumnis

 

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sowie die voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens am 3. Krankheitstage einzureichen.

 

§ 13 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes

 

(1) Der/die Arbeitnehmer/in wird in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt.

 

1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:

 

a)

zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

 

b)

zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter

 

c)

zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

 

d)

zur Wahrnehmung amtlicher, insbesonderer gerichtlicher oder polizeilicher Termine.

 

 

 

 

2. Aus folgenden Anlässen:

 

a)

bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung und Behandlung;

 

b)

bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist, jedoch insgesamt höchstens bis zu 8 Arbeitsstunden innerhalb von 3 Monaten.

 

3. Aus folgenden besonderen Anlässen wird die Arbeitnehmerin 1 der Arbeitnehmer freigestellt, die / der seit mindestens 3 Monaten im Betrieb beschäftigt ist:

 

a)

bei Wohnungswechsel des/der Arbeitnehmers/

Arbeitnehmerin mit eigenem Hausstand

innerhalb von 2 Jahren 1 Tag;

 

b)

bei Eheschließung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin 1 Tag;

 

c)

bei der Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in

häuslicher Gemeinschaft 1 Tag;

 

d)

beim Tode des Ehepartners, der Ehepartnerin,

des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 2 Tage;

 

e)

bei 10-, 25- und 40-jähriger Betriebszugehörigkeit im

Jahr der jeweiligen Betriebszugehörigkeit je 1 Tag;

 

Teilzeitbeschäftigte werden analog im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten freigestellt.

In dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes erteilt werden. Hierzu gehört auch die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten.

 

(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.

 

(3) Der/die Arbeitnehmer/in hat rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

 

(4) Bei vom Arbeitgeber schriftlich angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind von diesem die Kosten zu tragen. Lohn/Gehalt sind weiterzuzahlen.

 

§ 14 Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes/Gehaltes

 

(1) Den gewählten Vertretern/Vertreterinnen der Gewerkschaft ÖTV wird zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang unter Fortfall des Lohnes/Gehaltes gewährt.

 

(2) Bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen und dadurch bedingten Prüfungen ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Freistellung bis zu 6 Wochen innerhalb von 2 Jahren ohne Lohn- /Gehaltsfortzahlung zu gewähren.

 

§ 15 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

(1) Während der Probezeit, längstens für die Dauer von 1 Monat, kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluß des nächsten Arbeitstages gekündigt werden.

 

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

 

bis zu zwei Jahren zwei Wochen zum Schluß

bestanden hat, einer Kalenderwoche,

 

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines

Kalendermonats,

 

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines

Kalendermonats

 

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines

Kalendermonats,

 

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines

Kalendermonats,

 

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines

Kalendermonats.

 

(3) Die fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grunde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

 

(4) Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen.

 

(5) Während der Kündigungsfrist ist dem/der Arbeitnehmer/in auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes zu gewähren, jedoch insgesamt nicht mehr als einen Tag.

 

(6) Bei Kündigung oder Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den/das Restlohn/-gehalt und alle Arbeitspapiere (z. B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise, Urlaubsbescheinigung) dem/ der ausscheidenden Arbeitnehmer/in bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Soweit dies ausnahmsweise durch einen Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht möglich ist, muß die Zusendung der Arbeitspapiere und des Restlohnes/-gehaltes auf Kosten und Risiko des Arbeitgebers an die von dem/der Arbeitnehmer/in angegebenen Adresse innerhalb einer Woche erfolgen.

 

Über die beim Arbeitgeber verbliebenen Arbeitspapiere ist dem/der Arbeitnehmer/in bei seinem/ihrem Ausscheiden eine Bescheinigung auszuhändigen.

 

Von dem/der Arbeitnehmer/in nachgewiesene finanzielle Schäden wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung der Arbeitspapiere trägt der Arbeitgeber, sofern ihn ein Verschulden trifft.

 

(7) Der/die Arbeitnehmer/in darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses weder für eigene noch fremde Rechnung gegen Geld oder Naturalien über den Rahmen der mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Arbeiten ausführen, die in den Handwerkszweig seines/ihres Arbeitgebers fallen. Zuwiderhandelnde können im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden, wenn sie wegen des gleichen Tatbestandes vorher schriftlich bereits abgemahnt worden sind.

 

 

Protokollnotiz zu § 15 Abs. 2:

 

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, daß unter dem Schluß der Kalenderwoche im Sinne von § 15 Abs. 2 der Samstag 24 Uhr zu verstehen ist.

 

§ 16 Zeugnis

 

(1) Bei Kündigung hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf unverzügliche Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer seiner/ihrer Tätigkeit. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unverzüglich ein endgültiges Zeugnis auszuhändigen, das sich auf Antrag des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin auch auf Führung und Leistung erstrecken muß.

 

(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.

 

§ 17 Betriebszugehörigkeit

 

(1) Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Betrieb einzubeziehen.

 

(2) Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 613a BGB.

 

(3) Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

 

 

§ 18 Ausschlußfristen

 

Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

 

§ 19 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

 

Bei der Anwendung dieses Manteltarifvertrages sind Gesetze und Vorschriften, soweit sie den betroffenen Personenkreis berühren, zu beachten (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz, Lohnfortzahlungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitordnung, Gewerbeordnung, Betriebsverfassungsgesetz).

 

§ 20 Aushang bzw. Auslegung von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften

 

Die aushang- und auslegepflichtigen Gesetze und Vorschriften, sowie dieser Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für das Friseurhandwerk sind an einer dem/der Arbeitnehmer/in jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhängen.

 

§ 21 Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien

 

(1) Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln.

 

(2) Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten.

 

Diese Schlichtungsstelle besteht aus je 3 von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern. Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen. Über die Person des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

 

(3) Die Kosten für die Beisitzer eines Schlichtungsverfahrens aus diesem Vertrag tragen die Parteien selbst. Die Kosten für den unparteiischen Vorsitzenden tragen die Parteien je zur Hälfte.

 

§ 22 Inkrafttreten

 

Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Er ersetzt den Manteltarifvertrag Nr. 3 vom 09. Dezember 1991 in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 24.1.1996 zwischen den Parteien. Er kann mit einer Frist von 1 Monat zum Schluß eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 31. Dezember 2000, schriftlich gekündigt werden.

 

 

 

 

 

Protokollnotiz zu Abs. 1:

 

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß auch während der Laufzeit in Verhandlungen eingetreten wird, wenn sich in der Durchführung dieses Manteltarifvertrages Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 10. Mai 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

 

c) Manteltarifvertrag Nr. 4 vom 23. November 1998

 

für das Friseurhandwerk im Lande Hessen.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit Wirkung vom

 

zu Buchstabe c: 1. Januar 1999

 

in Kraft.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag Nr. 4) ergeht mit folgenden Hinweisen:

 

„Bei der Anwendung

 

1. des § 10 Nr. 5 bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt;

 

2. des § 10 Nr. 11 darf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht zurückgefordert werden;

 

3. des § 15 Nr. 5 bleibt § 629 BGB unberührt;

 

4. des § 15 Nr. 7 bleibt § 626 Abs. 1 BGB unberührt.”

 

Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 21 des Manteltarifvertrags Nr. 4 antragsgemäß ausgenommen.

 

 

Unterzeichnet:

 

Hessisches Sozialministerium

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.09.2023 12:02




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