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Rahmentarifvertrag Glaserhandwerk Niedersachsen

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Beschreibung
Rahmentarifvertrag für das Glaserhandwerk im Land Niedersachsen, vom 31. Oktober 1997 in der Fassung vom 15. Mai 1998. Zwischen dem Landesinnungsverband des Niedersächsischen Glaserhandwerks, Hannover, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Niedersachsen-Bremen, Hannover,
Landesverband NORD, Hamburg, wird folgender Tarifvertrag geschlossen.

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Kategorie: Tarifvertrag Glaserhandwerk

{Rahmentarifvertrag für das Glaserhandwerk im Land Niedersachsen}

 

Rahmentarifvertrag für das Glaserhandwerk im Land Niedersachsen

 

vom 31. Oktober 1997

 

in der Fassung vom 15. Mai 1998

 

Zwischen

 

dem Landesinnungsverband des Niedersächsischen Glaserhandwerks,

Spielhagenstraße 12, 30173 Hannover

 

und

 

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Niedersachsen-Bremen,

Otto-Brenner-Straße 11, 30159 Hannover,

Landesverband NORD, Jungstraße 1, 20535 Hamburg,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlich:

Das Land Niedersachsen

 

2. Fachlich:

Alle Betriebe des Glaserhandwerks sowie alle selbständigen Glaser-Abteilungen in fachfremden Betrieben.

 

3. Persönlich:

Alle Arbeitnehmer, die einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit zuzuordnen sind.

 

 

§ 2 Einstellung

 

Der Arbeitnehmer hat die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch eine Bescheinigung der letzten Arbeitgeber über den im laufenden Kalenderjahr bereits erhaltenen Urlaub gehört, bei der Einstellung gegen eine Quittung abzugeben.

Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, nach dem dieser Rahmentarifvertrag Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist.

§ 3 Beginn und Ende der Arbeitszeit

 

1. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt ohne Pausen 38 Stunden an in der Regel 5 Werktagen in der Woche.

 

2. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder für den gesamten Betrieb eine Wochenarbeitszeit zwischen 33 und 43 Stunden vereinbart werden. Der Arbeitgeber soll die Lage einer geänderten Wochenarbeitszeit den Arbeitnehmern jeweils 2 Tage im voraus ansagen.

Der Durchschnitt von 38 Stunden pro Woche muß in zwölf Monaten erreicht werden. Aus betrieblichen Gründen kann der Ausgleichszeitraum um 3 Monate - bis Ende März des Folgejahres - ausgedehnt werden.

Wird von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen, so werden die Mehr- oder Minderstunden einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeitkonto zugeführt. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen nicht mehr als 70 Haben- und nicht mehr als 50 Soll-Stunden angesammelt werden.

Mit der Märzabrechnung eines jeden Jahres ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Besteht zum 31.3. noch ein Zeitguthaben, so ist dieses durch Bezahlung der Stunden mit Mehrarbeitszuschlägen auszugleichen.

Kann der Ausgleich wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum 31. März erfolgen, so ist der Ausgleich auch noch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit möglich.

Ein Zeitguthaben verfällt nicht durch Urlaub, Krankheit, Feiertage oder ähnliches.

Ein Arbeitszeitguthaben, das sich aus der Differenz zwischen der tariflichen und der betrieblichen vereinbarten Arbeitszeit ergibt, entsteht nur an Tagen, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, d.h., es entsteht kein Zeitguthaben bei Urlaub, Krankheit und sonstigen arbeitsfreien Tagen mit oder ohne Entgeltfortzahlung. An gesetzlichen Feiertagen, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, kann der Arbeitnehmer ein Zeitguthaben nur ansammeln, wenn er tatsächlich arbeitet.

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist das angesammelte Guthaben während der Kündigungsfrist auszugleichen. Ist dies nicht möglich. muß eine Abgeltung erfolgen.

Sollstunden bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis können gegen bestehende Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis bzw. mit Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verrechnet werden.

 

3. In Betrieben, in denen die Arbeitszeit gem. § 3 Nr. 2 dieses Vertrages flexibilisiert wird, gilt als zuschlagspflichtige Mehrarbeit die Arbeitszeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden überschreitet.

