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Manteltarifvertrag Baeckerhandwerk NRW

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW vom 1. Januar 2007, zwischen dem Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks und dem Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe einerseits und der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten, Landesbezirk NRW, andererseits wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Bäckerhandwerk

{Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW}

 

Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW

 

vom 1. Januar 2007

 

Zwischen dem

 

Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks und dem Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe

 

einerseits

 

und der

 

Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten, Landesbezirk NRW,

 

andererseits

 

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. räumlich:

Für das Land Nordrhein-Westfalen und die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier.

 

2. fachlich:

Für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feinbackwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben, also auch reine Verkaufsstellen für Backwaren.

 

3. persönlich:

Für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten sowie die Lehrlinge, mit Ausnahme der Hausgehilfinnen.

Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Arbeitnehmer, Betriebsinhaber, Kraftfahrer gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb geschlechtsneutral anzusehen.

 

 

§ 2 Einstellungen und Probezeit

 

1. Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen, in dem zumindest die tariflichen Vergütungen und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit niedergeschrieben sind.

 

2. Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ist eine Probezeit von einem Monat vereinbart. In dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von 2 Werktagen.

 

3. Die Probezeit für Büroangestellte beträgt 3 Monate. Innerhalb der Probezeit ist die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss.

 

4. Wird die Probezeit durch Arbeitsunfähigkeit oder sonst einen in der Person des Arbeitnehmers zu vertretenen Umstand länger als 3 Tage unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um die Anzahl der Fehltage.

 

§ 3 Befristete und Aushilfsbeschäftigung

 

Wird eine befristete oder zweckbedingte Einstellung vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Frist oder Erfüllung des Zwecks, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.

 

Für befristete Arbeitsverhältnisse und Aushilfsarbeitsverhältnisse gelten beiderseits die Kündigungsfristen des § 4.

 

§ 4 Kündigung

 

1. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

Wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt, gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu jedem Kalendertag. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden übersteigt.

 

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

 

 

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats

 

2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats

 

3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats

 

4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats

 

5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats

 

6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats

 

7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats

 

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

 

2. Die gesetzlichen Bestimmungen über fristlose Entlassungen bleiben unberührt.

 

3. Arbeitnehmern gegenüber, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 18 Jahren eine ordentliche Kündigung nicht ausgesprochen. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung bedingt ist durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.

 

4. Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer die von ihm bei Arbeitsantritt übergebenen Papiere unverzüglich zurück sowie eine Bescheinigung über gewährten Urlaub während des Jahres des Ausscheidens. Auf Verlangen wird dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung ausgestellt, das auf Wunsch auf Führung und Leistung ausgedehnt wird.

 

5. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

§ 5 Arbeitszeit

 

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich.

 

2. Abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse für einzelne Arbeitnehmer, Betriebsteile oder den gesamten Betrieb eine flexible Arbeitszeit vereinbart werden. § 87 Betriebsverfassungsgesetz ist zu beachten.

 

Für die Flexibilisierung wird ein Arbeitszeitkorridor errichtet, der sich von 30 bis 45 Stunden wöchentlich erstreckt.

 

2.1

Für jeden in diesem Arbeitsmodell beschäftigten Arbeitnehmer ist zur Erfassung von Minder- oder Mehrzeiten ein dokumentenechter Soll- und Ist-Dienstplan zu führen (Muster auf Anfrage).

Auf diesem Dienstplan ist zugleich ein Arbeitszeitkonto fortzuschreiben.

Das Arbeitszeitkonto ist vom Arbeitnehmer monatlich abzuzeichnen. Auf Wunsch ist ihm eine Kopie auszuhändigen. Erstellt der Arbeitgeber kein Arbeitszeitkonto, oder liegt es dem Arbeitnehmer nicht zur Unterschrift vor, gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers als verbindlich, sofern der Arbeitgeber den Gegenbeweis nicht antreten kann. Die auf diese Weise ermittelten Mehr- oder Minderstunden sind innerhalb eines Zeitraums von sechs darauf folgenden Monaten (Ausgleichszeitraum) auszugleichen.

