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Manteltarifvertrag Arbeitnehmer Friseurgewerbe Kreis Pinneberg

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Friseurgewerbes des
Kreises Pinneberg vom 11. September 1995, zwischen der Friseurinnung Kreis Pinneberg einerseits und Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Kreisverwaltung Steinburg-Pinneberg andererseits, wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Friseurgewerbe

{Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Friseurgewerbes des
Kreises Pinneberg}

 

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Friseurgewerbes des

Kreises Pinneberg

 

vom 11. September 1995

 

Zwischen der

 

Friseurinnung Kreis Pinneberg

 

einerseits und

 

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Kreisverwaltung Steinburg-Pinneberg

 

andererseits

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

räumlich:

für das Kreisgebiet Pinneberg

 

persönlich:

für alle im Friseurbetrieb und angegliederten Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks. Für Auszubildende gelten die §§ 3 und 5.

 

§ 2 Arbeitsvertrag

 

Jeder Beschäftigte erhält einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

 

§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit

 

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende.

 

(2) Zu den Arbeitszeiten zählen auch die Zeiten für Aus- und Weiterbildung.

 

§ 4 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

 

(1) Mehrarbeit ist die über § 3 hinausgehende Wochenarbeitszeit. Sie ist mit dem auf die Stunde entfallenden Teil des Monatslohnes zu vergüten.

Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatslohnes beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden 1/169 des Monatslohnes.

 

(2) Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet wurde.

 

(3) Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde. Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.

 

(4) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

(5) Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

(6) Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers die Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.

 

(7) Die Zuschläge betragen je Stunde für

 

a)

Mehrarbeit bis zu fünf Stunden

wöchentlich 30%

 

über fünf Stunden wöchentlich 50%

 

b)

Nachtarbeit 50%

 

c)

Sonntagsarbeit 50%

 

 

d)

Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen,

auch wenn sie auf einen Sonntag fallen,

Pfingstsonntag 100%.

 

(8) Beim Zusammentreffen der Zuschläge nach Buchstaben a) oder b) mit Buchstaben c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.

 

(9) Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten wird.

 

§ 5 Erholungsurlaub

 

(1) Der Arbeitnehmer hat einmal im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

 

Beim Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub.

 

(2) Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers, einschl. der Au nach Vollendung des

 

18. 27. 36.

Lebensjahr

 

bei einer

Betriebs-

zugehörigkeit

bis zu

zwei Jahren 24 Arbeitstage 25 Arbeitstage 26 Arbeitstage

 

von 3

bis 6 Jahren 26 Arbeitstage 27 Arbeitstage 28 Arbeitstage

 

ab dem 7. Jahr 27 Arbeitstage 28 Arbeitstage 29 Arbeitstage

 

Der Urlaub der minderjährigen Auszubildenden richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

 

(3) Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubs sind das Lebensalter und die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres. Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach vollen Kalenderjahren. Das Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestens acht Monate bestanden hat.

 

(4) Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

 

(5) In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen oder beendet wurde, hat der Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.

 

(6) Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsbeginn zu zahlen.

 

(7) Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist während der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung nicht möglich, so wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.

 

(8) Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

 

(9) Bei Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten und bezahlten Erholungsurlaub auszuhändigen. Diese Bescheinigung muß im neuen Betrieb vorgelegt werden. Hat der Arbeitnehmer mehr Urlaub erhalten, als ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens zusteht, so hat er das zuviel gezahlte Urlaubsentgelt zurückzuzahlen, wenn das Ausscheiden auf eigener ordentlicher Kündigung oder einer Kündigung des Arbeitgebers gem. § 626 BGB beruht.

 

(10) Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers festgelegt.

 

(11) Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Verstößt er gegen diese Bestimmung, so kann er kein Urlaubsgeld beanspruchen.

 

(12) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Lohn des Arbeitnehmers, den er in den letzten 3 Monaten bzw. 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Lohnerhöhungen - nicht nur vorübergehender Natur -, die während des Berechnungszeitraumes oder des Erholungsurlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Lohn auszugehen.

 

(13) Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten 3 Monate des folgenden Jahres anzutreten.

 

(14) Für den Erholungsurlaub von jugendlichen Arbeitnehmern und für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 6 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes

 

Der Arbeitnehmer wird in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Lohnes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt.

 

1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:

 

a)

zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

 

b)

zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;

 

c)

zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

 

d)

zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.

 

2. Aus folgenden Anlässen:

 

a)

bei amts-, kassen- oder vorsorgeärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlung;

 

b)

bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist; jedoch insgesamt höchstens bis zu 8 Arbeitsstunden innerhalb von 3 Monaten,

 

c)

zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit diese im beruflichen oder im betrieblichen Interesse liegen,

 

d)

zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisses es zulassen.