In Betrieben, in denen nicht flexibilisiert wird, liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit ab der 39. Stunde vor.

 

4. Die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder für den gesamten Betrieb auf die einzelnen Wochentage sowie Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften vereinbart.

Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Arbeitgeber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, deren Ausgleich, den Ausgleichszeitraum sowie dessen Lage im Rahmen der vorliegenden tariflichen Bestimmungen. Hierbei sind in Absprache mit den Arbeitnehmern ihre Interessen zu berücksichtigen.

 

5. Bei Montagearbeiten in Geschäfts- und Fabrikbetrieben oder ähnlichen Betrieben kann die nach Ziffer 4. festgelegte Arbeitszeit der in diesen Betrieben eingeführten Arbeitszeit angepaßt werden.

 

6. Für den 24.12. (Heiligabend) und den 31.12. (Silvester) kann Betriebsurlaub angeordnet werden. Für beide Tage ist dann je 1 Urlaubstag zu nehmen.

Wird kein Betriebsurlaub angeordnet, endet die Arbeitszeit jeweils um 12.00 Uhr.

 

7. Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos wird empfohlen, daß die Betriebsparteien angemessene Sicherungssysteme gegen Insolvenz vereinbaren.

 

§ 4 Kurzarbeit

 

1. Wird über die Einführung von Kurzarbeit mit der gesetzlichen Betriebsvertretung bzw. - wo diese nicht besteht - im Benehmen mit der Belegschaft keine Einigung erzielt, kann Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist von 7 Kalendertagen ohne vorherige Kündigung der Arbeitsverhältnisse eingeführt werden.

 

2. Die Kurzarbeit ist nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) unverzüglich beim zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

 

3. Während der Dauer der Kurzarbeit und ihrer Ankündigungsfrist können die betroffenen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Werktag zum Arbeitsschluß lösen.

 

4. Arbeitnehmer, denen während der Kurzarbeit oder ihrer Ankündigungsfrist vom Arbeitgeber fristgemäß gekündigt wird, erhalten für den Zeitraum der Kündigungsfrist - längstens jedoch für 14 Werktage - den vollen Lohn.

 

§ 5 Mehrarbeit (Überstunden)

 

Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

§ 6 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

 

1. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

2. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

§ 7 Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

 

1. Für angeordnete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Vergütungen zu zahlen:

 

a) für Mehrarbeit Stundenlohn +25%

 

b) für Nachtarbeit Stundenlohn +50%

 

c) für Sonntagsarbeit Stundenlohn + 100%

 

d)

für Arbeiten am Neujahrstag, Oster- und Pfingstsonntag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen Stundenlohn + 150%

 

e)

für alle übrigen gesetzlichen Feiertage, sofern sie auf einen Sonntag fallen

Stundenlohn + 100%

 

f)

für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, der nicht Arbeitstag ist

Stundenlohn + 100%

 

g)

für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, der Arbeitstag ist

Stundenlohn + 150%

 

h)

für Arbeit am 24. und 31.12. ab 12.00 Uhr

Stundenlohn + 150%

 

2. Alle Zuschläge sind bis zur Höhe von 200% nebeneinander zu gewähren.

 

3. Die Zuschläge sind aus dem tatsächlichen Stundenlohn zu berechnen.

 

§ 8 Arbeitsversäumnis

 

1. Der Arbeitnehmer ist bei Fortzahlung des Lohnes nur in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:

 

a)

bei Tod des Ehegatten und der Kinder einschließlich des Bestattungstages

 

für 3 Arbeitstage

 

b)

bei Tod der Eltern, Geschwister und Schwiegereltern, soweit sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages

 

für 2 Arbeitstage

 

c)

bei Tod unter a) und b) Genannten, soweit sie nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten

 

für 1 Arbeitstag

 

d)

bei der eigenen Eheschließung

 

für 2 Arbeitstage

 

e)

aus Anlaß der Entbindung der Ehefrau

 

für 2 Arbeitstage

 

f)

bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, aber nur einmal pro Kalenderjahr

 

für 1 Arbeitstag

 

g)

aus Anlaß der silbernen Hochzeit

 

für 1 Arbeitstag

 

2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes für die tatsächlich benötigte Zeit, höchstens jedoch bis zur Höhe der betrieblichen Arbeitszeit an dem betreffenden Tage, bei:

 

a)

Erstmaligem Aufsuchen des Arztes, sofern der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist. Ausgenommen sind Dauerbehandlungen.