 

2.2

Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraums von 6 Monaten (Regellösung: 1.4. bis 30.9. und 1.10. bis 31.3.) dennoch die regelmäßige Arbeitszeit (6 x 167 Stunden = 1.002 Stunden) überschritten, so ist das angesammelte Zeitguthaben auszugleichen.

 

Das Zeitguthaben ist entweder mit einem Zuschlag von 25 % auszuzahlen, und/oder in Freizeit mit einem Zuschlag von 25 % zu gewähren. Der Abgeltungsanspruch eines nicht genommenen Zeitguthabens geht beim Tod des betroffenen Mitarbeiters auf dessen Erben über. In diesem Fall steht den Erben ein entsprechender Geldanspruch in Höhe der dann jeweils gültigen Vergütung zu.

 

Den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto muss der Arbeitnehmer schriftlich beantragen. Dabei müssen folgende Fristen eingehalten werden:

Bis 5 Stunden 3 Werktage vorher

6 - 25 Stunden 2 Wochen vorher

26 und mehr Stunden 4 Wochen vorher

Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Bedürfnisse entgegenstehen.

 

2.3

Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraums Minderarbeitsstunden aus, welche nicht auf betriebliche Gründe zurückzuführen sind, werden sie wie unbezahlte Freizeit behandelt. Bestehen wegen betrieblicher Gründe am Ende des Ausgleichszeitraumes negative Zeitsalden, so können höchstens 30 Minderarbeitsstunden in den darauf folgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden.

 

Als Ausgleichsfrist für Mehr- oder Minderarbeitszeiten sind nur ganze Stunden oder ein Mehrfaches davon zulässig.

 

2.4

Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei der unter Ziff. 4 genannte Zeitzuschlag nur dann gewährt werden muss, wenn im Durchschnitt der sechs Monate 167 Stunden monatlich überschritten werden.

 

2.5

Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z. B. Urlaub, gesetzliche Feiertage, Krankheit, Freistellung) wird grundsätzlich die gemäß § 5 Ziffer 1 durchschnittlich festgelegte, tägliche Nettoarbeitszeit (6 Stunden 25 Minuten bei 6-Tage-Woche/ 7 Stunden 42 Minuten bei 5-Tage-Woche) gutgeschrieben.

 

2.6

Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend der regelmäßigen tariflichen, wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt. Basis sind 167 Stunden im Monat für Vollzeitkräfte.

 

2.7

Für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer sowie für Behinderte sind im übrigen die besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

 

2.8

Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitsvergütung

 

1. Mehrarbeit ist

 

a)

Arbeitszeit, die über 38,5 Stunden wöchentlich hinausgeht;

 

b)

im Falle der Inanspruchnahme der Flexibilisierung gemäß § 5 Ziff. 2 Arbeitszeit, die über 45 Stunden wöchentlich hinausgeht.

 

 

2. Alle in der Zeit von 20 bis 5 Uhr geleistete Arbeit gilt als Nachtarbeit.

 

3. Sonn- und Feiertage beginnen um 0 Uhr und enden um 24 Uhr.

 

4. Die regelmäßige Arbeitszeit für Kraftfahrer kann bis zu 9 Stunden täglich ausgedehnt werden, jedoch darf sie am Steuer 8 Stunden nicht überschreiten.

 

5. Zum Stundenlohn werden folgende Zuschläge gezahlt:

 

5.1

Für Mehrarbeit, ab der vollendeten 40. Wochenarbeitsstunde

 

zum Stundenlohn ein Zuschlag von 25 %

 

5.2

Nachtzuschläge in Produktion und Logistik sind zu zahlen

 

in der Zeit von 20.00 bis 24.00 Uhr 50 %

in der Zeit von 0.00 bis 5.00 Uhr 25 %

 

Alle Arbeitnehmer, die ihre Arbeit vor 23.00 Uhr aufnehmen, 33 %

erhalten in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr

 

(von 04.00 Uhr bis 05.00 Uhr = 25 %)

 

Tarifliche Öffnungsklausel:

Die durch Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten eintretenden Belastungen für das Verkaufspersonal können durch Spätöffnungszuschläge gemildert werden. Entsprechende Vereinbarungen können entweder einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden. Bestehende betriebliche Vereinbarungen werden hierdurch nicht berührt und gelten bis zu einer betrieblichen Neuregelung weiter.

