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BeschreibungTARIFVERTRAG
für die Auszubildenden im Kraftfahrzeug-Gewerbe Berlin
vom 27. April 1989
Abgeschlossen zwischen
Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Berlin
Karosseriebauer-Innung Berlin
VDK Verband des Kraftfahrzeughandels e.V.
einerseits
und
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsstelle Berlin -
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
- Landesbezirk Berlin -
andererseits
1. Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1.1 räumlich:
innerhalb des Landes Berlin
1.2 fachlich:
für alle Betriebe und Nebenbetriebe des
1.2.1
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerks
1.2.2
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerks
1.2.3
Vulkaniseur-Handwerks
1.2.4
Karosseriebauer-Handwerks
1.2.5
Handels mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, Ersatzteilen, Zubehör und Reifen, mit Ausnahme des reinen Teile- und Zubehör-Groß- und Einzelhandels
1.3 persönlich:
für die Auszubildenden
Protokollnotiz:
Dieser Tarifvertrag gilt auch für Praktikanten.
2. Arbeitszeit
Für die Auszubildenden gilt die jeweils festgelegte Arbeitszeit gemäß § 4 Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin, soweit nicht für unter 18 Jahre alte Auszubildende im Jugendarbeitsschutzgesetz eine günstigere Regelung getroffen ist.
3. Ausbildungsvergütung
3.1
Die Auszubildenden erhalten eine monatliche Vergütung, die spätestens am letzten Arbeitstag des betreffenden Monats zu zahlen ist.
3.2
Die jeweils geltenden Vergütungen befinden sich in einem gesonderten Tarifvertrag.
3.3
Die Vertragsparteien haben mit der Festsetzung der Vergütungssätze eine wirtschaftliche Verbesserung für die Betroffenen beabsichtigt. Sie behalten sich deshalb vor, auf Antrag nach Prüfung des Sachverhalts einer angemessenen Herabsetzung der Vergütung in denjenigen Fällen zuzustimmen, in denen durch die Zahlung der Vergütungen wesentliche, unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nachteile für den Auszubildenden eintreten würden.
Protokollnotiz:
Die unterzeichneten Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, daß Herabsetzungen der Ausbildungsvergütungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3.3 auf Wunsch durch betriebliche Regelung erfolgen können.
3.4
Die festgesetzte Vergütung gemäß Ziffer 3.2 kann für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Arbeitsstunde/Berufsschulstunde um 1/167, ab 1.10.1989 um 1/164, ab 1.10.1990 um 1/161 gekürzt werden.
3.5
Bei Beschäftigung des Auszubildenden auf außerbetrieblichen Bau- und Montagestellen ist hinsichtlich des Fahrgeldes sowie der Fahr- und Wegezeitentschädigung die Tarifanordnung - Tarifregister A Nr. 1005/1 - beim Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe (Tarifamt) sinngemäß anzuwenden.
3.6
Auszubildende haben, sofern sie sich am 1. Dezember eines Jahres in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das mindestens 6 Monate besteht, Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 40% der monatlichen Ausbildungsvergütung, auf die der Auszubildende am 1. Dezember Anspruch hat.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen vom 10. Januar 1977.
3.7
Auszubildende, die sich am 1. Dezember eines Jahres in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das keine sechs Monate besteht, haben Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 20% der monatlichen Ausbildungsvergütung, auf die der Auszubildende am 1. Dezember Anspruch hat.
Endet die Probezeit erst im Dezember, so kann vom Auszahlungstag, 1. Dezember, abgewichen werden.
Der Anspruch auf Sonderzahlung entfällt für Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnisse nach der Probezeit nicht fortgesetzt werden.
3.8
Findet die Abschlußprüfung erst nach Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausgeübten Tätigkeit berechnet.
Wird nur die praktische Prüfung bestanden, hat der Auszubildende bis zur Wiederholungsprüfung einen Anspruch auf eine über die Ausbildungsvergütung hinausgehende Bezahlung. Der Bezahlungsanspruch errechnet sich für die eingesetzten Stunden in der Werkstatt, multipliziert mit dem Stundenlohn der Lohngruppe 3. Für die übrigen Stunden wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung.
Wird nach einer nicht bestandenen Abschlußprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, so wird weiterhin die Ausbildungsvergütung gezahlt.
3.9
Lernmittel, die über das Berufsbildungsgesetz hinausgehen und deren Beschaffung vom Arbeitgeber angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom Arbeitgeber zu bezahlen.
4. Mehrarbeit
Mehrarbeit, d.h. außerhalb der in Ziffer 2 festgesetzten zeitlichen Grenzen geleistete Arbeit, darf nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und des § 6 Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin angeordnet werden. Für jede Mehrarbeitsstunde ist dem Auszubildenden 1,5 v.H. der jeweiligen monatlichen Vergütung gemäß Ziffer 3.2 zu zahlen.
5. Beschäftigung unter Leistungslohnbedingungen
5.1
Unter den Fertigungsbedingungen einer betrieblich eingeführten Leistungsentlohnung dürfen Auszubildende nur im Interesse der Ausbildung und mit Zustimmung des Betriebsrates beschäftigt werden. Für unter 18 Jahre alte Auszubildende müssen ferner die Voraussetzungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes erfüllt sein.
5.2
Bei einer Beschäftigung nach den Bestimmungen der Ziffer 5.1 ist eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, deren Höhe zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu vereinbaren ist. Die Regelung der zusätzlichen Vergütung soll unter Einbeziehung der Vergütung nach Ziffer 3 den Auszubildenden angemessen an ein während dieser Zeit unter seiner Mitwirkung erzieltes Arbeitsergebnis beteiligen.
