JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Hamburg

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg, vom 18. August 2006, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., Landesgruppe Hamburg, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hamburg, wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen.

Anzahl der Seiten: 6
Anzahl der Zeichen: 7.880
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe

{Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg}

 

MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg

 

vom 18. August 2006

 

Zwischen dem

 

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Hamburg

 

und der

 

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,

Landesbezirk Hamburg

 

wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der Tarifvertrag gilt:

 

a) räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg

 

b) fachlich: für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes und der Geld- und Wertdienste, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen

 

c) persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.

 

§ 2 Urlaub

 

1. Der jährliche Erholungsurlaub richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

2. Der Urlaub beträgt:

 

Im ersten Beschäftigungsjahr 24 Werktage,

im zweiten Beschäftigungsjahr 25 Werktage,

im dritten Beschäftigungsjahr 28 Werktage,

im vierten Beschäftigungsjahr 31 Werktage.

In den folgenden Beschäftigungsjahren erhöht sich der Urlaub pro weiteres Beschäftigungsjahr um je einen Werktag auf max. 36 Werktage.

Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres (erstmöglicher Arbeitstag bei Jahresbeginn).

 

Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 1. des jeweiligen Monats bestanden hat.

 

Arbeitnehmern, die unverschuldet ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, wird bei einer Wiedereinstellung binnen einen Jahres die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit voll angerechnet.

 

3. Arbeitnehmer, die zur Bewachung militärischer Anlagen eingesetzt sind, erhalten einen Jahresurlaub von 36 Werktagen unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

 

4. Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn, das der Arbeitnehmer in dem, dem Urlaubsjahr vorangegangenen, Kalenderjahr erworben hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z. B. Fahrgeld und Spesen.

Lohnkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Urlaubsentgeltberechnung außer Betracht.

Der Teiler 313 ist dann entsprechend zu ändern.

Für neu eingetretene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeit weniger als ein Kalenderjahr beträgt, wird analog das tägliche Urlaubsentgelt aufgrund ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit im Verhältnis berechnet.

Lohnerhöhungen im Urlaubsjahr sind zu berücksichtigen.

 

5. Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs innerhalb der Grenzen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

§ 3 Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 

1. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Urlaubsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. Juni. Die Höhe dieses Anspruchs beträgt 1,25 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat Juni.

 

2. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Weihnachtsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. November. Im Kalenderjahr des Eintritts in den Betrieb besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Höhe des Weihnachtsgeldes beträgt 1,25 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat November.

 

3. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, wie Fahrgeld und Spesen.

Zugrunde gelegt für die Berechnung wird der Bruttojahreslohn des vorangegangenen Kalenderjahres.

 

4. Scheidet der Arbeitnehmer vor den Auszahlungsdaten aus, so besteht weder Anspruch auf Urlaubs noch auf Weihnachtsgeld.

 

5. Arbeitnehmer, die tageweise aushilfsbeschäftigt werden, haben keinen Anspruch gemäß Ziffer 1. und 2. Ebenfalls haben keinen Anspruch Arbeitnehmer, die aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden sind.

 

6. Abweichende Zahlungstermine und höhere Zahlungsbeträge können betrieblich bestimmt werde .

 

§ 4 Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen

 

1. Die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

2. Die Höhe der Entgeltzahlung beträgt 100 von 100 des jeweiligen tariflichen Stundengrundlohnes einschließlich Zuschlägen ohne außertarifliche Zuschläge und Zulagen.

 

3. Arbeitnehmern, die aufgrund der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) oder einer Betreuungsperson (§ 38 SGB V) die Kindesbetreuung übernehmen müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt auch im Falle der Arbeitsbefreiung für die Stellensuche.

 

4. In Sterbefällen von Arbeitnehmern ist den Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

* nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von zwei Wochen,

 

* nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von vier Wochen,

zu gewähren.

