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Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für das Wachgewerbe und Sicherheitsgewerbe in
Nordrhein-Westfalen, vom 8. Dezember 2005, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen einerseits, und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen andererseits, wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Wachgewerbe und Sicherheitsgewerbe

{Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Nordrhein-Westfalen}

 

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in

Nordrhein-Westfalen

 

vom 8. Dezember 2005

 

Zwischen dem

 

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

 

einerseits

 

und der

 

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

 

andererseits

 

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

räumlich:

für das Land Nordrhein-Westfalen.

 

fachlich:

für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen sowie für Geld- und Werttransporte, die in Nordrhein-Westfalen getätigt werden.

 

persönlich:

für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

Alle Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

 

 

 

§ 2 Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

 

1. Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.

 

2. Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 260 Stunden.

 

3. Abweichend von Ziffer 2. beträgt die monatliche Regelarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen, im Geld- und Werttransportdienst und für Angestellte 173 Stunden.

 

§ 3 Lohnzuschläge

 

Auf den tariflichen Stunden-Grundlohn einschließlich des tariflichen Lohnzuschlages gemäß dem Abschnitt 2.0.1 bis 2.0.20 des Lohntarifvertrages und des Gehaltstarifvertrages werden folgende Zuschläge gezahlt:

 

1. Ein Mehrarbeitszuschlag von 25 %

 

a)

ab der 265. Monatsarbeitsstunde

 

b)

abweichend von Ziffer 1.a.) ab der 186. Monatsarbeitsstunde für Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen, im Geld- und Werttransportdienst und Angestellte.

 

 

2. Ein Zuschlag von 50 % für Arbeitsstunden, die an Freischichttagen geleistet werden. Der Freischichtzuschlag entfällt, wenn die Freischicht innerhalb der nächsten 6 Wochen nachgewährt wird.

 

3. Ein Zuschlag von 50 % für Sonntagsarbeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.

 

4. Ein Zuschlag von 100 % für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (das gilt auch für gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, am Oster- und Pfingstsonntag, am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 31.12. ab 14.00 Uhr).

 

5. Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erhalten einen Nachtzuschlag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes von der Lohngruppe 2.0.1 für die Lohngruppe A bzw. von der Lohngruppe 2.0.11 für die Lohngruppe B.

 

Ausgenommen hiervon sind die Lohngruppen 2.0.13 b) und 2.0.14 b), da in diesen Lohngruppen ein separater Stundengrundlohn für die Nachtzeit gilt.

 

6. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Ausgenommen hiervon bleiben Zuschläge nach Ziffern 1. und 5.

 

§ 4 Fahrgelderstattung

 

1. Wird ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers in ein Objekt versetzt, das mehr als 30 km von seinem Wohnsitz entfernt ist, schuldet der Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung einen Fahrgeldzuschuss. Die Kosten der ersten 30 km im Umkreis um den Arbeitsplatz trägt der Arbeitnehmer jedoch selbst.

Bei Arbeitnehmern, die am 1. März 2000 bereits Fahrgelderstattung erhielten, richtet sich der Anspruch auf Fahrgelderstattung jedoch ausschließlich nach den Regelungen der Ziffer 5 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2.4.1993 (siehe Anlage 1). Dieser Anspruch bleibt auch bei unmittelbarem Wechsel zu einem anderen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes erhalten.

 

2. Berechnungsgrundlage für den Fahrgeldzuschuss ist der jeweils günstigste Tarif öffentlicher Verkehrsmittel (Hin- und Rückfahrt).

 

3. Sofern der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers seinen privaten PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, erhält er je Entfernungskilometer (einfache Entfernung) ein Kilometergeld von 0,27 Euro.

 

4. Sofern der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers seinen privaten PKW zur Erledigung von Dienstfahrten einsetzt, werden ihm pro gefahrenen Kilometer 0,27 Euro gezahlt.

 

5. Sofern Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers Mitfahrgemeinschaften bilden, werden dem Fahrer je Mitfahrer 0,03 Euro in den Fällen der Ziffern 3. und 4. je Kilometer vergütet.

Mitfahrer haben keinen Fahrgeldanspruch gemäß § 4 Ziffer 1. dieses Manteltarifvertrages.

 

 

§ 5 Urlaub

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

2. Der Urlaub beträgt 26 Werktage.

 

3. Der Urlaub erhöht sich nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

 

von 2 Jahren um 2 Werktage auf 28 Werktage

 

von 4 Jahren um 4 Werktage auf 30 Werktage

 

von 6 Jahren um 6 Werktage auf 32 Werktage

 

von 8 Jahren um 8 Werktage auf 34 Werktage

 

von 10 Jahren um 10 Werktage auf 36 Werktage.

 

Das unter Satz 1 aufgeführte Wort "Betriebszugehörigkeit" wird durch das Wort "Branchenzugehörigkeit" ersetzt und zwar nur für den Personenkreis, der unmittelbar vor Neueinstellung in derselben militärischen Liegenschaft beschäftigt war.

