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Rahmentarifvertrag Heimarbeit Bandweberei

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Beschreibung
Rahmen-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen, vom 7. Juli 1991, abgeschlossen zwischen dem "Industrieverband Deutscher Bandweber und Flechter e.V."  und dem "Verband Bergischer Hausbandweber e.V."

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Kategorie: Tarifvertrag Bandweberei

{Rahmentarifvertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen NRW}

 

Rahmen-Tarif-Vertrag

für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen

 

vom 7. Juli 1991

 

abgeschlossen zwischen dem

 

"Industrieverband Deutscher Bandweber und Flechter e.V."

 

und dem

 

"Verband Bergischer Hausbandweber e.V."

 

§ 1

 

I. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich:

 

1. Dieser Tarifvertrag gilt für Heimarbeiter und Hausgewerbebetreibende in der Bandweberei (Hausbandweber), auf die die Bestimmungen des § 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. 1 S. 191) in der Fassung des Heimarbeiter-Änderungsgesetzes vom 29.10.74 BGBl. 1 Seite 2879 Anwendung finden.

 

2. Als Hausbandweber im Sinne dieses Tarifvertrages gilt auch, wer von seinem Auftraggeber Maschinen zur Herstellung von Bändern mietet.

 

Der Mietzins für Maschinen beträgt

 

maximal 23,5% zzgl. MwSt.

 

des jeweils mit einer Mietmaschine erzielten Weblohnes nach dem im jeweils gültigen Entgelt-Tarifvertrag mit seiner zugehörigen Entgelt-Liste vereinbarten Weblohn zzgl. Teuerungszuschlag.

 

Über den Mietbetrag zzgl. MwSt. ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen.

Anfallende Reparaturkosten gehen zu Lasten des in Heimarbeit Beschäftigten.

Der um die Miete ungekürzte Weblohn bildet die Grundlage für die weitere Entgeltlohnabrechnung (Ferien- und Feiertagsvergütung, Krankengeldausgleich, Sozialversicherungsbeiträge usw.).

 

3. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind nicht dadurch auszuschließen, daß zwischen dem Auftraggeber und dem Hausbandweber Vereinbarungen getroffen werden, die den Werkvertrag äußerlich in ein Kaufgeschäft umwandeln. Dieser Tatbestand liegt insbesondere dann vor, wenn der Hausbandweber die Roh- und Hilfsstoffe auf Veranlassung oder mit Zustimmung seines Auftraggebers einkauft und diesem den hierfür aufgewendeten Preis wieder in Rechnung stellt (§ 2 Absatz 2 HAG).

 

II. Räumlicher Geltungsbereich:

 

Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 2

 

1. Die an den Hausbandweber zu zahlenden Mindestentgelte sind in dem entsprechenden Entgelt-Tarif-Vertrag mit den jeweils gültigen Entgeltlisten, die Bestandteil dieses Tarif-Vertrages sind, festgelegt. Die in diesen Entgeltlisten ausgewiesenen Mindestentgelte sind zu 6/10 reines Arbeitsentgelt und zu 4/10 Unkostenzuschlag.

 

2. Der Teuerungszuschlag, der durch einen entsprechenden Teuerungs-Zuschlag-Vertrag geregelt wird und Bestandteil dieses Tarif-Vertrages ist, ist vom Grundlohn zu berechnen.

 

3. Sonderfälle, in denen die Sätze der Entgeltlisten nicht zur Anwendung kommen, sind:

 

a)

das Abarbeiten von Musterketten, die den Produktionsausfall des betreffenden Stuhles zur Folge haben.,

 

b)

das Abarbeiten von Ketten, deren Lohnwert (Grundlohn plus Teuerungszuschlag) DM 300,- nicht übersteigt.

Diese Ketten sind im Tagelohn zu einem Entgelt von DM 26,- pro Tag zuzüglich des jeweiligen Teuerungszuschlages zu bezahlen.

