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Tarifvertrag 13. Monatseinkommen Arbeitnehmer Dachdeckerhandwerk

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 21. August 2003, zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden Bundesvorstand -, Frankfurt a. M.

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Kategorie: Tarifvertrag Dachdeckerhandwerk

{Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk}

 

Tarifvertrag

über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens

für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

 

vom 12. Juni 1992

 

in der Fassung vom 21. August 2003

 

Zwischen dem

 

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks

Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln,

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Bundesvorstand -, Frankfurt a. M.,

 

wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblich:

Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

 

3. Persönlich:

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des VI. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

§ 2 Lohnausgleichskasse

 

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern. Die Leistungen sind durch Beiträge aufzubringen.

 

 

 

§ 3 Vollanspruch

 

1. Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens.

 

2. Unterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30. November besteht.

 

3. Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen.

 

§ 4 Höhe des Anspruches

 

Die Höhe des Anspruches beträgt das fünfundsiebzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung, die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens und des Beitragseinzuges für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das fünfundsechzigfache.

Für die Leistungsperioden 2000 und 2001 erhöht sich der Anspruch auf das Achtzigfache in den alten Bundesländern und auf das Siebzigfache im Beitrittsgebiet.

 

§ 5 Fälligkeit und Auszahlung

 

Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.

 

§ 6 Teilansprüche

 

1. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

 

2. Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z.B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war.

 

Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.

 

3. Sofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.

 

4. Ein Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30. November bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12/12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4.

 

Der Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.

 

§ 7 Anspruchsminderung

 

Selbstverschuldete Fehltage, z.B. "Bummeltage", mindern den Anspruch um 1/120.

 

§ 8 Berechnungsbasis

 

1. Berechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.

 

2. Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.

 

3. Die Berechnung richtet sich jeweils nach dem Bruttolohn gem. § 4.

 

§ 9 Teilzeitbeschäftigung

 

Ist die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitbeschäftigung), so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz.

§ 10 Anrechenbarkeit

 

Der Anspruch kann auf betriebliches gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.

 

§ 11 Verfahren

 

1. Die Abwicklung des Anspruches erfolgt durch die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach den §§ 3 und 6 monatlich 3,5% in den alten Bundesländern und 3,15% im Beitrittsgebiet der Bruttolohnsumme an die Lohnausgleichskasse abzuführen.

 

2. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Die Kasse ermittelt nach Eingang der Meldungen unverzüglich, in der Regel bis zum 15.11. des Kalenderjahres, die Höhe des Anspruchs und zahlt den Betrag umgehend an die Betriebe aus. Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des 13. Monatseinkommens an die Arbeitgeber werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.

 

§ 12 Erstattung von Sozialaufwendungen

 

Der Arbeitgeber erhält für die Sozialaufwendungen, die auf den Teil eines 13. Monatseinkommens entfallen, einen Zuschuss von der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Die Höhe und der Zeitraum, für welchen ein Zuschuss zu den Sozialaufwendungen gezahlt wird, wird durch den Vorstand der Lohnausgleichskasse festgelegt.

 

§ 13 Lehrlinge

 

Für Lehrlinge ist der Anspruch in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

 

§ 14 Verfallfristen

 

Abweichend von § 54 Ziff. 1 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk verfallen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.

 

 

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.

 

§ 16 Laufdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1993.

 

2. Ist dieser Tarifvertrag gekündigt worden, so bleibt er auch für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse solange in Kraft, bis sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben.

 

3. Der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 in der Fassung vom 18. März 1991 wird für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 wieder in Kraft gesetzt.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk

 

vom 23. März 2004

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

c)

der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. Mai 1995, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 28. Juni 2000 und 21. August 2003

für das Dachdeckerhandwerk

mit Wirkung vom

 

zu Buchstabe c: 1. Juli 2003

mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender Einschränkung:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 11.11.2023 10:45




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