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Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Schleswig-Holstein

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein, vom 7.Oktober.2005, zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Schleswig-Holstein einerseits, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nord andererseits, wird folgender Manteltarifvertrag als Ergänzung des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung abgeschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe

{Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein}

 

MANTELTARIFVERTRAG FÜR DAS WACH- UND SICHERHEITSGEWERBE

IN SCHLESWIG-HOLSTEIN

 

vom 7.Oktober.2005

 

Zwischen dem

 

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Schleswig-Holstein

 

einerseits

 

und der

 

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

Landesbezirk Nord

 

andererseits

 

wird folgender Manteltarifvertrag als Ergänzung des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

1. räumlich:

für das Bundesland Schleswig-Holstein

 

2. fachlich:

für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Schleswig-Holstein liegen, ansässig oder tätig sind bzw. für alle in den Landesgrenzen erbrachten Dienstleistungen, sowie für Geld- und Wertdienste, die im Bundesland Schleswig-Holstein durchgeführt werden, jeweils unabhängig vom Sitz des beauftragten oder erbringenden Betriebes oder Unternehmens.

 

3. persönlich:

für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft. Aus Gründen der Vereinfachung sind alle Begriffe im maskulin gehalten.

 

§ 2 Betriebszugehörigkeit

 

1. Als Betriebszugehörigkeit im Sinne dieses Manteltarifvertrages gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 15. des jeweiligen Monats bestanden hat.

 

2. Arbeitnehmer, die unverschuldet ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, wird bei einer Wiedereinstellung die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit vollständig angerechnet, sofern sie nicht länger als 6 Monate zurückliegt.

 

3. Die in Ziffer 1. und 2. geregelte Dauer der Betriebzugehörigkeit ist für alle tarifvertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Bedingungen anzuwenden.

 

§ 3 Entgelt

 

Es gilt der Lohntarifvertrag Schleswig-Holstein in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 5 Mehrarbeit, Zuschläge und Arbeitszeitkonten

 

1. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag

 

a)

Um Mehrarbeit handelt es sich bei der Überschreitung der monatlichen Regelarbeitszeit.

 

b)

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 % des Stundengrundlohnes.

 

c)

Nur ausdrücklich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit ist zu vergüten.

 

d)

Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist möglich.

 

 

2. Feiertagszuschlag

Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 75 % zum Stundengrundlohn zu zahlen.

 

3. Nachtarbeitszuschlag

Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr wird dem Arbeitnehmer ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 % auf den Stundengrundlohn gezahlt.

Anstelle eines Zuschlages für Nachtarbeit kann auch ein entsprechender Freizeitausgleich vereinbart werden.

 

§ 6 Jahressonderzahlung

 

1. Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich um eine Anwesenheitsprämie in Form einer Stundenzulage für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, die sich auf einen festgelegten Zeitraum, nämlich jeweils vom 1.11. eines jeden Kalenderjahres bis zum 31.10. -12-Monats-Phase - des jeweils folgenden Kalenderjahres bezieht.

 

2. Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Lohntarifvertrag und wird vom Arbeitgeber je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde einer Rücklage zugeführt und für den Zeitraum der vorgesehenen 12 Monate jeweils mit der November-Abrechnung im Dezember ausgezahlt.

Durch Vereinbarung kann über den Zeitpunkt der Auszahlung eine anderweitige Regelung getroffen werden.

 

3. Der Anspruch auf die Zulage besteht nicht,

* wenn der Arbeitnehmer vor dem 31.10. aus dem Betrieb ausscheidet,

* wenn der Arbeitnehmer tageweise oder aushilfsweise beschäftigt wird.

 

§ 7 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

 

Nach Ablauf von 5 Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist 28 Kalendertage (4 Wochen).

 

§ 8 Pflichtwidrige Unterbrechung der Wachschicht

 

Unterbricht der Arbeitnehmer pflichtwidrig die Wachschicht, so entfällt für alle zu dieser Schicht gehörenden Dienststunden sein Anspruch auf Lohn. Die Eigenart des Dienstes bringt es mit sich, dass die Arbeitnehmer zur Ableistung von Schichten, nicht einzelner Stunden, eingestellt werden und der Arbeitgeber normalerweise nur Interesse an einer korrekten Ableistung der ganzen Schicht, nicht aber einzelner Stunden derselben hat.

 

§ 9 Urlaub

 

1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes - BUrIG -, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Der Urlaub dient der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers keine Erwerbstätigkeit leisten.

 

2. a)

Der volle Jahresurlaub beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch 25 Werktage.

Er erhöht sich bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

 

von 3 Jahren auf 28 Werktage

 

von 6 Jahren auf 30 Werktage

 

von 10 Jahren auf 33 Werktage

 

Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres.

 

b)

Im Separatwachtdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen beträgt abweichend von 2. a) der Jahresurlaub ohne Erhöhung durch Betriebszugehörigkeit einheitlich 29 Werktage.

 

 

3. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches wird die Zeit einer früheren Betriebszugehörigkeit gem. § 2 dieses Tarifvertrages angerechnet.

 

4. Der Urlaubsanspruch kann erstmals geltend gemacht werden nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten. Die im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden oder ausscheidenden Arbeitnehmer haben in diesem Kalenderjahr Anspruch auf soviel Zwölftel Jahresurlaub, wie sie volle Kalendermonate im Betrieb beschäftigt gewesen sind, mindestens jedoch den gesetzlichen Anspruch.

 

5. Das Urlaubsentgelt wird wie folgt berechnet:

Der steuer- und versicherungspflichtige Lohn der zuletzt abgerechneten 13 Wochen (3 Monate) wird durch 78 geteilt. Der sich ergebende Betrag ist die Vergütung für einen Urlaubstag.

 

§ 10 Futter- und Pflegegeld für Hunde

 

1. Für einen eigenen Hund, den der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig im Dienst einsetzt, hat er einen Anspruch auf Futter- und Pflegegeld und auf Abgeltung der Hundesteuer von 1,80 Euro pro Wachschicht.

 

2. Für einen betriebseigenen Diensthund, den der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers in Pflege nimmt, hat er einen Anspruch auf Futter- und Pflegegeld von 1,53 Euro pro Pflegetag. Dieser entsteht nicht, wenn der Diensthund in der Dienststelle verbleibt.

 

3. Die private Hundehaftpflichtversicherung übernimmt in den Fällen des Punktes 2. der Arbeitgeber.

 

§ 11 Geltungsdauer des Tarifvertrages

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.11.2005 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, jedoch erstmalig zum 31.12.2010.

 

2. Mit Wirksamwerden dieses Manteltarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 7.9.2000 einschließlich aller seiner Bestandteile und Anhänge außer Kraft.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

 

vom 27. April 2006

 

Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. hat beantragt, die zwischen seiner Landesgruppe Schleswig-Holstein und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nord, abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

a)

der Manteltarifvertrag vom 7. Oktober 2005

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein

mit Wirkung vom 1. November 2005 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:

 

Der fachliche Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben.

Der persönliche Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst nur die Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.

 

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 29.09.2023 15:15




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