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Manteltarifvertrag Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen (MTV-Friseure NRW) vom 7. Januar 2008, zwischen dem Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein Köln, Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe, Dortmund, und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerk

{Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen (MTV-Friseure NRW)}

 

MANTELTARIFVERTRAG FÜR DAS FRISEURHANDWERK IN

NORDRHEIN-WESTFALEN (MTV-Friseure NRW)

 

vom 7. Januar 2008

 

Zwischen dem

 

Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein Köln,

Richard-Wagner-Straße 32-34

Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,

Dortmund, Deggingstraße 16

 

und der

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

vertreten durch die Landesbezirksleitung

Nordrhein-Westfalen Düsseldorf,

Karlstraße 123-127

 

wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Manteltarifvertrag gilt

 

a) räumlich und fachlich:

für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen)

 

b) persönlich:

für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.

Er gilt nicht für Auszubildende.

 

§ 2 Arbeitsvertrag

 

Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen; dem/der Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam.

 

§ 3 Probezeit

 

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem Anschluss an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb eingestellt wird.

 

§ 4 § 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

 

(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten.

 

(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die für die Arbeit erforderlichen technischen Geräte sachgemäß zu behandeln und diese, ebenso wie den Arbeitsplatz und die Berufskleidung sauber und in Ordnung zu halten.

 

(3) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit, z. B. bei Betriebsstörungen und bei Unterbrechungen durch Energiemangel oder Auftragsmangel vorübergehend eine andere, zumutbare fachbezogene Arbeit im Betrieb zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf hierdurch nicht eintreten.

 

(4) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, außerhalb der regulären Arbeitszeit an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen, die der Arbeitgeber schriftlich anordnet. Diese Fortbildungsmaßnahmen können im Kalenderjahr bis zu 18 Stunden betragen. Diese Zeiten verstehen sich als reine Arbeitszeiten, ohne Anfahrt, Pausen etc.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1

 

Unter Pünktlichkeit ist zu verstehen, dass der/die Mitarbeiter/in arbeitsbereit am Bedienungsplatz die Tätigkeit aufnimmt bzw. beendet.

 

§ 5 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

 

(1) Der Arbeitgeber hat die zur Bedienung der Kunden benötigten technischen Geräte (mit Ausnahme von Kamm und Schere) sowie die erforderliche vorgeschriebene und zweckmäßige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

 

(2) Berufskleidung, die den Schriftzug des Salons oder sonstige Werbeaufschriften trägt, wird vom Arbeitgeber kostenlos gestellt, sauber und instand gehalten (salonspezifische Berufskleidung). Sofern der Arbeitgeber Form und/oder Farbe der Berufskleidung vorschreibt, die von dem/der Arbeitnehmer/in gestellt wird, wird dem/der Arbeitnehmer/in eine angemessene monatliche Pauschale gezahlt.

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

 

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 39,5 Stunden.

 

(2) Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind betrieblich zu regeln.

 

(3) Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen (z. B. am Montag) ausfallende Arbeitszeit kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden.

 

(4) Durch höhere Gewalt ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag in der darauf folgenden Woche nachgeholt werden, wenn während dieser Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht werden konnte. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in zur Aufnahme der Tätigkeit bereits am Arbeitsplatz anwesend ist.

 

§ 7 Arbeitszeitkonto

 

(1) Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Einführung und den Widerruf eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbaren.

 

(2) Über das Arbeitszeitkonto verfügt der/die Arbeitnehmer/in entsprechend den nachfolgenden Absätzen.

 

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich der Arbeitsbereitschaft aber ausschließlich der Pausen beträgt 39,5 Stunden in der Woche.

 

(4) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 44,5 Stunden.

 

(5)

a)

Die über 39,5 Std. pro Woche hinaus geleistete Arbeitszeit bis zur Höchstarbeitszeit nach Absatz 4 kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wahlweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden oder mit 1/171 des Monatslohnes pro Stunde abgegolten werden.