 

4. Unter den Begriff "Kunstseide" fallen in diesem Tarifvertrag auch alle synthetischen Endlosgarne (Chemiefäden) wie z.B. Nylon, Perlon, Trevira, Diolen u. ä.

 

Unter den Begriff "Zellwolle" fallen in diesen Tarifvertrag auch alle synthetischen Stapelfasergarne (Chemiefasern) wie z.B. Nylon, Perlon, Trevira, Diolen u. ä.

 

Zellwolle und Baumwolle sind in allen Fällen gleich, sofern in den einzelnen Entgeltlisten nichts anderes bestimmt ist.

 

Unter den Begriff "Gummifäden" fallen in diesem Tarifvertrag auch alle synthetischen Elastomere wie z. B. Lycra, Dorlastan u. ä.

 

§ 3 Berechnung der Durchschnittswerte

 

1. Sind die Fäden im Vorderriet ungleichmäßig gestellt, so ist, wenn in den Entgeltlisten nicht eine besondere Berechnung angegeben ist, die Dichte wie folgt zu errechnen:

 

Gesamtfadenzahl geteilt durch die Stichzahl mal Nummer des Rietes. Leere Stiche innerhalb des Bandes bleiben bei der Berechnung der Stichzahl unberücksichtigt.

 

Gesamtfaden Stichzahl

 

116 : 44 = 2,63 X Stichsriet

(4 Stiche)

 

Durchschnittsdichte 10,52 Faden, aufgerundet 11 Faden.

 

2. Alle glatten Bänder sind nach ihrer Rietstellung zu errechnen, soweit in einer Entgeltliste nichts anderes bestimmt wird.

 

3. Sind nach einer Entgeltliste für die Errechnung eines Lohnes mehrere Zuschläge vorgeschrieben, so sind diese nach der in der Entgeltliste angegebenen Reihenfolge einzeln nacheinander dem um den vorhergehenden Zuschlag erhöhten Lohn zuzurechnen, soweit in einer Entgeltliste nichts anderes bestimmt wird.

 

4. Alle in der Entgeltliste angegebenen Garnnummern für Baumwolle, Zellwolle, Wolle und Leinen basieren auf der englischen Berechnung, sofern nicht ausdrücklich andere Stärkenbezeichnungen genannt sind.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Umrechnung von Maßen

 

Die Umrechnung von Millimetern in Linien ist in allen Warengruppen in folgender Weise vorzunehmen:

 

3 mm rechne 1 1/3 Linien 20 mm rechne 9 Linien

 

4 mm rechne 1 3/4 Linien 21 mm rechne 9 1/3 Linien

 

5 mm rechne 2 1/4 Linien 22 mm rechne 9 3/4 Linien

 

6 mm rechne 2 2/3 Linien 23 mm rechne 10 1/4 Linien

 

7 mm rechne 3 Linien 24 mm rechne 10 2/3 Linien

 

8 mm rechne 3 1/2 Linien 25 mm rechne 11 Linien

 

9 mm rechne 4 Linien 26 mm rechne 11 Linien

 

10 mm rechne 4 1/2 Linien 27 mm rechne 12 Linien

 

11 mm rechne 5 Linien 28 mm rechne 12 1/2 Linien

 

12 mm rechne 5 1/3 Linien 29 mm rechne 13 Linien

 

13 mm rechne 5 3/4 Linien 30 mm rechne 13 1/2 Linien

 

14 mm rechne 6 1/4 Linien 35 mm rechne 15 1/2 Linien

 

15 mm rechne 6 2/3 Linien 40 mm rechne 18 Linien

 

16 mm rechne 7 Linien 45 mm rechne 20 Linien

 

17 mm rechne 7 1/2 Linien 50 mm rechne 22 Linien

 

18 mm rechne 8 Linien 55 mm rechne 24 1/2 Linien

 