 

3. Aus folgenden besonderen Anlässen:

 

a)

bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers

mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren bis zu 2 Tagen

 

b)

bei Eheschließung des Arbeitnehmers 2 Tage

 

c)

bei Eheschließung von Familienangehörigen

(Eltern, Geschwister, Kinder) 1 Tag

 

d)

bei der silbernen Hochzeit des Arbeitnehmers 1 Tag

 

e)

bei der silbernen oder goldenen Hochzeit der Eltern,

Groß- oder Schwiegereltern 1 Tag

 

f)

bei schwerer Krankheit des Ehegatten oder

eines Kindes, wenn der Arbeitnehmer die nach

ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des

Erkrankten deshalb selbst übernehmen muß,

weil eine andere Person für diesen Zweck nicht

sofort zur Verfügung ist, soweit kein Anspruch

nach § 185c RVO besteht, 3 Tage

 

bis zu

 

jedoch nicht mehr als zweimal im Kalenderjahr

 

g)

bei der Niederkunft der Ehefrau 1 Tag

 

h)

beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage

 

i)

beim Tod der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern

oder Geschwister 1 Tag

 

k)

bei 10jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Tag

 

bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Tage

 

bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Tage

 

 

4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.

 

5. In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes erteilt werden. Hierzu gehört auch z.B. die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten.

 

6. Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

 

§ 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

(1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluß des nächsten Arbeitstages gekündigt werden.

 

(2) Die Kündigungsfrist beträgt beiderseitig bei einer Betriebszugehörigkeit

a)

bis zu 2 Jahren 2 Wochen zum Schluß einer

Kalenderwoche

 

b)

von mehr als 2 Jahren 1 Monat zum Schluß eines

Kalendermonats

 

c)

von mindestens 5 Jahren 2 Monate zum Schluß eines

Kalendermonats

 

d)

von mindestens 10 Jahren 3 Monate zum Schluß eines

Kalendervierteljahres

 

 

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Betrieb einzubeziehen.

 

Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 613a BGB.

 

(3) Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

 

(4) Die fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grunde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

 

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

(6) Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren, jedoch insgesamt nicht mehr als einen Tag.

 

(7) Bei Kündigung oder Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Restlohn und alle Arbeitspapiere (z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungskarte, Versicherungsnachweise, Urlaubsbescheinigung) dem ausscheidenden Arbeitnehmer am Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages in der Betriebsstätte auszuhändigen.

Soweit dies ausnahmsweise durch einen Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht möglich ist, muß die Zusendung der Arbeitspapiere und des Restlohnes auf Kosten und Risiko des Arbeitgebers an die vom Arbeitnehmer angegebene Adresse innerhalb einer Woche erfolgen.

 

Über die beim Arbeitgeber verbliebenen Arbeitspapiere ist dem Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden eine Bescheinigung auszuhändigen.

 

Vom Arbeitnehmer nachgewiesene finanzielle Schäden wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung der Arbeitspapiere trägt der Arbeitgeber, sofern ihn ein Verschulden trifft.

 

(8) Der Arbeitnehmer darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses weder für eigene noch fremde Rechnung gegen Geld oder Naturalien über den Rahmen der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen Arbeiten ausführen, die in den Hauswerkszweig seines Arbeitgebers fallen. Zuwiderhandelnde können im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden, wenn sie wegen des gleichen Tatbestandes vorher schriftlich bereits abgemahnt sind.

 

§ 8 Berufskleidung

 

Wird in einem Betrieb eine Berufskleidung vorgeschrieben, so ist diese dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Soll auf Wunsch des Arbeitgebers die Berufskleidung, z.B. aus Werbegründen mit anderen Symbolen, gewechselt werden, so übernimmt hierfür der Betrieb die Kosten.

 

 

§ 9 Ausschlußfristen

 

Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

 

§ 10 Laufzeit

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.10.1995 in Kraft.

 

2. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten erstmalig zum 30.9.1998 gekündigt werden.

 

3. Bisher bestehende bessere Tarifbedingungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurgewerbe

 

vom 20. Februar 1996

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein für allgemeinverbindlich.

 

Für das Friseurgewerbe im Kreis Pinneberg des Landes Schleswig-Holstein

 

a) Manteltarifvertrag vom 11. September 1995.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge beginnt am 1. Oktober 1995.

§ 5 Nrn. 5, 9 und 11 sowie § 7 Nr. 6 des Tarifvertrags zu a) werden von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen.

 

 

Unterzeichnet:

 

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 18.09.2023 14:54




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