Der Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage erwächst ab dem auf die vollendete Betriebszugehörigkeit folgenden Monat.

 

4. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrIG.

 

5. Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der betrieblichen Belange zu gewähren.

 

6.Urlaub, der im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt werden konnte, ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres nachzugewähren. Eine Urlaubsabgeltung ist nur zulässig, wenn beim Ausscheiden aus dem Betrieb der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann.

 

7. Drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch.

 

8. Der Durchschnittsverdienst je Urlaubstag wird dadurch ermittelt, dass der Gesamtbruttoverdienst des Arbeitnehmers während der letzten drei Monate durch 78 geteilt wird. Zahlungen im Krankheitsfalle (über den Entgeltfortzahlungsanspruch hinaus), Gratifikationen oder sonstige Einmalzahlungen und Aufwandsentschädigungen bleiben bei der Ermittlung des Gesamtbruttoverdienstes außer Ansatz. Die Vergütung für Mehrarbeit ist einzubeziehen. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne Entgeltfortzahlungsanspruch arbeitsunfähig erkrankt war, und Arbeitstage, für die der Arbeitnehmer infolge Freistellung von der rbeit (unbezahlter Urlaub) keinen Lohn erhalten hat, werden von der Teilungszahl 78 abgezogen, nicht dagegen pflichtwidrig versäumte Arbeitszeit. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.

 

§ 6 Hinterbliebenenhilfe

 

1. Hinterlässt der Arbeitnehmer nach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit einen unterhaltsbedürftigen Ehegatten oder unterhaltsbedürftige Kinder (laut Lohnsteuerkarte), deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, so ist an die Hinterbliebenen eine Beihilfe von 1 1/2 Monatseinkommen zu zahlen.

 

2. In allen übrigen Todesfällen ist die Gewährung einer Beihilfe und deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers nach Anhörung des Betriebsrates gestellt.

 

3. Unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit wird bei Betriebsunfällen mit tödlichem Ausgang an die Hinterbliebenen ein Monatslohn gezahlt. Eine Zahlung entfällt in dem Umfang, in dem durch eine betriebliche Versicherung diese Beihilfe gesichert ist und an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird.

 

§ 7 Kündigungsfristen

 

1. Es gelten die in § 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30.8.2005 vereinbarten Kündigungsfristen.

 

2. Nach Ablauf von fünf Jahren des Arbeitsverhältnisses gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber die folgenden Kündigungsfristen:

 

ab 6. bis 10. Beschäftigungsjahr

2 Monate zum Monatsende,

 

ab dem 11. Beschäftigungsjahr

4 Monate zum Monatsende.

 

 

§ 8 Besitzstandswahrung

 

Soweit in einzelnen Betrieben auf Grund von Betriebsvereinbarungen günstigere Arbeitsbedingungen bestehen, behalten diese weiterhin ihre Gültigkeit.

Für Arbeitnehmer, deren Ansprüche sich vor In-Kraft-Treten dieses Manteltarifvertrages nach dem Manteltarifvertrag vom 2.4.1993 richteten, gelten weiter uneingeschränkt Ziffern 7.1 und 7.2 des Manteltarifvertrages vom 2.4.1993 (siehe Anlage 1). Für Arbeitnehmer, deren Ansprüche sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Manteltarifvertrages nach dem Manteltarifvertrag vom 2. Februar 2000, jedoch nicht nach dem Manteltarifvertrag vom 2. April 1993 richteten, gelten weiterhin uneingeschränkt die Ziffern 9.2 und 9.3 des Manteltarifvertrages vom 2. Februar 2000 (siehe Anlage 2).

Die von diesen Arbeitnehmern erworbenen Ansprüche bleiben diesem Personenkreis auch bei einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes erhalten.

§ 5 Ziffern 2. und 3. dieses Manteltarifvertrages gelten für die vorstehenden Arbeitnehmer nicht.

 

§ 9 Ausschlussfristen

 

1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

 

3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

 

§ 10 Erfüllungsortprinzip

 

Die Ansprüche aus den tariflichen Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages und des jeweils gültigen Lohntarifvertrages richten sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung.

 

 

 

§ 11 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erwirkt werden.

 

§ 12 Geltungsdauer

 

1. Der Manteltarifvertrag tritt am 1.1.2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum 30.9.2010 gekündigt werden.

 

2. Über den mit der Kündigung vorzulegenden Änderungsvorschlag soll so rechtzeitig verhandelt werden, dass der neue Tarifvertrag Anschluss an den vorhergegangenen hat.

 

3. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages bleiben die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages vollinhaltlich in Kraft.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

 

vom 20. März 2007

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich

1.

der Manteltarifvertrag vom 8. Dezember 2005 (ohne § 11)

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen,

zu Nummer 1: mit Wirkung vom 1. Januar 2006

mit den nachstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

1. Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbstständigen Betriebsteiles unterliegen.

 

2. Soweit Bestimmungen des Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 26.09.2023 14:19




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