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BeschreibungTarifvertrag über eine vermögenswirksame Leistung
für die in den Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen
beschäftigten Forstangestellten
vom 30. März 1998
- Gültig ab 1. April 1998 -
Zwischen dem
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen
Land- und Forstwirtschaft e.V.,
Münster,
der
Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigung
des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V.,
Bonn,
einerseits
und dem
Bund Deutscher Forstleute im Deutschen Beamtenbund,
- Landesverband Nordrhein-Westfalen -,
Wuppertal,
andererseits
wird aufgrund des § 8 Nr. 7 des Rahmentarifvertrages für die in Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten vom 27. Februar 1992 (RTV) folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
1. Räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.
2. Fachlich: Für die Privatforstbetriebe.
3. Persönlich: Für die in § 3 RTV genannten Forstangestellten.
§ 2 Leistungsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach § 3 haben Arbeitnehmer nach einer mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in dem Privatforstbetrieb.
(2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für volle Kalendermonate gewährt, für die dem Arbeitnehmer Gehalt, Urlaubsentgelt oder der tarifliche Krankengeldzuschuß zusteht.
(3) Bei berechtigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber oder Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer entfällt für den Monat, in den das Ausscheiden fällt, der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.
(4) Bei Schwangerschaft wird die vermögenswirksame Leistung in der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zur Niederkunft weitergezahlt. Für die Schutzfrist nach der Niederkunft wird die Leistung nur dann gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Schutzfrist fortgesetzt wird.
(5) Praktikanten und Auszubildende haben keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach diesem Tarifvertrag.
(6) Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Stelle vermögenswirksame Leistungen erhält.
§ 3 Höhe der vermögenswirksamen Leistung
(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt für vollbeschäftigte Arbeitnehmer 40,- DM pro Monat.
(2) Für Teilzeitbeschäftigte, die im Jahresdurchschnitt mindestens 1/4 der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit leisten, wird eine anteilige vermögenswirksame Leistung gewährt, die dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit entspricht.
§ 4 Verfahren
(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Höhe und die Art der (gewählten Anlage gemäß dem 5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer i.d.F. vom 4.3.1994 sowie das Anlageinstitut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksame Leistung überwiesen werden soll. Diese Angaben sind auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.
(2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksame Leistung in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen und zugunsten des Arbeitnehmers an die von diesem bezeichnete Stelle abzuführen. Überweisungskosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
(3) Die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung erfolgt monatlich. Andere Zahlungszeiträume können betrieblich vereinbart werden.
(4) Barauszahlung, Abtretung und Verpfändung des Anspruchs sind ausgeschlossen.
§ 5 Geltendmachung und Verjährung
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den vollen Kalendermonat, in dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird.
(2) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung verjährt nach drei Monaten, wenn er nicht schriftlich angemahnt wird.
§ 6 Besitzstandswahrung
Soweit die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers für den Forstangestellten bisher günstiger war als nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages, bleibt sie davon unberührt.
§ 7 Schlußbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig wird der Tarifvertrag über eine vermögenswirksame Leistung für die in den Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten vom 3. April 1997 außer Kraft gesetzt.
Dieser Tarifvertrag kann von jeder Partei mit einmonatiger Frist schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmalig zulässig zum 31. März 2001.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Privatforstbetriebe
vom 20. August 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
2 der Tarifvertrag über eine vermögenswirksame Leistung vom 30. März 1998
für Forstangestellte der Privatforstbetriebe in Nordrhein-Westfalen
mit Wirkung vom 1. April 1998 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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