19 mm rechne 8 ½ Linien 60 mm rechne 26 1/2 Linien

 

 

 

Umrechnung von Schuß:

 

bis 32 Schuß je frz. Zoll = 12 Schuß je cm

 

bis 40 Schuß je frz. Zoll = 15 Schuß je cm

 

bis 46 Schuß je frz. Zoll = 17 Schuß je cm

 

bis 54 Schuß je frz. Zoll = 20 Schuß je cm

 

bis 60 Schuß je frz. Zoll = 22 Schuß je cm

 

bis 65 Schuß je frz. Zoll = 24 Schuß je cm

 

bis 70 Schuß je frz. Zoll = 26 Schuß je cm

 

bis 76 Schuß je frz. Zoll = 28 Schuß je cm

 

bis 80 Schuß je frz. Zoll = 30 Schuß je cm

 

bis 86 Schuß je frz. Zoll = 32 Schuß je cm

 

bis 90 Schuß je frz. Zoll = 34 Schuß je cm

 

bis 96 Schuß je frz. Zoll = 36 Schuß je cm

 

bis 102 Schuß je frz. Zoll = 38 Schuß je cm

 

§ 5 Abrundung der errechneten Entgelte

 

Die bei der Berechnung des Entgelts am Schluß sich ergebenden Bruchteile von Pfennigen sind bis einschließlich 0,5 auf volle Pfennige nach unten, im übrigen auf volle Pfennige nach oben abzurunden.

 

§ 6 Schären und Spulen

 

1. Sämtliche Entgelte verstehen sich für fertig geschorene Ketten und gespulten Einschlag.

 

2. Werden die Ketten nicht geschoren und der Einschlag nicht gespult geliefert, so sind dem Hausbandweber die jeweils festgesetzten Entgelte für die Lohnwinder und -kettschärer zu vergüten. Hierüber ist im Entgeltbuch gesondert Rechnung zu führen.

 

§ 7 Wartezeiten

 

Für Wartezeiten innerhalb des Abarbeitens einer Kette, deren Ursache nicht der Hausbandweber zu vertreten hat, z.B. Warten auf Einschlag, Bruchketten usw., ist ein Verdienstausfall von täglich DM 8,- zuzüglich des jeweiligen Teuerungszuschlages je stillstehender Stuhl zu bezahlen.

 

§ 8 Gestellung von Karten und Rietern

 

Die Jacquardkarten sind dem Hausbandweber zu stellen und bleiben Eigentum des Auftraggebers. Die Rieter werden grundsätzlich mit folgenden Ausnahmen vom Hausbandweber gestellt:

 

1. Gummiband: Die Rieter werden leihweise vom Auftraggeber gestellt.

 

2. Spezialrieter: Die Rieter werden leihweise vom Auftraggeber gestellt.

 

3. Eine andere Regelung ist ebenso möglich.

 

§ 9 Zustandekommen des Auftrages

 

1. Für jeden Auftrag ist dem Hausbandweber eine genaue Angabe auszuschreiben, in der der Umfang des Auftrages, der Tag der Materialanlieferung, Breite des Bandes, Rietstellung, Schußzahl je cm oder Zoll, Fadenzahl der einzelnen Ketten und Stärke des Materials für Kette und Schuß sowie das Entgelt je 100 Meter Band aufgeführt sein müssen. Dabei gilt in allen Fällen die Kettlänge als Auftrag mit Ausnahme bei Etiketten, und mehrspuligen Bundbändern.

 

Bei diesen Bändern gilt die auf der Angabe geforderte Bandmenge als Auftrag ohne Rücksicht auf die Kettlänge.

 

Wird bei mehrspuligen Bundbändern während des Abarbeitens einer Kette, zwischen den einzelnen Aufträgen, die Ketteinstellung geändert, ist eine besondere Vergütung zu zahlen.