 

b)

Vorladungen vor Gericht oder sonstigen Behörden, sofern dafür keine Entschädigungspflicht besteht und der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter, als Partei oder zwecks Vorführung eines eigenen Kraftfahrzeuges geladen ist.

 

 

3. Der Arbeitnehmer hat in den vorgenannten Fällen rechtzeitig um Arbeitsbefreiung nachzusuchen; ist dies nicht möglich, so ist spätestens bis zum anderen Tag auf Wunsch des Arbeitgebers der Grund der Verhinderung nachzuweisen.

 

§ 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

1. Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne daß sie ein Verschulden trifft, so haben sie unabhängig von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung vom ersten Tag an Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

 

2. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit zusteht, ausschließlich der Überstundenvergütung und Überstundenzuschläge.

 

 

§ 10 Arbeitsausfall

 

1. Wenn der Betrieb wegen Materialmangel oder Betriebsstörungen die Arbeit morgens nicht aufnehmen kann oder die Arbeit im Laufe des Tages ruhen muß, wird der Lohn bis zu 8 Stunden einschließlich der an diesem Tage geleisteten Stunden bezahlt. Bestehen Ersatzansprüche gegenüber Dritten, hat der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber abzutreten.

 

2. Die Ausfallvergütungen für obige Fälle errechnen sich aus dem tatsächlichen Stundenlohn.

 

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit, z. B. bei Betriebsstörung und Arbeitsunterbrechung, Energiemangel, Rohstoff- und Auftragsmangel, vorübergehend eine andere ihm zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts darf jedoch nicht eintreten.

 

§ 11 Allgemeine Lohnbestimmungen

 

1. Für alle Arbeitnehmer wird ein verstetigtes Monatsentgelt vereinbart. Die Vergütung stellt eine Vergütung für den Kalendermonat bei einer Arbeitszeit von 38 Wochenstunden dar. Diese monatliche Vergütung errechnet sich nach der Formel:

Tarifliche wöchentliche Arbeitszeit (38 Stunden) mal 4,35 mal Stundenlohn.

Die Festlegung der Stundenlöhne erfolgt in einem gesonderten Lohntarifvertrag.

 

2. Die Lohnzahlung erfolgt in gleichmäßigen Perioden von höchstens einem Monat während der Arbeitszeit.

 

3. Gleichzeitig mit der Lohnzahlung ist eine Abrechnung zu übergeben, aus der die Zahl der Arbeitsstunden, Fahr- und Wegestunden, die Höhe des Stundenlohnes, die Zuschläge und sonstigen Vergütungen sowie die Abzüge ersichtlich sind

 

§ 12 Erschwerniszuschläge

 

1. Bei Arbeiten auf Hänge- und Schwebegerüsten und solchen Arbeiten, die nach den Unfallverhütungsvorschriften mit Sicherheitsgurt und Sicherheitsleine ausgeführt werden müssen, 25%.

 

2. Bei Arbeiten auf Dächern mit mehr als 30° Neigung 25%.

 

3. Bei bituminösen Arbeiten, bei Prismenverglasungen wird ein Erschwerniszuschlag von 25% gezahlt. Die Zuschläge errechnen sich aus dem tatsächlichen Stundenlohn.

 

§ 13 Arbeitskleidung und Werkzeuge

 

1. Für Arbeiten mit Bitumen und für Reparaturarbeiten in Betrieben der chemischen Industrie, Hütten, Zechen, Gaswerken und ähnlichen Betrieben sind vom Arbeitgeber bei außergewöhnlicher Verschmutzung Arbeitskleidung, Waschmittel und Handtücher zu stellen.

 

2. Den Arbeitnehmern, die mit Glasschleifarbeiten beschäftigt werden, sind Schutzbrillen, Schürze, Gummistiefel als Arbeitskleidung sowie Waschmittel und Handtücher vom Arbeitgeber zu stellen.

 

3. Angemessene Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Die Reinigung und Instandhaltung obliegt dem Arbeitnehmer.

