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BeschreibungAusbildungsvergütungs-Tarifvertrag Nr. 14
vom 21. Juli 2003
Zwischen dem
Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen
einerseits
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di
Landesbezirk Hessen
andererseits
wird folgender Tarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Hessen;
fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen- und Theaterfriseurgewerbes;
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Auszubildenden.
§ 2 Höhe der Vergütungen
Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich im
1. Ausbildungsjahr 365,-- Euro
2. Ausbildungsjahr 440,-- Euro
3. Ausbildungsjahr 520,-- Euro
Anmerkung:
Die Vergütungen sind brutto, jedoch unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlich vom Arbeitgeber zu tragenden Versicherungsanteile (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu zahlen.
§ 3 Laufzeit
Dieser Vertrag tritt am 1. August 2003 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31. Juli 2004 kündbar. Er ersetzt den Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende vom 20. August 2002.
Protokollnotiz:
Die fortlaufende Nummerierung der Ausbildungsvergütungs-Tarifverträge wurde erstmalig mit dem Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag vom 6. Dezember 1989 (Nr. 1) vorgenommen. Dies bedeutet nicht, dass zuvor keine Tarifverträge abgeschlossen worden wären.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 18. September 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen der nachstehend näher bezeichnete Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt:
Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag Nr. 14 für das Friseurhandwerk im Lande Hessen vom 21. Juli 2003
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 für den Bereich des Landes Hessen in Kraft.
Unterzeichnet:
Hessisches Sozialministerium
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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