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Tarifvertrag Optimierung der Maschinenlaufzeiten Textilindustrie Saarland

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Beschreibung
Tarifvertrag  zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der
Textilindustrie im Saarland vom 8. Dezember 1988, zwischen dem Verband der saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V.,
Warndtstraße 35, 6601 Klarenthal einerseits, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M, Wilh.-Leuschner-Str. 69-77, 6000 Frankfurt/Main andererseits.

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Kategorie: Tarifvertrag Textilindustrie

{Tarifvertrag  zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der
Textilindustrie im Saarland}

 

TARIFVERTRAG zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der

Textilindustrie im Saarland

 

vom 8. Dezember 1988

 

Zwischen dem

 

Verband der saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V.,

Warndtstraße 35, 6601 Klarenthal,

 

einerseits,

 

und der

 

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M,

Wilh.-Leuschner-Str. 69-77, 6000 Frankfurt/Main,

 

andererseits,

 

wird folgender Tarifvertrag zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten geschlossen:

 

PRÄAMBEL

 

Die Ausschöpfung der Maschinenlaufzeiten ist ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und damit zur Schaffung neuer, sowie zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Textilindustrie.

Zur Erreichung dieses Zieles und zur Regelung der Arbeitsbedingungen schließen die Tarifvertragsparteien folgenden Tarifvertrag als Grundlage für optimierte Schichtsysteme, die zwischen den Betriebsparteien schriftlich zu vereinbaren sind.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag erstreckt sich:

 

1. räumlich:

auf das Saarland,

 

2. fachlich:

auf die Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Textilindustrie,

 

 

3. persönlich:

auf die gewerblichen Arbeitnehmer, sowie auf die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister, soweit für sie der persönliche Geltungsbereich der Gehaltstarife zutrifft.

 

§ 2

 

Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit kann anderweitig verteilt werden. Sie muß grundsätzlich innerhalb eines Ausgleichszeitraumes bis 13 Wochen im Durchschnitt erreicht werden;

 

dieser Zeitraum kann überschritten werden, wenn zur Vermeidung von Produktions- oder Arbeitsausfall Jahresurlaub in den Schichtenplan einbezogen wird;

 

die wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf jedoch 48 Stunden/Woche nicht überschreiten.

 

Einzelheiten regelt der Schichtenplan, der mit dem Betriebsrat zu vereinbaren ist. Dabei kann im Rahmen des nachfolgenden Optimierungsausgleichs eine kürzere als die tarifliche Wochenarbeitszeit vereinbart werden.

 

Die Betriebsvereinbarung über die Einführung optimierter Schichtsysteme ist freiwillig und kann nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt werden.

 

Ist eine Betriebsvereinbarung über optimierte Schichtsysteme zustandegekommen, müssen vor ihrem Inkrafttreten die Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 

Deshalb hat der Arbeitgeber unverzüglich die Tarifvertragsparteien über die jeweilige Betriebsvereinbarung durch Einschreiben zu unterrichten.

 

Äußern sich die Tarifvertragsparteien nicht binnen 10 Tagen seit Zugang der Betriebsvereinbarung, tritt sie in Kraft.

 

Ein Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Gründe können sich nur darauf stützen, daß gegen den Inhalt dieses Tarifvertrages verstoßen worden ist.

 

Wird die Betriebsvereinbarung gekündigt, endet sie mit Ablauf der Kündigungsfrist; eine Nachwirkung entfällt.

 

 

§ 3

 

Die in einem optimierten Schichtsystem regelmäßig auch samstags arbeitenden Arbeitnehmer erhalten einen Optimierungsausgleich. Dieser ist vorrangig in Form einer Arbeitszeitverkürzung zu gewähren, soweit nicht durchschnittlich 36 Stunden/Woche effektiver Arbeitszeit des Arbeitnehmers unterschritten werden.

 

Mit dem Betriebsrat kann auch vereinbart werden, daß dieser Ausgleich teilweise in Geld gewährt wird.

 

In jedem Fall sind die betrieblichen und personellen Gegebenheiten zu beachten. Sobald diese es ermöglichen, ist dem Optimierungsausgleich in Zeit Vorrang einzuräumen.

 

Bei Wirksamwerden der zweiten Stufe der Arbeitszeitverkürzung bleiben Schichtsysteme mit Arbeitszeiten von 36 Stunden bzw. durchschnittlich 36 Stunden/Woche im Zusammenhang mit dem Optimierungsausgleich in Zeit unberührt; unter Berücksichtigung der persönlichen und betrieblichen Gegebenheiten kann jedoch dieser Optimierungsausgleich, soweit er zu einem Unterschreiten der 36-Stunden-Grenze führt, ganz oder teilweise zu Freischichten oder Freistunden zusammengefaßt werden.