 

2. Der Auftrag ist mit der Annahme der Abgabe durch den Hausbandweber zustandegekommen.

 

3. Widerrufsklauseln sind unzulässig.

 

4. Im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers vom Auftrag hat dieser einen gleichwertigen Ersatzauftrag zu erteilen oder eine entsprechende Vergütung zu zahlen.

 

5. Erhält der Hausbandweber nicht zu dem vereinbarten Termin das Material, ist er nicht zur Ausführung des Auftrages verpflichtet.

 

6. Eine Nachlieferungsfrist kann vereinbart werden.

 

§ 10 Fälligkeit der Entgeltzahlung und Beanstandungsfrist von Lieferungen

 

Das Entgelt ist bei Ablieferung der Ware fällig.

 

Zahlung durch Verrechnungsscheck ist nur im Einvernehmen mit dem Hausbandweber zulässig.

 

Sämtliche Gewährleistungsansprüche (auf Besserung, Minderung, Wandlung und auf Schadenersatz) können abweichend von § 638 BGB nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablieferung geltend gemacht werden.

 

§ 11 Restlieferung

 

Nach Erledigung des Auftrages hat der Hausbandweber die Restbestände in guter Beschaffenheit und nach Einheiten getrennt zurückzusenden. Fehlmengen, die nicht auf das Verschulden des Hausbandwebers zurückzuführen sind, dürfen nicht berechnet werden.

 

§ 12 Geheimhaltung

 

Der Hausbandweber ist verpflichtet, die auf seinen Maschinen laufenden Muster geheimzuhalten. Musterabschnitte seines Auftraggebers darf der Hausbandweber in keinem Fall an dritte Personen weitergeben. Entsteht dem Auftraggeber aus diesem Grund ein Schaden, ist der Hausbandweber voll haftbar.

 

Darüber hinaus verpflichtet sich der Hausbandweber, dessen Maschinen nur durch einen Auftraggeber belegt sind, keinem anderen Auftraggeber oder dessen Beauftragten Zutritt zu seinem Betrieb zu gestatten.

 

 

 

§ 13 Führung von Entgeltbüchern

 

1. Die in § 9 HAG vorgeschriebenen Entgeltbücher oder Entgeltbelege müssen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und geführt werden und bei den Hausbandwebern jederzeit zur Einsichtnahme bereitliegen.

 

2. In Entgeltbüchern bzw. Entgeltbelegen müssen bei einem eingegangenen Mietverhältnis die mit den Mietgegenständen erzielten Weblöhne gesondert gekennzeichnet werden.

 

§ 14 Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses

 

Der Auftraggeber kann das Beschäftigungsverhältnis eines Hausbandwebers, den er mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat, nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen lösen. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der zur Lösung des Arbeitsverhältnisses eines vergleichbaren Betriebsarbeiters ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen würde.

 

Der Hausbandweber ist verpflichtet, seinen Auftraggeber drei Wochen vor Ablauf der Kette zu benachrichtigen.

 

Im übrigen gelten hinsichtlich der Kündigung die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Dieser Rahmen-Tarifvertrag tritt am 1.7.1991 in Kraft und gilt bis zum 30.6.1992.

Alle vorhergehenden Tarif-Verträge werden hiermit außer Kraft gesetzt.

 

§ 16 Kündigung des Rahmen-Tarif-Vertrages

 

Dieser Rahmen-Tarifvertrag kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig am 30.4.1992 mit Wirkung zum 30.6.1992 gekündigt werden.

 

Sollte eine Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Rahmen-Tarif-Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres.

 

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bandweberei (Hausbandweber)

 

vom 1. Juni 1992

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

1. Rahmen-Tarif-Vertrag vom 7. Juli 1991,

 

alle für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen,

 

mit Wirkung vom 28. April 1992 (Antragsbekanntmachung vom 14. April 1992 im Bundesanzeiger vom 28. April 1992) für allgemeinverbindlich erklärt.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 23.10.2023 11:02




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