 

b)

Zeiten, die bereits auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt wurden, können nachträglich nicht abgegolten werden.

 

(6) Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 80 Stunden angesammelt werden. Diese Begrenzung gilt nicht für den Fall einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn durch unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz im dort festgelegten Ausgleichsrahmen ein das Arbeitszeitkonto übersteigendes Zeitguthaben erworben wurde.

 

(7) Bei Anwendung dieses Paragraphen gilt § 8 mit folgenden Änderungen:

 

a)

§ 8 Absatz 7 entfällt.

 

b)

Mehrarbeit ab der sechsten Stunde wöchentlich wird mit einem Faktor von 1,5 berechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

 

(8) Den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto muss der/die Arbeitnehmer/in schriftlich beantragen.

 

Dabei müssen folgende Fristen eingehalten werden:

 

4 bis 8 Stunden 1 Arbeitstag vorher,

9 bis 40 Stunden 2 Wochen vorher,

41 bis 80 Stunden 3 Wochen vorher.

 

Für die Berechnung des Entgeltes während des Zeitausgleichs gilt § 11 Abs. 13 entsprechend. Im beiderseitigen Einvernehmen kann von den Fristen abgewichen werden.

 

(9)

a)

Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen den Antrag ablehnen. Ein betrieblicher Grund ist gegeben, wenn der Zeitausgleich in die zwei Wochen fällt, die Ostern, Pfingsten, Weihnachten oder Neujahr vorangehen.

 

b)

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ein dringender betrieblicher Grund besteht, wenn in dem beantragten Zeitausgleich andere Arbeitnehmer/innen durch Arbeitsunfähigkeit ausfallen und dies den Geschäftsbetrieb gefährden würde.

 

c)

Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens drei Tage nach Antragstellung zu erfolgen, mit Ausnahme des Abs. 8a), hier gilt ein Tag.

 

d)

Ein bereits genehmigter Zeitausgleich kann aus dringenden betrieblichen Gründen nach Buchst. b) vom Arbeitgeber widerrufen werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber zu erstatten.

 

(10) Nach Mitteilung der Ablehnung hat der Arbeitgeber den beantragten Zeitausgleich in den Fällen des Buchstaben

 

a) innerhalb von zwei Wochen,

 

b) innerhalb von einem Monat,

 

c) innerhalb von zwei Monaten,

 

d) innerhalb von drei Monaten

 

zu gewähren.

 

Wird dies nicht in den vorgegebenen Fristen gewährt, wird der beantragte Zeitausgleich um ein Viertel erhöht und dem Zeitkonto gutgeschrieben. In diesem Fall kann das Arbeitszeitkonto 80 Stunden überschreiten. Die Erhöhung gilt nur, insofern der/die Arbeitnehmer/in eine Inanspruchnahme in diesem Zeitraum geltend macht.

 

(11) Tritt während des Zeitausgleichs eine Arbeitsunfähigkeit ein, mindert diese das Arbeitszeitkonto nicht.

 

(12) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto bis zum Ausscheiden auf Null zu senken. Reicht die Zeit dafür nicht aus, wird das restliche Zeitguthaben nach § 11 (13) vergütet.

(13) Beim Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wird ein bestehendes Zeitguthaben ebenfalls auf Grundlage des § 11 (13) vergütet und an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

 

(14) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelungen für das Arbeitszeitkonto, wobei zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber einvernehmlich schriftlich die wöchentliche und monatliche Höchstarbeitszeit zu vereinbaren ist.

 

(15) Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt. Der/die Arbeitnehmer/in hat jederzeit das Recht auf Einsicht. Der/die Arbeitnehmer/in erhält mit der monatlichen Vergütungsabrechnung den aktuellen Stand seines/ihres Arbeitszeitkontos.

 

(16) Für den Insolvenzschutz des Arbeitszeitkontos gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

 

(1) Mehrarbeit ist die über § 6 Abs. 1 hinausgehende Wochenarbeitszeit. Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde entfallenden Teil des Monatsgehaltes zu vergüten.

