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Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Bremen

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Beschreibung

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Bremen, vom 13. Dezember 2006, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Bremen einerseits, und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen andererseits,  wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe

{Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Bremen}


 

MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und

Sicherheitsgewerbe im Lande Bremen

 

vom 13. Dezember 2006

 

Zwischen dem

 

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Bremen

 

einerseits

 

und der

 

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di

Landesbezirk Niedersachsen-Bremen

 

andererseits

 

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

räumlich:

für das Land Bremen

 

fachlich:

für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes und der Geld- und Wertdienste, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen

 

persönlich:

für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.

 

§ 2 Kündigungsfristen

 

1. Es gelten die in § 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30.8.2005, gültig ab 1.9.2005, vereinbarten Kündigungsfristen.

 

2. Nach Ablauf von 5 Jahren des Arbeitsverhältnisses gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber die folgenden Fristen

 

- ab 6. bis 10. Jahr 2 Monate zum Monatsende

 

Danach gelten die gesetzlichen Fristen. Längere Kündigungsfristen können einzelvertraglich vereinbart werden.

 

§ 3 Betriebszugehörigkeit

 

1. Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt ist.

 

2. Arbeitnehmer, die unverschuldet ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, wird bei einer Wiedereinstellung die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit voll angerechnet, sofern sie nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

 

3. Abweichend von Ziff. 2 gilt die in § 7 geregelte Betriebszugehörigkeit ausschließlich für die tatsächliche Zugehörigkeit im Unternehmen.

 

§ 4 Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen

 

1. Die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

2. Die Höhe der Entgeltzahlung beträgt 100 von 100 des jeweiligen tariflichen Stundengrundlohnes einschließlich Zuschlägen ohne außertarifliche Zuschläge und Zulagen.

 

3. Arbeitnehmer, die aufgrund der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) oder einer Betreuungsperson (§ 38 SGB V) die Kindesbetreuung übernehmen müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gesetzlichen Rahmen. Unbezahlte Freistellung erfolgt auch im Falle der Arbeitsbefreiung für die Stellensuche.

 

4. In Sterbefällen von Betriebsangehörigen ist denjenigen Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

 

-* nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit der Lohn von einer Woche,

-* nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit der Lohn von zwei Wochen,

-* nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit der Lohn von vier Wochen,

-* nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit der Lohn von fünf Wochen

-* nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit der Lohn von sieben Wochen

 

zu gewähren.

 

5. Unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit erhalten bei einem tödlichen Betriebsunfall die Hinterbliebenen mindestens ein Sterbegeld in Höhe von 4 Wochenlöhnen. Dies gilt nicht, wenn durch eine betriebliche Versicherung dieses Sterbegeld gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausbezahlt wird. Das Sterbegeld ist sofort fällig. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls von den Hinterbliebenen eine Erklärung über die Abtretung eines gegen die Versicherungsgesellschaft gerichteten Anspruchs auf Gewährung von Sterbegeld verlangen.

 

§ 5 Urlaub

 

1. Alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer regelt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

 

2. Der jährliche Erholungsurlaub beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch 31 Werktage. Er erhöht sich nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit wie folgt:

 

-* nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32 Werktage

-* nach 4-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 33 Werktage

-* nach 6-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage

-* nach 8-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage

 

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

 

3. Abweichend von Ziff. 2 erhalten Arbeitnehmer, die in militärischen Anlagen arbeiten und dem UZGWB unterliegen, einen Jahresurlaub von 36 Werktagen unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

 

4. Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres.

 

5. Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden Beschäftigungsmonat, in dem er beschäftigt war, einen Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs innerhalb der Grenzen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

6. Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn, den der Arbeitnehmer in dem dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erworben hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z. B. Fahrgeld und Spesen.

 

§ 6 Zeitzuschläge

 

Auf die jeweiligen Stundengrundlöhne werden folgende Zuschläge gezahlt:

 

1. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %. Er wird grundsätzlich ab der 253. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde fällig, abweichend davon ab der 191. Monatsarbeitsstunde bei den Geld- und Wertdiensten.

 

2. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (Oster- und Pfingstsonntag, sowie am 24. und 31. Dezember ab 14:00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % gezahlt.

 

3. Für Arbeit an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt. Der Sonntagszuschlag wird nicht an Feiertagen gezahlt.

 

4. Für die Arbeit in der Nacht zwischen 23:00 und 6:00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 5 % zu zahlen.

 

5. Zeitzuschläge für Arbeit an Sonn-, Feiertagen und Nachtarbeit sind für Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeit zu zahlen.

 

§ 7 Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 

1. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Urlaubsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. Juni. Die Höhe dieses Anspruches beträgt 1 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes.

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat Juni.

 

2. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Weihnachtsgeld. Stichtag zur Festlegung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. November. Im Kalenderjahr des Eintritts in den Betrieb besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Höhe dieses Anspruches beträgt 1,5 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes.

 

Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat November.

 

3. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z. B. Fahrgeld und Spesen.

Zu Grunde gelegt für die Berechnung wird der Bruttojahreslohn des vorangegangenen Kalenderjahres (tatsächlicher Verdienst des Vorjahres).

 

4. Scheidet der Arbeitnehmer vor den Auszahlungsdaten aus, so besteht weder Anspruch auf Weihnachtsgeld noch auf Urlaubsgeld.

 

5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf von 6 Monaten endet sowie Arbeitnehmer, die tageweise aushilfsbeschäftigt werden, haben keinen Anspruch gemäß Ziffer 1. und 2.

 

6. Abweichende Zahlungstermine und höhere Zahlungsbeträge können in einer Betriebsvereinbarung bestimmt werden.

 

7. Bereits ausgezahltes Urlaubs-/Weihnachtsgeld kann nicht zurück gefordert werden.

 

§ 8 Ausschlussfrist

 

1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

 

3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

 

 

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung ab 1. März 2007 in Kraft; er kann mit 3-monatiger Frist jeweils zum Quartalsende, erstmals zum 31. September 2010 gekündigt werden.

 

2. Der Manteltarifvertrag vom 7. April 2000 wird bis zum 28.2.2007 verlängert.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

 

vom 25. September 2007

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bremen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge

mit Wirkung vom 1. August 2007 für allgemeinverbindlich erklärt:

 

a) Manteltarifvertrag vom 13. Dezember 2006

 

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Bremen

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:

 

Tarifvertrag zu Buchstabe a:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Tarifvertrag zu Buchstabe a:

 

§ 9 Nr. 2 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

 

 

Unterzeichnet:

 

Freie Hansestadt Bremen

 

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 23.09.2023 17:02




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