 

5.3

Für Sonntagsarbeit zum Stundenlohn ein Zuschlag von 50 %

 

5.4

Wird an lohnzahlungspflichtigen Wochen-Feiertagen gearbeitet, so ist die geleistete Arbeit mit dem Stundenlohn und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

Arbeitnehmern, die an lohnzahlungspflichtigen Wochen-Feiertagen nicht arbeiten, ist der Lohn des normalen durchschnittlichen Arbeitstages zu zahlen.

Arbeitnehmer, die am Tag vor oder nach den Wochen-Feiertagen, für die der Lohnausfall zu erstatten wäre, unentschuldigt fehlen, haben keinen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles.

 

5.5

Treffen mehrere der unter Ziffer 5.1 - 5.4 gemachten Zuschläge zusammen, so ist nur einer, und zwar der höchste Zuschlag, zu zahlen.

 

6.

Ein Ausgleich der an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden durch Nachholung ist nicht zulässig.

 

§ 7 Entlohnung

 

1. Es wird ein besonderer Entgelttarifvertrag abgeschlossen.

 

2. Die Entgelte sind Monatsentgelte.

 

3. Die Entgelte sind Mindestsätze.

 

4. Dem Arbeitnehmer ist bei der Entgeltzahlung eine Abrechnung auszuhändigen, aus der das Bruttoentgelt einschließlich etwaiger Zuschläge gemäß § 6 sowie sämtliche Abzüge ersichtlich sind. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung der Entgeltzahlung verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Entgeltnachweis nicht überein, so ist dies unverzüglich der Geschäftsleitung oder dem von ihr Beauftragten mitzuteilen.

 

 

 

§ 8 Kost und Wohnung

 

1. Die Gewährung von Kost und Wohnung unterliegt der freien Vereinbarung. Wird Kost und Wohnung nicht gewährt, so ist das volle Wochenentgelt auszuzahlen, andernfalls darf hierfür ein entsprechender Abzug vom Entgelt gemacht werden.

 

2. Die Berechnung für Kost und Wohnung richtet sich nach den jeweils gültigen Sätzen der Sachbezugs-Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.

 

3. Wird Kost und Wohnung oder eines von beiden gewährt, so ist an Sonn- und Feiertagen der entsprechende Betrag an das Belegschaftsmitglied zur Auszahlung zu bringen, wenn auf die Gewährung von Kost an diesem Tage verzichtet wird.

 

§ 9 Sanitäre Einrichtungen

 

1. Den Arbeitnehmern sind Waschräume zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Die Waschräume müssen für Frauen und Männer getrennt sein.

 

2. Waschräume müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die es jedem Arbeitnehmer ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Es muss fließendes kaltes und warmes Wasser vorhanden sein. Die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände müssen zur Verfügung stehen.

 

3. Wenn Waschräume nach Abs. 1 nicht erforderlich sind, müssen Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein. Die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Abtrocknen der Hände müssen zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

§ 10 Leistungen des Betriebes bei Arbeitsbehinderung und bei Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten und im Sterbefall

 

Von dem Grundsatz, dass nur die tatsächliche Arbeitszeit bezahlt wird, gelten nur die folgenden Ausnahmen:

 

1. Bei einer Abwesenheit von höchstens 4 Stunden infolge Erfüllung von staatsbürgerlichen Pflichten und Arztbesuchen, die sich nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen, und für die Gebühren nicht bezahlt werden. Der Arbeitgeber kann von dem Beschäftigten einen ordnungsgemäßen Nachweis über die Abwesenheit verlangen.