 

Der Optimierungsausgleich beträgt bei

einer Maschinenlaufzeit/Betriebsnutzungszeit

 

ab 121 Stunden/Woche 2,6%,

 

ab 132 Stunden/Woche 5,2%,

 

über 140 Stunden/Woche 7,6%[1]

 

der Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

 

Der höhere Optimierungsausgleich von 7,6% in der Stufe "über 140 Stunden/Woche" setzt voraus, daß der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer vom Betrieb geforderten Maschinenlaufzeit bzw. Betriebsnutzungszeit von 144 Stunde/Woche erteilt.

 

Der Arbeitnehmer erhält keinen Optimierungsausgleich, wenn die vorstehenden Zeiten bzw. die Samstagsarbeit auf der Einhaltung der AZO-Pausen im Mehrschichtbetrieb, auf Mehrarbeit oder Teilzeitarbeit (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers unter 20 Stunden) beruhen.

 

§ 4

 

Bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang der Produktion erfordern, sind den betroffenen Arbeitnehmern angemessene Kurzpausen zu gewähren, die innerhalb der Arbeitszeit liegen. Diese sind auf die Arbeitszeit anzurechnen. Durch arbeitsorganisatorische oder personelle Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer die Pausen auch nehmen können.

 

§ 5

 

Bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 6 Tage, im Rahmen der diesem Tarifvertrag zugrunde liegenden Schichtsysteme, sind Sonn- und Feiertage arbeitsfrei zu halten. Die zusammenhängende Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen muß mindestens 24 Stunden betragen. Die Festlegung anderer Stunden als Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß Manteltarifvertrag zulässig und muß mit dem Betriebsrat vereinbart werden.

 

§ 6

 

Für die Urlaubsgewährung gilt grundsätzlich das tarifliche Urlaubsabkommen. Hiervon kann abweichend für die Arbeitnehmer, die in jeder Woche an 6 Tagen zu arbeiten haben, der tarifliche Jahresurlaub mit 36 Arbeitstagen zugrunde gelegt werden. Es zählen in diesem Fall je Woche 6 Arbeitstage als Urlaubstage. Zur Durchschnittsberechnung des täglichen Urlaubsentgeltes gilt dann der Teilungsfaktor 78 bei 13 Wochen Bezugszeitraum.

 

Karsamstag und der Samstag vor Pfingsten sind von Arbeit freizuhalten. Die am Karsamstag ausfallende Arbeitszeit ist mit dem persönlichen Durchschnittsverdienst zu vergüten.

 

Von der Freistellung des Samstags vor Pfingsten, die durch Urlaub, unbezahlten Urlaub, Vor- oder Nacharbeiten möglich ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden.

 

 

 

 

 

§ 7

 

Vor Einführung optimierter Schichtsysteme sind die davon betroffenen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung ihres Durchschnittsverdienstes, umfassend über die Gründe und Bedingungen zu informieren.

 

§ 8

 

Soweit die Vergütung für nichtgeleistete Arbeit (z.B. Krankheit, Feiertage, bezahlte Freistellung nach MTV etc.) nach dem Lohnausfallprinzip zu erfolgen hat, kann, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - soweit gesetzlich zulässig -, für die Berechnung der Höhe auf den Durchschnittsverdienst abgestellt werden.

Als Durchschnittsverdienst i.S. dieses Tarifvertrages gilt der Stundendurchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in der letzten abgerechneten Lohnabrechnungsperiode.

Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Art sind dabei zu berücksichtigen.

 

§ 9

 

Bereits bestehende betriebliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten, deren Bedingungen unterhalb dieses Tarifvertrages liegen, sind bis zum 28.2.1991 anzupassen.

 

Die erste Hälfte der Anpassung muß jedoch spätestens am 1.3.1990 wirksam werden.

 

Die bezahlte Freistellung für Karsamstag (§ 6, Abs. 2) tritt ab 1990 in Kraft.

 

Auf den Optimierungsausgleich können alle betrieblichen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Maschinenlaufzeiten gewährt werden, angerechnet werden.

 

§ 10

 

Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten im übrigen die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 11

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.1990 in Kraft.

 

Er kann von jeder Seite mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, erstmals zum 31.12.1993, gekündigt werden.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bewachungsgewerbe, die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie

 

vom 23. Juni 1989

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

m) der Tarifvertrag zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der Textilindustrie vom 8. Dezember 1988

 

mit Wirkung

 

zu Buchstabe m: vom 1. Januar 1990

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

1. Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

2. Die Bestimmungen des § 4 Nrn. 3 und 4 des Tarifvertrages zu Buchstabe e), § 13 Nr. 3, § 14 und § 15 Nr. 2 des Tarifvertrages zu Buchstabe j) sowie § 2 des Tarifvertrages zu Buchstabe m) werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

 

 

Unterzeichnet:

 

Saarland Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung

 

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 06.11.2023 13:12




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