 

4. Die erforderlichen Werkzeuge sind dem Arbeitnehmer in ordnungsgemäßem Zustand vom Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer hat mit dem gestellten Werkzeug sorgsam und schonend umzugehen.

 

§ 14 Urlaub

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist.

 

2. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage in der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten Montag bis Freitag als Urlaubstage.

 

3. Der Erholungsurlaub beträgt für Arbeitnehmer:

 

a)

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

siehe Jugendarbeitsschutzgesetz, d.h.:

 

Der Urlaub beträgt jährlich

 

1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,

 

2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,

 

3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist

 

b)

bei einer Betriebszugehörigkeit:

 

bis 5 Jahren: 24 Arbeitstage

 

ab 5 Jahren: 26 Arbeitstage

 

ab 10 Jahren: 28 Arbeitstage.

 

4. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Dauer des Urlaubs ist sowohl das Alter als auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres (1. Januar), wobei die Zeit früherer Betriebszugehörigkeit anzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis unverschuldet nicht länger als ein Jahr unterbrochen war.

 

5. Für jeden Kalendermonat Beschäftigungsdauer im Ein- und Austrittsjahr entsteht Anspruch auf 1/12 des Urlaubs. Der Anspruch auf Jahresurlaub kann erstmalig nach 6monatiger Beschäftigung im gleichen Betrieb geltend gemacht werden, jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers vor Ablauf der 6 Monate der Anspruch auf den anteiligen Urlaub gemäß der Beschäftigungsdauer besteht. Bei der Zwölftelung sich ergebende halbe Tage und mehr werden nach oben aufgerundet. Kurzzeitig Beschäftigte, die weniger als 21 Arbeitstage beschäftigt sind, haben keinen Urlaubsanspruch.

 

6. Das Urlaubsentgelt errechnet sich wie folgt:

Der Bruttolohn der letzten 3 Monate wird durch 65 (Divisor) geteilt. Das Ergebnis ist das Urlaubsentgelt je Urlaubstag. Bei Verdiensterhöhungen oder Verdienstkürzungen im Berechungszeitraum gilt die gesetzliche Regelung.

 

7. Entsprechend dem Erholungszweck ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Soweit dem Arbeitnehmer gemäß Ziffer 4 noch kein voller Jahresurlaub zusteht, hat der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit Anspruch auf vorschußweise Gewährung des Urlaubsanteils einschließlich des entsprechenden Urlaubsentgelts, der gemäß der Zwölftelung bei Antritt des Urlaubs noch nicht fällig ist. Dies kann sich dahin auswirken, daß der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres mehr Urlaub erhalten hat, als ihm bis dahin tariflich zustand.

Kündigt ein Arbeitnehmer vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, nachdem ihm vorschußweise bereits mehr Urlaub als ihm anteilig zustand, gewährt wurde, kann der Arbeitgeber diesen Vorschuß auf das Urlaubsentgelt, soweit es die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegende Zeit des Kalenderjahres betrifft, vom Arbeitnehmer zurückverlangen oder bei der letzten Lohnzahlung einbehalten.

Dies gilt nicht, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers auf Verschulden des Arbeitgebers beruht, welches den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. In diesem Falle ist der für das restliche Kalenderjahr gezahlte Vorschuß auf die Urlaubszahlung endgültig zugunsten des Arbeitnehmers verfallen.

 

8. Kein Arbeitnehmer kann im laufenden Kalenderjahr durch Wechsel seines Arbeitsverhältnisses längeren Urlaub beanspruchen als ihm nach den Bestimmungen dieses Vertrages zusteht. Für die Urlaubsgewährung wird daher der Urlaub angerechnet, den der Arbeitnehmer bereits erhalten hat oder von einem anderen Arbeitgeber hätte erhalten müssen.

 

9. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten; es sei denn, daß es sich dabei um eine vom Arbeitgeber genehmigte Nebentätigkeit handelt, die den Erholungserfolg nicht gefährdet.

Diesbezügliches vertragswidriges Verhalten begründet einen Rückerstattungsanspruch der bereits gezahlten Urlaubsvergütung.

 

10. Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so gelten die in die Arbeitsunfähigkeit fallenden Urlaubstage als nicht genommen.

Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle verpflichtet, dem Betrieb von seiner Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Kenntnis zu geben.

