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Tarifvertrag Verguetung Auszubildende Friseurhandwerk NRW

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen (NRW), vom 7. Januar 2008, zwischen dem Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein,
Köln, Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,Dortmund, und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen Düsseldorf.

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Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerk

{Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen NRW}

 

Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen

 

vom 7. Januar 2008

 

Zwischen dem

 

Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein,

Köln, Richard-Wagner-Straße 32-34

 

Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,

Dortmund, Deggingstraße 16

 

und der

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

 

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, Karlstraße 123 - 127

 

wird folgender Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

räumlich und fachlich:

für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Nebenbetriebe, Filialen oder dergleichen),

 

persönlich:

für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.

 

§ 2 Vergütungen

 

(1) Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses erhält der Auszubildende eine monatliche Ausbildungsvergütung.

(2) Die Ausbildungsvergütung beträgt

 

im 1. Ausbildungsjahr 350,- Euro

im 2. Ausbildungsjahr 470,- Euro

im 3. Ausbildungsjahr 585,- Euro

 

§ 3 Entgeltumwandlung

 

Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen, einschließlich Sonderzahlung, zur Verwendung für die betriebliche Altersversorgung der Auszubildenden gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gem. § 17 BetrAVG ist damit aufgehoben.

 

§ 4 Laufzeit, Schlussbestimmung

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens zum 30. April 2009 schriftlich gekündigt werden.

 

(2) Die Tarifvertragsparteien beantragen einvernehmlich, diesen Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

 

(3) Bei Nichterteilung der Allgemeinverbindlicherklärung bleibt dieser Tarifvertrag unwirksam.

 

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages zur Einsichtnahme für alle Auszubildenden bereitzustellen.

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 19. März 2008

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

4.

Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende vom 7. Januar 2008

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,

nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Mai 2008 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir gemäß § 5 Abs. 6 TVG in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 29.10.2023 15:41




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