 

(2) Der auf die Stunde entfallende Teil der Monatsvergütung beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden 1/171 der Monatsvergütung.

 

(3) Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet ist.

 

(4) Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde. Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.

 

(5) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

(6) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit; sie darf nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geleistet werden.

 

(7) Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin die Mehrarbeit innerhalb von vier Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.

(8) Die Zuschläge betragen je Stunde für

 

a)

Mehrarbeit bis zu fünf Stunden wöchentlich 30 %

 

b)

Mehrarbeit über 5 Stunden wöchentlich 50 %

 

c)

Nachtarbeit 50 %

 

d)

Sonntagsarbeit 50 %

 

e)

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch

wenn sie auf einen Sonntag fallen,

sowie an Ostersonntag und Pfingstsonntag 100 %

 

(9) Beim Zusammentreffen der Zuschläge nach Buchstabe c) mit Buchstabe d) oder e) werden diese nebeneinander gezahlt.

 

§ 9 Vergütung

 

(1) Die Vergütung der Arbeitnehmer/innen richtet sich nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag NRW. Die dort vereinbarten Vergütungen sind Mindestlöhne/-gehälter.

 

(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt zum Monatsende. Gleichzeitig ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Bruttovergütung, die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich sind.

 

(3) Der/die Arbeitnehmer/in ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Vergütungsabrechnung und des Entgeltes verpflichtet. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vergütungsabrechnung gilt § 18.

 

§ 10 Sonderzahlung

 

Anspruch und Höhe einer Sonderzahlung werden parallel im Zusammenhang mit den Verhandlungen über einen neuen Entgelttarifvertrag NRW im Jahr 2009 geregelt.

§ 11 Erholungsurlaub

 

(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der/die Arbeitnehmer/in erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

 

Auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind bis zu drei Wochen zusammenhängend zu gewähren.

 

Beim Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Teilurlaub.

 

(2) Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche

 

bei einer Betriebszugehörigkeit

 

bis zu 2 Jahren 24 Arbeitstage

 

von 3 bis 5 Jahren 25 Arbeitstage

 

ab dem 6. Jahr 26 Arbeitstage

 

(3) Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in der Fünftagewoche beschäftigt sind, gelten für die Berechnung der Urlaubsansprüche nachfolgende Umrechnungsformeln:

 

a)

bei dauernder regelmäßiger Beschäftigung abweichend von der Fünftagewoche

 

Urlaubstage 5-Tage-Woche x regelmäßige Wochenarbeitstage

5

 

b)

bei unregelmäßiger Abweichung von der 5-Tage-Woche

 

Urlaubstage 5-Tage-Woche x Jahresarbeitstage

250

 

 

 

(4) Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubs ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres. Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach vollen Kalenderjahren. Das Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestens acht Monate bestanden hat.

 

(5) Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

 

(6) In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen oder beendet wurde, hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden Kalendermonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bleibt unberührt.

 

(7) Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsbeginn zu zahlen.

 

(8) Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist während der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung nicht möglich, so wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.

 

(9) Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Der/die Arbeitnehmer/in hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.

 

Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

 

(10) Bei Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten oder bezahlten Erholungsurlaub auszuhändigen. Diese Bescheinigung muss im neuen Betrieb vorgelegt werden.

 

(11) Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in zu Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin festgelegt.

 

(12) Während des Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Verstößt er/sie gegen diese Bestimmung, so kann er/sie kein Urlaubsentgelt beanspruchen. Das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub darf dabei nicht zurückgefordert werden.

(13) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der durchschnittlichen Vergütung, die in den letzten drei Monaten bzw. 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gezahlt wurde. Bei Erhöhungen der Vergütung - nicht nur vorübergehender Natur -, die während des Berechnungszeitraumes oder des Erholungsurlaubes eintreten, ist von der erhöhten Vergütung auszugehen.

 

(14) Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründe bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten.

Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch in der Übertragungsfrist nicht angetreten werden, ist er innerhalb von drei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres, anzutreten.

 

(15) Für den Erholungsurlaub von jugendlichen Arbeitnehmer/innen und für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

(16) Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers und/oder die Änderung der Rechtsform ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem Arbeitgeber fortgesetzt wird.

 

(17) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

§ 12 Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall

 

Die Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt für sechs Wochen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 13 Arbeitsversäumnis

 

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens am dritten Krankheitstage einzureichen. Im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gelten die Anzeige- und Nachweispflichten des Mitarbeiters gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz auch nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes weiter.

 

§ 14 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung

 

(1) Der/die Arbeitnehmer/in wird in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt.

 

1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:

 

a)

zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

 

b)

zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;

 

c)

zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

 

d)

zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.

 

 

2. Aus folgenden Anlässen:

 

a)

bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung und Behandlung;

 

b)

bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist, jedoch insgesamt höchstens bis zu acht Arbeitsstunden innerhalb von drei Monaten;

 

c)

zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit diese im beruflichen oder betrieblichen Interesse liegen;

 

d)

zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

 

 

3. Aus folgenden besonderen Anlässen:

 

a)

bei berufsbedingtem Wohnungswechsel

des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin

mit eigenem Hausstand

innerhalb von 2 Jahren 1 Tag

 

b)

bei Eheschließung des Arbeitnehmers/der

Arbeitnehmerin 2 Tage

 

c)

bei der silbernen Hochzeit des

Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmer/in 1 Tag

 

d)

bei schwerer Erkrankung des Ehepartners, der

Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der

Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft

oder eines Kindes, wenn der/die Arbeitnehmer/in

die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche

Pflege des/der Erkrankten deshalb selber

übernehmen muss, weil eine andere Person für

diesen Zweck nicht zur Verfügung steht.

Bei Erkrankung eines Kindes erfolgt eine

Freistellung nur, wenn kein Anspruch auf

Kinderkrankenpflegegeld nach § 45 SGB V

besteht. Insoweit sind diesbezügliche Folgen

des § 616 BGB abgedungen. In diesem Falle

besteht nur ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung

unter dem Fortfall der Entgeltzahlung durch

den Arbeitgeber bis zu 6 Tagen

einmal im Kalenderjahr

 

 

e)

bei der Niederkunft der Ehefrau, der

Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag

 

f)

beim Tode des Ehepartners, der Ehepartnerin,

des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin

oder eines Kindes 2 Tage

 

g)

beim Tod der Eltern, Schwiegereltern,

Stiefeltern oder Geschwister 1 Tag

 

h)

bei 10-jähriger, 25-jähriger und 40-jähriger

Betriebszugehörigkeit 1 Tag

 

 

4. In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden. Hierzu gehört auch z. B. die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten.

 

(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.

 

(3) Der/die Arbeitnehmer/in hat rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

 

§ 15 Arbeitsbefreiung unter Fortfall der Vergütung

 

(1) Den gewählten Vertretern/Vertreterinnen der vertragsschließenden Gewerkschaft wird zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang unter Fortfall der Vergütung gewährt.

 

(2) Bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Freistellung bis zu sechs Wochen innerhalb von zwei Jahren ohne Lohn-/Gehaltsfortzahlung zu gewähren.

 

§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

(1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, im ersten Monat der Probezeit zum Schluss des nächsten Arbeitstages.

(2) Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer/innen beträgt beiderseitig bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 2 Jahren

 

* 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats;

 

(3) Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit

 

a)

von mehr als 2 Jahren 1 Monat zum Schluss

eines Kalendermonats;

 

b)

von mindestens 5 Jahren 2 Monate zum Schluss

eines Kalendermonats;

 

c)

von mindestens 10 Jahren 3 Monate zum Schluss

eines Kalendervierteljahres;

 

 

d)

von mindestens 12 Jahren 5 Monate zum Schluss

eines Kalendervierteljahres.