Über die Gewährung des restlichen Urlaubs ist eine Vereinbarung zu treffen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, hat sich der Arbeitnehmer jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Nach Möglichkeit sollen die restlichen Urlaubstage dem Arbeitnehmer nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gewährt werden.

 

 

§ 16 Urlaubsgeld

 

1. Das Urlaubsgeld beträgt pro Urlaubstag 25% des entsprechendes Tariflohnes, d.h.:

Tarifstundenlohn mal 7,6 (tarifl. Wochenarbeitszeit: 38 Stunden : 5) mal 0,25 = Urlaubsgeld pro Tag

 

2. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sind vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.

 

§ 17 Fahrgeld, Wegegeld, Auslösung

 

1. Bei Montagearbeiten am Ort des Betriebssitzes und auswärtigen Montagearbeiten, die keine Fernmontage sind (Ziff. 2), werden die notwendigen Mehrkosten an Fahrgeld ersetzt und der Mehraufwand an Zeit vom Betrieb zur Montagestelle (Baustelle) und zurück als einfache Arbeitszeit ohne Zuschlag bezahlt.

Das gleiche gilt für den Weg von der Wohnung zur Montagestelle (Baustelle) und zurück, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers unmittelbar von seiner Wohnung zur Montagestelle (Baustelle) fährt.

 

2.

a)

Fernmontage sind alle Arbeiten an Orten, bei denen die täglichen Kosten für Fahrgeld und Bezahlung der Fahr- und Wegezeit höher sind, als die tägliche Fernauslösung. Als Fernauslösung erhält der Arbeitnehmer je Tag den Mehraufwand in Höhe des vierfachen Stundenlohnes des Glasers (Facharbeiters) vergütet.

 

b)

Wird dem Arbeitnehmer freie Verpflegung und kostenlose Unterkunft gewährt, erhält er je Tag eine Entschädigung in Höhe eines Tarifstundenlohnes des Glasers.

 

c)

Arbeitnehmer, die Auslösung erhalten, erhalten ohne Rücksicht darauf, wie der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstelle zurücklegt, das Fahrgeld für die Bundesbahn 2. Klasse von dem der Baustelle günstigst gelegenen Bahnhof bis zum Bahnhof des Wohnortes oder dem Wohnort günstigst gelegenen Bahnhof sowie die Kosten für die notwendige Gepäckbeförderung. Soweit die Möglichkeit zur Benutzung von Arbeiterrückfahrkarten gegeben ist, besteht nur Anspruch auf Bezahlung der Arbeiterrückfahrkarten. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug seitens des Betriebes durchgeführt wird.

 

d)

Die notwendige Zeit der Hinreise zur Montagestelle (Baustelle) und der Rückreise wird mit dem Tarifstundenlohn ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet.

 

3. Die Benutzung eigener Verkehrsmittel schließt vorstehende Regelung nicht aus. Der Anspruch auf Fahrgeld entfällt bei Gestellung eines ordnungsgemäßen für die Personenbeförderung zulässigen Fahrzeugs.

 

4. Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs im Einverständnis mit dem Arbeitgeber wird ein Kilometergeld nach den steuerrechtlichen Sätzen gezahlt.

 

§ 18 Kündigung

 

1. Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen bei einer Betriebszugehörigkeit:

 

a)

bis zu 12 Werktagen

 

1 Werktag zum Arbeitsschluß, wobei die Kündigung am Tage vorher bis Feierabend zugegangen sein muß,

 

 

b)

von mehr als 12 Werktagen 12 Werktage.

 

 

2. Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen bei einer Betriebszugehörigkeit:

 

a)

von mindestens 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende

 

b)

von mindestens 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende

 

c)

von mindestens 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende

 

d)

von mindestens 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende

 

e)

von mindestens 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende.

 

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit gem. Ziffer 3 werden nur die Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.

 

3. Dem ausscheidenden Arbeitnehmer ist innerhalb der Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit bis zu insgesamt 2 Stunden zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer den erforderlichen Nachweis hierfür zu erbringen.

 

4. Der Arbeitnehmer ist bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die vom Betrieb erhaltenen Werkzeuge vollständig und in gereinigtem Zustand zurückzugeben.

