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BeschreibungTarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen
vom 7. Januar 2008
Zwischen dem
Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein,
Köln, Richard-Wagner-Straße 32-34
Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,
Dortmund, Deggingstraße 16
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, Karlstraße 123 - 127
wird folgender Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich und fachlich:
für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Nebenbetriebe, Filialen oder dergleichen),
persönlich:
für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.
§ 2 Vergütungen
(1) Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses erhält der Auszubildende eine monatliche Ausbildungsvergütung.
(2) Die Ausbildungsvergütung beträgt
im 1. Ausbildungsjahr 350,- Euro
im 2. Ausbildungsjahr 470,- Euro
im 3. Ausbildungsjahr 585,- Euro
§ 3 Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen, einschließlich Sonderzahlung, zur Verwendung für die betriebliche Altersversorgung der Auszubildenden gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gem. § 17 BetrAVG ist damit aufgehoben.
§ 4 Laufzeit, Schlussbestimmung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens zum 30. April 2009 schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Tarifvertragsparteien beantragen einvernehmlich, diesen Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen.
(3) Bei Nichterteilung der Allgemeinverbindlicherklärung bleibt dieser Tarifvertrag unwirksam.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages zur Einsichtnahme für alle Auszubildenden bereitzustellen.
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 19. März 2008
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich
4.
Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende vom 7. Januar 2008
für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,
nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Mai 2008 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir gemäß § 5 Abs. 6 TVG in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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