 

Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 613a BGB.

 

(4) Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

 

(5) Die außerordentliche Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grund unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

 

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

(7) Während der Kündigungsfrist ist dem/der Arbeitnehmer/in auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes zu gewähren, jedoch insgesamt nicht mehr als ein Tag.

 

(8) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die restliche Vergütung zu überweisen und alle Arbeitspapiere (z. B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise, Urlaubsbescheinigung) dem/der ausscheidenden Arbeitnehmer/in an die von dem/der Arbeitnehmer/in angegebene Adresse innerhalb einer Woche zu versenden. Von dem/der Arbeitnehmer/in nachgewiesene finanzielle Schäden wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung der Arbeitspapiere trägt der Arbeitgeber, sofern ihn ein Verschulden trifft.

 

(9) Der/die Arbeitnehmer/in darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses weder für eigene noch fremde Rechnung gegen Geld oder Naturalien über den Rahmen der mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Arbeiten ausführen, die in den Handwerkszweig seines/ihres Arbeitgebers fallen. Zuwiderhandelnde können im Wiederholungsfall außerordentlich gekündigt werden, wenn sie wegen des gleichen Tatbestandes vorher schriftlich bereits abgemahnt worden sind.

 

§ 17 Zeugnis

 

(1) Bei Kündigung hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf unverzügliche Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer seiner/ihrer Tätigkeit. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unverzüglich ein endgültiges Zeugnis auszuhändigen, das sich auf Antrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.

 

(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.

 

§ 18 Ausschlussfristen

 

Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

 

§ 19 Wahrung des Rechts- und Besitzstandes

 

(1) Für Beschäftigte, die Tarifvertragspartei sind, die zum Zeitpunkt der Kündigung des MTV Nr. 4 vom 10. März 1999, gültig ab 1. April 1999, gekündigt zum 30. Juni 2005, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, gelten die Regelungen dieses Tarifvertrages weiter.

 

(2) Eine Änderung der Bedingungen ist einseitig nicht möglich, auch nicht durch einen Salonwechsel beim gleichen Arbeitgeber.

 

(3) Anpassungen an diesen Manteltarifvertrag sind nur schriftlich durch einvernehmliche einzelarbeitsvertragliche Vereinbarungen möglich.

(4) Bisher bestehende günstigere Tarifvertragsbestimmungen sowie günstigere Einzelarbeitsvertragsbestimmungen bleiben von den Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages unberührt.

 

§ 20 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

 

Bei der Anwendung dieses Manteltarifvertrages sind Gesetze und Vorschriften, soweit sie den betroffenen Personenkreis berühren, zu beachten.

 

§ 21 Aushang bzw. Auslegung von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften

 

Die aushang- und auslegepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie dieser Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für das Friseurhandwerk NRW sind an einer dem/der Arbeitnehmer/in jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhängen.

 

§ 22 Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien

 

(1) Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln.

 

(2) Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Schlichtungsstelle besteht aus je drei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern. Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen. Über die Person des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

 

(3) Die Kosten für die Beisitzer eines Schlichtungsverfahrens aus diesem Vertrag tragen die Parteien selbst. Die Kosten für den unparteiischen Vorsitzenden tragen die Parteien je zur Hälfte.

 

 

 

§ 23 Inkrafttreten

 

(1) Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 30. April 2013, schriftlich gekündigt werden.

 

(2) Die Tarifvertragsparteien beantragen einvernehmlich, diesen Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

 

(3) Bei Nichterteilung der Allgemeinverbindlicherklärung bleibt dieser Manteltarifvertrag unwirksam.

 

(4) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass auch während der Laufzeit in Verhandlungen eingetreten wird, wenn sich in der Durchführung dieses Manteltarifvertrages Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben.

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 19. März 2008

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

 

1. Manteltarifvertrag vom 7. Januar 2008

 

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,

nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Mai 2008 für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir gemäß § 5 Abs. 6 TVG in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 19.09.2023 10:51




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