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Beschreibung§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) räumlich: für die Stadt Solingen.
b) fachlich: für alle Auftraggeber, die Schneid- und Besteckwaren in Heimarbeit ausgeben.
c) persönlich: für alle Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, soweit sie Heimarbeit an Schneid- und Besteckwaren ausüben.
§ 2 Voraussetzungen
Jeder Heimarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Anspruch auf einen Teil eines 13. Monatseinkommens, wenn im laufenden Kalenderjahr das Auftragsverhältnis vor dem 1. Mai bestanden hat.
§ 3 Höhe der Leistung
Die Höhe des Teiles eines 13. Monatseinkommens beträgt bei einer Beschäftigungsdauer
ab 1. April
1992 1993
bis zu 24 Monaten 35% 40%
über 24 Monate 45% 50%
über 36 Monate 55% 60%
Maßgebend für die Dauer des Auftragsverhältnisses ist der 1. November des jeweiligen Auszahlungsjahres.
§ 4 Berechnung der Leistungen
Zur Berechnung der Leistungen ist zunächst ein Tagessatz zu ermitteln, der sich wie folgt berechnet:
1. Es ist der Jahresarbeitsverdienst des Heimarbeiters im Berechnungsjahr zu ermitteln, dieser errechnet sich wie folgt:
Verdienst in der Zeit vom 1. 5. bis 30. 4. des folgenden Jahres, zuzüglich Urlaubsvergütung des Vorjahres zuzüglich Feiertagsvergütung, jedoch ohne Materialunkosten, zusätzliches Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuß nach dem Lohnfortzahlungsgesetz.
2. Dieser Jahresarbeitsverdienst ist zu teilen durch 260 abzüglich nachgewiesener Krankheits-Arbeitstage.
Der Teiler kann sich um Fehltage mindern, die aus Anlässen entstehen, die die Tarifvertragsparteien gebilligt haben.
3. Der nach 1. + 2. ermittelte Wert ist der Tagesdurchschnittsverdienst des Heimarbeiters im Berechnungsjahr.
4. Krankheitstage müssen durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden. Als Nachweis genügt auch eine Bescheinigung der Krankenkasse.
5. Bei tariflichen Entgelterhöhungen während des Berechnungszeitraumes hat die Ermittlung des Tagessatzes so zu erfolgen, als hätte die Entgelterhöhung vom 1. Tage des Berechnungsjahres bestanden.
6. Bestand das Auftragsverhältnis bis Ende des Berechnungszeitraumes noch kein halbes Jahr, so ist so zu verfahren, als wenn das Auftragsverhältnis ein halbes Jahr bestanden hätte.
Protokollnotiz
zu § 4 Ziff. 6:
Die Ermittlung erfolgt nach folgendem Beispiel:
Beginn des Auftragsverhältnisses am 1.2.1972
Verdienst insgesamt = 3.000,- DM. Das wären für 6 Monate = 6.000,- DM : 260 (§ 4 Ziff. 2) = Tagessatz
§ 5
Für eine Leistung
von 35% wird der Tagessatz mit 7,60
von 40% wird der Tagessatz mit 8,68
von 45% wird der Tagessatz mit 9,77
von 50% wird der Tagessatz mit 10,85
von 55% wird der Tagessatz mit 11,94
von 60% wird der Tagessatz mit 13,02
multipliziert.
Die Auszahlung erfolgt mit der Monatsabrechnung, die im Monat November ausgezahlt wird.
Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses nach dem 30. April bis zum Auszahlungstage wird die Leistung mit der Schlußabrechnung fällig.
§ 6
Leistungen des Auftraggebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Ergebnisbeteiligungen, Gratifikationen, Jahresprämien und Weihnachtsgeld u.ä. können auf diese Leistung angerechnet werden.
§ 7
Dieser Tarifvertrag gilt ab dem Kalenderjahr 1977. Er kann mit Ausnahme der §§ 3 und 5 mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
Die §§ 3 und 5 treten am 1. April 1992 in Kraft und können mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1995, gekündigt werden.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Solinger Schneid- und Besteckwarenindustrie
vom 3. Februar 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen
der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens an Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende in der Schneid- und Besteckwarenindustrie in Solingen vom 5. Januar 1977 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 20. August 1992, in Kraft getreten am 1. April 1992, kündbar jeweils zum Monatsende, jedoch §§ 3 und 5 erstmals kündbar zum 31. Dezember 1995,
abgeschlossen zwischen
dem Arbeitgeberverband Solingen e.V., Neuenhofer Straße 24, 5650 Solingen-Höhscheid, - einerseits -,
und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Wuppertal, Elberfelder Straße 87, 5600 Wuppertal 2, - andererseits -,
mit Wirkung vom 1. April 1992 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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