 

5. Unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit erhalten bei einem tödlichen Betriebsunfall die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 4 Wochenlöhnen. Das gilt nicht, wenn durch eine betriebliche Versicherung dieses Sterbegeld gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Das Sterbegeld ist sofort fällig. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls von den Hinterbliebenen eine Erklärung über die Abtretung eines gegen eine Versicherungsgesellschaft gerichteten Anspruchs auf Gewährung von Sterbegeld verlangen.

 

§ 5 Kündigungsfristen

 

1. Es gelten die in § 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30.8.2005, gültig ab 1.9.2005, vereinbarten Kündigungsfristen.

 

2. Nach Ablauf von 5 Jahren des Arbeitsverhältnisses gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber die folgenden Fristen

 

ab 6. bis 10. Jahr

6 Wochen zum Monatsende.

 

Danach gelten die gesetzlichen Fristen. Längere Kündigungsfristen können einzelvertraglich vereinbart werden.

 

3. Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat er nur bei begründetem Anlass. Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhändigen.

 

§ 6 Ausschlussfrist

 

1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

 

3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfaßt.

 

§ 7 Schlussbestimmung und Vertragsdauer

 

Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31. August 2010, gekündigt werden.

 

Der Manteltarifvertrag vom 23. November 1999 wird bis zum 30. September 2006 verlängert.

 

1. Protokollnotiz zu § 1 c) MTV

 

Die Angestellten im Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie bei den Geld- und Wertdiensten dürfen nicht schlechter gestellt werden, als die Regelungen dieses Tarifvertrages es vorsehen.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

 

vom 26. Februar 2007

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hamburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a)

der Manteltarifvertrag nebst Protokollnotiz vom 18. August 2006

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg

mit Wirkung vom 1. Oktober 2006

für allgemeinverbindlich erklärt.

 

 

Unterzeichnet:

 

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Hamburg" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

manteltarifvertrag-wach-und-sicherheitsgewerbe-hamburg.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 30.09.2023 11:59




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen
  • Manteltarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe NRWManteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (ohne § 11) allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2006 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe NRW}
  • Manteltarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe SachsenManteltarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes Sachsen vom 28.12.2005 (ohne § 3, § 7 Nr. 4d, §§8, 15) allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2006 (§§ 1 und 10 erst ab dem 16.09.2006) {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe...
  • Manteltarifvertrag Wach- u. Sicherheitsgewerbe Schleswig-HolsteinManteltarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes Schleswig-Holstein vom 07.10.2005, allgemeinverbindlich ab dem 01.11.2005 {Tarifvertrag Manteltarifvertrag Wach- Sicherheitsgewerbe Schleswig-Holstein}
  • Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Bremen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Bremen, vom 13. Dezember 2006, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Bremen einerseits, und der Vereinte...
  • Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Freistaat SachsenManteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen vom 01.01.2006 Weitere Tarifverträge, die in der Datenbank gefunden wurden und von Interesse sein könnten: Tarifvertrag Sicherheitsgewerbe Schleswig-Holstein...
  • Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-WestfalenManteltarifvertrag für das Wachgewerbe und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen, vom 8. Dezember 2005, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen einerseits, und der...
  • Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Schleswig-HolsteinManteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein, vom 7.Oktober.2005, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Schleswig-Holstein einerseits, und der Vereinten...
  • Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Schleswig-HolsteinManteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein vom 01.11.2005 Weitere Tarifverträge, die in der Datenbank gefunden wurden und von Interesse sein könnten: Manteltarifvertrag für das Wach- und...
  • Mitarbeiterdarlehen / Arbeitgeberdarlehen Ein Mitarbeiterdarlehen , auch als Arbeitgeberdarlehen bekannt, ist ein Kredit, den ein Arbeitgeber an seinen Mitarbeiter vergibt. Dieser Kredit ist ähnlich wie ein herkömmlicher Bankkredit, weist jedoch einige besondere Merkmale auf, darunter...
  • Praktikumsvertrag Ein Praktikumsvertrag Muster ist eine Vorlage für einen Vertrag, der die Bedingungen eines Praktikums zwischen dem Praktikanten und dem Unternehmen festlegt. Er enthält Regelungen zu verschiedenen Aspekten des Praktikums, wie die Dauer,...

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.