5.3
Falls es zwischen den Betriebsparteien über die Regelung der zusätzlichen Vergütung zu keiner Einigung kommt, sind die Tarifparteien verpflichtet, auf Wunsch des einen oder des anderen Betriebspartners in betrieblichen Verhandlungen an der Beilegung der entstandenen Streitigkeiten mitzuwirken.
6. Erschwernis- und Gefahrenzuschläge
6.1
Auszubildende dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, deren Erschwernisse und Gefahren dem Ausbildungszweck unangemessen sind.
6.2
Werden zu Ausbildungszwecken und unter Einhaltung der einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften Arbeiten erschwerender oder gefährlicher Art ausgeführt, ist dem Auszubildenden ein Zuschlag in Höhe von 2‰ (pro mille) der monatlichen Vergütung gemäß Ziffer 3 für jede unter derartigen Bedingungen geleistete Arbeitsstunde zu zahlen.
6.3
Im Bedarfsfall sind Handreinigungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
7. Urlaub
7.1
Der Urlaub beträgt für die Auszubildenden 30 Arbeitstage.
7.2
Der Urlaub soll im Interesse der Erholung während der Berufsschulferien zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Sofern aus zwingenden Gründen während der Berufsschulferien eine Urlaubsgewährung nicht möglich ist, muß für jeden besuchten Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag gewährt werden.
7.3
Während des Urlaubs ist die Vergütung gemäß Ziffer 3 fortzuzahlen.
7.4
Hat der Auszubildende in den letzten 3 dem Urlaub vorangegangenen abgerechneten Monaten eine zusätzliche Vergütung nach den Bestimmungen dieses Vertrages erhalten, so ist neben der fortzuzahlenden Vergütung gemäß Ziffer 3 ein Zuschlag in Höhe von 4,6% der im Monatsdurchschnitt gezahlten zusätzlichen Vergütung (nach dem Durchschnitt der letzten abgerechneten 3 Monate) für jeden Urlaubstag zu zahlen.
7.5
Der Auszubildende erhält zusätzlich für jeden Urlaubstag 2,3% der monatlichen Vergütung gemäß Ziffer 3 und der im Durchschnitt der letzten abgerechneten 3 Monate gezahlten zusätzlichen Vergütung gemäß Ziffer 7.4.
Protokollnotiz:
Bei der Verwendung des Begriffs "Arbeitstage" im Zusammenhang mit dem Urlaub ist davon auszugehen, daß Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zählen.
Protokollnotiz:
Besitzstandswahrung:
Für kaufmännische Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem 31.12.1988 begonnen haben, berechnet sich das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß dem HBV-Tarifvertrag.
8. Freistellung in besonderen Fällen
8.1
Der Auszubildende hat ohne Kürzung der Ausbildungsvergütung Anspruch auf Freistellung infolge
1989 1990 1991
8.1.1
eigener Eheschließung 2 Tg. 3 Tg. 3 Tg.
8.1.2
Niederkunft der Ehefrau 2 Tg. 2 Tg. 2 Tg.
8.1.3
Todes des Ehegatten 3 Tg. 3 Tg. 3 Tg.
8.1.4
Todes der Eltern, der Kinder 1 Tg. 1 Tg. 2 Tg.
8.1.5
Todes der Geschwister und Stiefgeschwister 1 Tg. 1 Tg. 1 Tg.
8.1.6
Umzug und Ersteinzug jeweils mit
Mietvertrag für eigene Wohnung
einmal im Jahr 1 Tg. 1 Tg. 1 Tg.
8.2
Geht ein Berufsausbildungsverhältnis durch Erklärung des Ausbildenden nicht in ein ordentliches Arbeitsverhältnis über, so ist dem Auszubildenden zur Stellungssuche Freizeit von 8 Stunden ohne Vergütungsminderung zu gewähren.
Der Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des Auszubildenden spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Auskunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, daß eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeitsverhältnis nach bestandener Prüfung.
8.3
Die Bezahlung von Arbeitsausfall, Arbeitsversäumnis wird entsprechend § 13 III, Ziffer 2 Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten im Kfz-Gewerbe Berlin geregelt.
9. Günstigkeitsklausel
Bereits bestehende günstigere Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
10. Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.4.1989 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31.12.1992, schriftlich gekündigt werden.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Kraftfahrzeuggewerbe und den Kraftfahrzeughandel
vom 30. Oktober 1989
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
m)
Der Tarifvertrag für Auszubildende - mit Anlage zu Ziffer 7.5/Protokollnotiz "Besitzstandswahrung" - vom 27. April 1989
zu Buchstabe m: für das Berliner Kraftfahrzeuggewerbe und den Kraftfahrzeughandel,
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages für Auszubildende vom 27. April 1989 (Buchstabe m) ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende vom 27. April 1989 (Buchstabe m) auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist. Rechte und Pflichten können Auszubildende im Bereich des Kraftfahrzeughandels aus der tariflichen Vereinbarung in Nummer 3.6 Abs. 2 nur herleiten, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu Buchstabe m mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit:
Zu Buchstabe m: 1. September 1989
Nummer 7.1 (Urlaub) 1. April 1989.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Bemerkung
1. Nr. 7.1 (Urlaub) bereits ab 01.04.1989 av.
2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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