 

2. An einem Tag

 

* bei plötzlich eintretender ernster Erkrankung

(bei Ehegatten und Kindern, Eltern und Geschwistern)

* bei Hochzeit der Kinder und Stiefkinder

* Sterbefall bei Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern des Arbeitnehmers

* Niederkunft der Ehefrau

* eigene silberne Hochzeit

 

3. An zwei Tagen

 

* eigene Eheschließung

* Sterbefall bei eigenen Kindern

* Wohnungswechsel bei vorhandenem eigenen Haushalt (höchstens einmal pro Kalenderjahr)

 

4. An drei Tagen

 

* Sterbefall beim Ehegatten

 

Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig um Arbeitsbefreiung in den vorgenannten Fällen nachzusuchen. Ist das nicht möglich, so ist spätestens am Tage nach dem ersten Arbeitsversäumnis der Grund der Arbeitsbehinderung nachzuweisen.

 

5. Wird ein Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert, so finden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

 

6.

a)

Stirbt ein Arbeitnehmer, der einen unterhaltungsberechtigten Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, hinterlässt, und der dem Betrieb mindestens 3 Monate ununterbrochen angehört hat, so ist den unterhaltsberechtigten Angehörigen außer für die laufende Entgeltwoche für weitere 3 Entgeltwochen das normale Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

 

b)

Bei tödlichem Betriebsunfall eines Arbeitnehmers, der einen unterhaltsberechtigten Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, hinterlässt, ist den unterhaltsberechtigten Angehörigen außer für die laufende Entgeltwoche für 6 weitere Entgeltwochen das normale Arbeitsentgelt weiterzuzahlen; ausgenommen sind solche Betriebsunfälle, die auf einen von den Behörden festgestellten gröblichen Verstoß gegen Betriebsunfall- und/ oder Verkehrsvorschriften zurückzuführen sind.

 

c)

Die unter a) und b) getroffene Regelung gilt auch zugunsten der Eltern des verstorbenen Arbeitnehmers, sofern dieser mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt und zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat.

 

 

7. Bei Feiertagen gilt das "Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen". Im Übrigen ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung abbedungen.

 

§ 11 Urlaub

 

1. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

2. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einmal Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

3. Der Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche Arbeitnehmer sind die Beschäftigten, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

 

Der Urlaub für Arbeitnehmer beträgt:

 

im 1. - 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit 28 Werktage

 

im 6. - 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit 30 Werktage

 

im 11. - 13. Jahr der Betriebszugehörigkeit 33 Werktage

 

ab 14 Jahre Betriebszugehörigkeit 36 Werktage

 

Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 2. Januar des jeweiligen Jahres.

 

Zur Betriebszugehörigkeit zählt die im Betrieb verbrachte Zeit einschließlich der Ausbildungszeit.

 

Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zur Dauer von 12 Monaten gelten nicht als Unterbrechung der Beschäftigungszeit.

 

Urlaubsanspruch in Arbeitstagen in Werktagen bei wöchentlicher Arbeitszeit von

 

1 2 3 4 5 6 Tagen

 

28 5 9 14 19 23 28 Arbeitstage Urlaub

 

30 5 10 15 20 25 30 Arbeitstage Urlaub

 

33 6 11 17 22 28 33 Arbeitstage Urlaub

 

36 6 12 18 24 30 36 Arbeitstage Urlaub

 

Bereits am 1.1.2007 beschäftigte Mitarbeiter haben Bestandsschutz hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt erreichten Urlaubsanspruchs.

 

 

Anhang für alten Urlaub in Protokollnotiz

 

4. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen.

 

5. .Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

 

6. Im Jahr des Ein- oder Austritts besteht für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaub ein anteiliger Urlaubsanspruch.

Ein anteiliger Urlaubsanspruch kann erstmalig geltend gemacht werden nach dreimonatigem ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

 

7. Angebrochene Monate mit mehr als 14 Kalendertagen gelten für die Berechnung des Anteilsurlaubs als volle Monate.

 

§ 12 Urlaubsgeld

 

1. Arbeitnehmer, die am 30. Juni in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit der Juni-Entgeltzahlung ein Urlaubsgeld.

