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BeschreibungMANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg
vom 18. August 2006
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Landesgruppe Hamburg
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Hamburg
wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
b) fachlich: für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes und der Geld- und Wertdienste, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen
c) persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 Urlaub
1. Der jährliche Erholungsurlaub richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Der Urlaub beträgt:
Im ersten Beschäftigungsjahr 24 Werktage,
im zweiten Beschäftigungsjahr 25 Werktage,
im dritten Beschäftigungsjahr 28 Werktage,
im vierten Beschäftigungsjahr 31 Werktage.
In den folgenden Beschäftigungsjahren erhöht sich der Urlaub pro weiteres Beschäftigungsjahr um je einen Werktag auf max. 36 Werktage.
Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres (erstmöglicher Arbeitstag bei Jahresbeginn).
Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 1. des jeweiligen Monats bestanden hat.
Arbeitnehmern, die unverschuldet ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, wird bei einer Wiedereinstellung binnen einen Jahres die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit voll angerechnet.
3. Arbeitnehmer, die zur Bewachung militärischer Anlagen eingesetzt sind, erhalten einen Jahresurlaub von 36 Werktagen unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
4. Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn, das der Arbeitnehmer in dem, dem Urlaubsjahr vorangegangenen, Kalenderjahr erworben hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z. B. Fahrgeld und Spesen.
Lohnkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Urlaubsentgeltberechnung außer Betracht.
Der Teiler 313 ist dann entsprechend zu ändern.
Für neu eingetretene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeit weniger als ein Kalenderjahr beträgt, wird analog das tägliche Urlaubsentgelt aufgrund ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit im Verhältnis berechnet.
Lohnerhöhungen im Urlaubsjahr sind zu berücksichtigen.
5. Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs innerhalb der Grenzen des Bundesurlaubsgesetzes.
§ 3 Urlaubs- und Weihnachtsgeld
1. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Urlaubsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. Juni. Die Höhe dieses Anspruchs beträgt 1,25 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat Juni.
2. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Weihnachtsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. November. Im Kalenderjahr des Eintritts in den Betrieb besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Höhe des Weihnachtsgeldes beträgt 1,25 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat November.
3. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, wie Fahrgeld und Spesen.
Zugrunde gelegt für die Berechnung wird der Bruttojahreslohn des vorangegangenen Kalenderjahres.
4. Scheidet der Arbeitnehmer vor den Auszahlungsdaten aus, so besteht weder Anspruch auf Urlaubs noch auf Weihnachtsgeld.
5. Arbeitnehmer, die tageweise aushilfsbeschäftigt werden, haben keinen Anspruch gemäß Ziffer 1. und 2. Ebenfalls haben keinen Anspruch Arbeitnehmer, die aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden sind.
6. Abweichende Zahlungstermine und höhere Zahlungsbeträge können betrieblich bestimmt werde .
§ 4 Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen
1. Die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
2. Die Höhe der Entgeltzahlung beträgt 100 von 100 des jeweiligen tariflichen Stundengrundlohnes einschließlich Zuschlägen ohne außertarifliche Zuschläge und Zulagen.
3. Arbeitnehmern, die aufgrund der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) oder einer Betreuungsperson (§ 38 SGB V) die Kindesbetreuung übernehmen müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt auch im Falle der Arbeitsbefreiung für die Stellensuche.
4. In Sterbefällen von Arbeitnehmern ist den Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
* nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von zwei Wochen,
* nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von vier Wochen,
zu gewähren.
5. Unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit erhalten bei einem tödlichen Betriebsunfall die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 4 Wochenlöhnen. Das gilt nicht, wenn durch eine betriebliche Versicherung dieses Sterbegeld gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Das Sterbegeld ist sofort fällig. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls von den Hinterbliebenen eine Erklärung über die Abtretung eines gegen eine Versicherungsgesellschaft gerichteten Anspruchs auf Gewährung von Sterbegeld verlangen.
§ 5 Kündigungsfristen
1. Es gelten die in § 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30.8.2005, gültig ab 1.9.2005, vereinbarten Kündigungsfristen.
2. Nach Ablauf von 5 Jahren des Arbeitsverhältnisses gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber die folgenden Fristen
ab 6. bis 10. Jahr
6 Wochen zum Monatsende.
Danach gelten die gesetzlichen Fristen. Längere Kündigungsfristen können einzelvertraglich vereinbart werden.
3. Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat er nur bei begründetem Anlass. Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhändigen.
§ 6 Ausschlussfrist
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfaßt.
§ 7 Schlussbestimmung und Vertragsdauer
Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31. August 2010, gekündigt werden.
Der Manteltarifvertrag vom 23. November 1999 wird bis zum 30. September 2006 verlängert.
1. Protokollnotiz zu § 1 c) MTV
Die Angestellten im Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie bei den Geld- und Wertdiensten dürfen nicht schlechter gestellt werden, als die Regelungen dieses Tarifvertrages es vorsehen.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 26. Februar 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hamburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a)
der Manteltarifvertrag nebst Protokollnotiz vom 18. August 2006
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg
mit Wirkung vom 1. Oktober 2006
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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