 

5. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Restlohn und alle Arbeitspapiere dem Ausscheidenden vor Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Arbeitsstelle auszuhändigen. Soweit dieses ausnahmsweise nicht möglich ist, ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die im Besitz des Arbeitgebers verbliebenen Arbeitspapiere auszuhändigen.

 

§ 19 Allgemeine Pflichten

 

1. Gesetzliche Arbeitsschutzbestimmungen sind von beiden Seiten gewissenhaft zu beachten.

 

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Werkzeuge und Geräte des Betriebes sachgemäß zu behandeln und nach Gebrauch zurückzugeben, soweit sie dem Arbeitnehmer nicht für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses überlassen wurden.

 

3. Mit dem Material hat er sparsam umzugehen und die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.

 

4. Berechtigte Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

 

5. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer ohne Genehmigung des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung keine anderweitigen Arbeiten ausführen

 

6. Bei jeder Montage ist vom Arbeitgeber Verbandszeug bereitzuhalten.

 

§ 20 Sonderzahlung

 

1. Leistungsvoraussetzungen:

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens 6 Monate ununterbrochen besteht und die in dem laufenden Kalenderjahr 6 Monate tatsächlich gearbeitet haben, haben Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung.

Keinen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen erwerben Arbeitnehmer

 

a)

deren Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ruht,

 

b)

die am Auszahlungstag aufgrund eigener Kündigung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen,

 

c)

die ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausscheiden

 

d)

denen nach § 626 BGB außerordentlich gekündigt worden ist.

 

 

2. Höhe der Sonderzahlungen:

 

Sie beträgt

im Jahr 1998 45%

 

im Jahr 1999 50%

 

im Jahr 2000 55%

eines tariflichen Monatsentgelts.

 

 

 

 

 

 

 

Sie berechnet sich daher, wie folgt:

 

Tarifstundenlohn mal 38 mal 4.35 mal 0,45 (im Jahr 1998)

 

0,50 (im Jahr 1999)

 

0,55 (im Jahr 2000)

 

 

Diese Leistungen gelten als einmalige Zuwendungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

 

3. Fälligkeit:

Die Sonderzahlung wird mit der Schlußzahlung für den Monat November fällig.

 

4. Rückzahlung:

Die Sonderzahlung ist zurückzuerstatten, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember des Auszahlungsjahres kündigt, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausscheidet oder fristlos entlassen wird.

 

5. Anrechnungsklausel:

Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des Tarifvertrages, soweit sie den tariflichen Anspruch der Höhe nach erfüllen. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.

 

§ 21 Ausschlußfristen

 

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

 

 

 

 

§ 22 Schlichtung von Streitigkeiten

 

Zur Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages wird von den Tarifvertragsparteien eine Schiedsstelle gebildet. Diese besteht aus je 3 von den Tarifvertragsparteien von Fall zu Fall zu benennenden Beisitzern. Ist die Einigung in der Schiedsstelle nicht möglich, so kann ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen werden.

Über die Person des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen.

Die Schiedsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst und tritt nach Anrufung innerhalb von 14 Tagen zusammen.

 

§ 23 Inkrafttreten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.1998 in Kraft und ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende erstmals zum 31.12.2000 schriftlich kündbar.

Damit tritt der Tarifvertrag vom 15.11.1991 außer Kraft.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Glaserhandwerk

 

vom 30.Juni 1998

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk mit der unten angegebenen Einschränkung und den dort aufgeführten Hinweisen

 

mit Wirkung vom 1. Januar 1998

 

für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt:

 

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Glaserhandwerks in Niedersachsen vom 31. Oktober 1997 in der Fassung der Vereinbarung vom 15. Mai 1998 zur redaktionellen Änderung des § 17 Nr. 1b.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Klarstellend wird zu § 14 des Tarifvertragswerks auf folgendes hingewiesen.

Soweit § 14 Nr. 5 Regelungen trifft, die den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch mindern, gilt das Bundesurlaubsgesetz.

Durch tarifvertragliche Regelungen kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückgewährung von Urlaubsentgelt (§ 14 Nr. 7 Abs. 2 und § 14 Nr. 9 Abs. 2) nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gewährenden Urlaubs begründet werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Niedersächsisches Sozialministerium

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 08.11.2023 16:15




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