 

Das Urlaubsgeld beträgt:

 

im 1. Jahr 160,00 Euro

 

nach 3jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 210,00 Euro

 

nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 260,00 Euro

 

nach 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 310,00 Euro

 

nach 15jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 360,00 Euro

 

Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beim Urlaubsgeld ist der 30. Juni.

 

2. Der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sieben vollen Monaten.

 

3. Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Urlaubsgeldes.

Mit mehr als 14 Kalendertagen angebrochene Monate gelten dabei als volle Monate.

 

4. Auszubildende erhalten nach Erfüllung der Wartezeit gemäss Ziffer 2 Urlaubsgeld in folgender Höhe:

 

im 1. Ausbildungsjahr 40,00 Euro

 

im 2. Ausbildungsjahr 60,00 Euro

 

im 3. Ausbildungsjahr 80,00 Euro

 

 

5. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Urlaubsgeld.

 

6. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer nach Vollendung der siebenmonatigen Betriebszugehörigkeit je vollem Kalendermonat seiner Tätigkeit 1/12 des Urlaubsgeldes.

 

Als ruhendes Arbeitsverhältnis gelten:

 

a)

Zeiten des Wehrdienstes und des Ersatzdienstes

 

b)

über ein Monat hinaus andauernder unbezahlter Urlaub

 

c)

über sechs Wochen hinaus andauerndes Arbeitsverbot nach dem Bundesseuchengesetz

 

d)

über ein Monat hinaus andauernde voll bezahlte Beurlaubung zur Fortbildung, ausgenommen Bildungsurlaub und Schulungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz

 

e)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechswöchiger sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls von mehr als dreimonatiger Dauer

 

f)

Zeiten des Erziehungsurlaubs.

 

 

7. Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni, oder wird er während dieser Zeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, so ist er verpflichtet, das Urlaubsgeld zurückzuzahlen.

 

§ 13 Weihnachtsgeld

 

1. Arbeitnehmer, die am 30.11. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit der November-Entgeltzahlung ein Weihnachtsgeld.

 

 

 

 

 

Das Weihnachtsgeld beträgt:

 

im 1. Jahr 210,00 Euro

 

nach 3jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 280,00 Euro

 

nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 350,00 Euro

 

nach 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 420,00 Euro

 

nach 15jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 470,00 Euro

 

Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beim Weihnachtsgeld ist der 30. November.

 

Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sieben vollen Monaten.

 

2. Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Weihnachtsgeldes.

 

3. Das Weihnachtsgeld für Auszubildende beträgt

 

im 1. Ausbildungsjahr 60,00 Euro

 

im 2. Ausbildungsjahr 80,00 Euro

 

im 3. Ausbildungsjahr 110,00 Euro

 

Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beim Weihnachtsgeld ist der 30. November.

 

Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sieben vollen Monaten.

 

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Weihnachtsgeld.

 

5. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer nach Vollendung der siebenmonatigen Betriebszugehörigkeit je vollem Kalendermonat seiner Tätigkeit 1/12 des Weihnachtsgeldes.

Als ruhendes Arbeitsverhältnis gelten:

 

a)

Zeiten des Wehrdienstes und des Ersatzdienstes

 

b)

über ein Monat hinaus andauernder unbezahlter Urlaub

 

c)

über sechs Wochen hinaus andauerndes Arbeitsverbot nach dem Bundesseuchengesetz

 

d)

über ein Monat hinaus andauernde vollbezahlte Beurlaubung zur Fortbildung, ausgenommen Bildungsurlaub und Schulungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz

 

e)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechswöchiger sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls von mehr als dreimonatiger Dauer

 

f)

Zeiten des Erziehungsurlaubs.

 

 

6. Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. November, oder wird er während dieser Zeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, so ist er verpflichtet, das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen.

 

§ 14 Ausschlussfristen

 

Gegenseitige Ansprüche aller Art (z. B. auf rückständiges Entgelt, aus Leistungen von Mehrarbeit usw.) aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehung des Anspruches schriftlich geltend zu machen.

