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BeschreibungTARIFVERTRAG ÜBER AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN FÜR DAS FRISEURHANDWERK IM LANDE NIEDERSACHSEN UND DER STADT BREMEN
vom 5. März 2007
zwischen dem
LANDESINNUNGSVERBAND DES NIEDERSÄCHSISCHEN FRISEURHANDWERKS
UND DER FRISEURINNUNG BREMEN
einerseits
und der
VEREINTE DIENSTLEISTUNGSGEWERKSCHAFT
LANDESBEZIRK NIEDERSACHSEN-BREMEN
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt
a) räumlich:
einerseits für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. August 2007 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
und andererseits für die Stadt Bremen
b) fachlich:
für die in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe oder Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks;
c) persönlich:
für die Auszubildenden des Friseurhandwerks.
§ 2 Ausbildungsvergütungen
(1)
a)
Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008
1. Ausbildungsjahr Euro 287,33
2. Ausbildungsjahr Euro 415,11
3. Ausbildungsjahr Euro 478,14
b)
Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 1. August 2008
1. Ausbildungsjahr Euro 287,33
2. Ausbildungsjahr Euro 419,26
3. Ausbildungsjahr Euro 482,92
(2) Soweit die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Beteiligung des/der Auszubildenden an der Sozialversicherung vorsehen, wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug des maßgeblichen Beitrages ausgezahlt.
§ 3 Günstigkeitsklausel
Bisher betriebsüblich gewährte höhere Vergütungen und/oder Zuwendungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt; auf übertariflich bezahlte Ausbildungsvergütungen und/oder Weihnachtszuwendungen können die mit diesem Tarifvertrag festgesetzten Beträge angerechnet werden.
§ 4 Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen, einschließlich Weihnachtszuwendungen zur Verwendung für die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer/Innen gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gem. § 17 BetrAVG ist damit aufgehoben.
§ 5 Öffnungsklausel
Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien können Innungen dem Tarifvertrag beitreten, wenn sie im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht genannt sind.
§ 6 Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Juli 2009 schriftlich gekündigt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag für das Friseurhandwerk in Niedersachsen vom 14. März 2005 außer Kraft.
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 3. Juli 2007
Der Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks hat beantragt, die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG)
zu Buchstabe b: mit Wirkung vom 1. August 2007
für allgemeinverbindlich zu erklären:
b) Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom 5. März 2007
für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen und der Stadt Bremen,
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Bereich des Landes Niedersachsen übertragen (§ 5 Abs. 6 TVG).
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 25. September 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bremen
der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom 5. März 2007 für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen und der Stadt Bremen
mit Wirkung vom 1. August 2007 für den Bereich der Stadt Bremen für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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