 

§ 15 Schlichtung von Streitigkeiten

 

Zur Erledigung von Streitfällen, die sich bei der Auslegung dieses Vertrages ergeben, kann ein Tarifschiedsgericht angerufen werden, das aus je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beisitzern besteht. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann das Schiedsgericht unter dem Vorsitz eines Unparteiischen erneut zusammentreten. Der unparteiische Vorsitzende soll möglichst der zuständige Landesschlichter sein.

 

§ 16 Günstigere Arbeitsbedingungen

 

Wo bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bestehen, bleiben diese in Kraft.

 

§ 17 Allgemeinverbindlichkeit

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Allgemeinverbindlichkeit ab Inkrafttreten des Manteltarifvertrages beantragt wird.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar, erstmalig zum 31.12.2011. Wird der Tarifvertrag nicht zum 31.12.2011 gekündigt, läuft er automatisch weiter und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

 

 

§ 19 Außerkrafttreten

 

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 26.3.1999 außer Kraft.

 

Protokollnotiz zu § 11 Ziff. 3 im Manteltarifvertrages vom 21.8.2006 für das Bäckerhandwerk in NRW

 

vom 1.1.2007

 

Für alle am 1.1.2007 bereits beschäftigten Mitarbeiter wird die alte Urlaubsstaffel des Manteltarifvertrages vom 26.3.1999 beigefügt.

 

Die weitergehenden Urlaubsansprüche richten sich dann nach der Urlaubsberechnung im neuen Manteltarifvertrag vom 21.8.2006.

 

Alte Urlaubsstaffel des Manteltarifvertrages vom 26.3.1999

 

Der Urlaub für die übrigen Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt jährlich:

 

Im 1., 2., 3. und 4. Jahr ununterbrochener

Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 28 Werktage

 

Nach 4 Jahren ununterbrochener Beschäftigung

in Betrieben des Bäckerhandwerks 30 Werktage

 

Nach 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung

in Betrieben des Bäckerhandwerks 31 Werktage

 

Nach 10 Jahren ununterbrochener Beschäftigung

in Betrieben des Bäckerhandwerks 32 Werktage

 

Nach 13 Jahren ununterbrochener Beschäftigung

in Betrieben des Bäckerhandwerks 33 Werktage

 

Der Urlaub für Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, beträgt jährlich:

 

Im 1., 2., 3. und 4. Jahr ununterbrochener

Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 31 Werktage

 

nach 4 Jahren ununterbrochener Beschäftigung

in Betrieben des Bäckerhandwerks 33 Werktage

 

nach 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in

Betrieben des Bäckerhandwerks 34 Werktage

 

nach 10 Jahren ununterbrochener Beschäftigung

in Betrieben des Bäckerhandwerks 35 Werktage

 

nach 13 Jahren ununterbrochener Beschäftigung

in Betrieben des Bäckerhandwerks 36 Werktage

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

 

vom 4. Mai 2007

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Manteltarifvertrag mit Protokollnotiz für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. August 2006

 

mit Wirkung vom 1. Januar 2007 für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

 

vom 25. Mai 2007

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

 

der Manteltarifvertrag einschließlich Protokollnotiz für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. August 2006

 

für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 29. März 2007 für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgenden Hinweisen:

 

1. Soweit in § 5 Nr. 2.4 des Manteltarifvertrages auf die Nummer 4 verwiesen wird, muss der Verweis richtig "Nummer 2.2" lauten.

 

2. In § 10 Nr. 7 des Manteltarifvertrages ist auf das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen abgestellt. Die Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen ist jetzt im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) enthalten.

 

 

 

 

Unterzeichnet:

 

Land Rheinland-Pfalz

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen

 

Bemerkung

 

a)

Für Rheinland-Pfalz erfolgte die Allgemeinverbindlicherklärung erst mit Wirkung vom 29.03.2007.

 

b)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

c)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 17.09.2023 16:31




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