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BeschreibungTarifvertrag für Auszubildende
vom 10. Juni 1991
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Elektrotechnischer Handwerke Berlin/Brandenburg,
der
Elektro-Innung Berlin,
dem
Landesinnungsverband Metall Brandenburg,
der
Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin
und der
Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleitung Berlin -
§ 1 I. Geltungsbereich
§ 1 Dieser Vertrag gilt:
1. Räumlich:
Innerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg mit Ausnahme der Stadtbezirke Spandau, Reinickendorf, Tiergarten, Charlottenburg, Wedding, Kreuzberg, Tempelhof, Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln, Zehlendorf, Steglitz, (dem ehemaligen Westteil der Stadt).
Im nachfolgenden Tarifgebiet II genannt.
Das Tarifgebiet II wird nachstehend in 2 Tarifzonen definiert.
Tarifzone 1
Alle Städte und Gemeinden innerhalb des sogenannten Berliner-Ring der BAB, sowie die Städte und Gemeinden Ludwigsfelde, Königs Wusterhausen, Strausberg, Bernau, Oranienburg und Nauen - außer den Bezirken aus dem definierten Tarifgebiet I.
Tarifzone 2
Alle übrigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
2. Fachlich:
für alle Betriebe und Nebenbetriebe, die Mitglied des Fachverbandes Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg, der Elektro-Innung Berlin, des Landesinnungsverbandes Metall Brandenburg und der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin sind.
3. Persönlich:
Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in der Erstausbildung stehen. Auszubildender ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird.
Aufzählung der Handwerke (nicht abschließend):
Das Elektroinstallateur-, Elektromaschinenbauer-, Elektromechaniker-, Fernmeldeanlagenelektroniker-, Dreher-, Maschinenbaumechaniker-, Metallbauer-, Metallformer- u. -gießer-, Werkzeugmacherhandwerk in den Bundesländern Berlin und Brandenburg und für das Feinmechanikerhandwerk im Land Brandenburg
§§ 2 - 10 § 2 bis § 10
§ 2 Arbeitszeit
1. Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt die im Manteltarifvertrag für die Elektrohandwerke und Metallhandwerke in Berlin und Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wochenarbeitsstundenzahl, soweit nicht für unter 18 Jahre alte Auszubildende im Jugendarbeitsschutzgesetz eine günstigere Regelung getroffen ist.
2. Der Frühschluß an den Tagen vor Weihnachten und Neujahr regelt sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Elektrohandwerke und Metallhandwerke in Berlin und Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Vergütung
1. Auszubildende erhalten eine monatliche Vergütung, die spätestens am letzten Arbeitstag des betreffenden Monats zu zahlen ist. Die Vergütung kann auch in wöchentlichen Teilbeträgen gezahlt werden, die nach der Formel
monatliche Vergütung x 12 (Monate)
52 Wochen
zu berechnen und auf volle 10 Pfennige aufzurunden ist.
2. Vergütungssätze nach Tarifzonen gemäß Einlegeblatt.
3. Die festgesetze Vergütung gemäß Ziff.2 kann für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Arbeitsstunde
ab 1.7.91 um 1/178
ab 1.4.92 um 1/174
ab 1.4.94 um 1/169
gekürzt werden.
4. Montage, Fahr- und Wegezeiten und entsprechende Entgelte richten sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Montagearbeiten für das Elektro- und Metallhandwerk Berlin-Brandenburg.
Protokollnotiz:
Bis zum Abschluß des beabsichtigten Tarifvertrages zur Regelung der Montagearbeiten sind sich die Tarifparteien einig, daß bestehende Regelungen weiter angewendet werden.
5. Auszubildende haben, sofern sie sich am 1. Dezember eines Jahres in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das mindestens 6 Monate besteht, ab Kalenderjahr 1992 erstmals Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 40% der monatlichen Ausbildungsvergütung, auf die der Auszubildende am 1. Dezember Anspruch hat. Sie beträgt 20%, wenn das Ausbildungsverhältnis keine 6 Monate bestand.
Endet die Probezeit erst im Dezember, so kann vom Auszahlungstag, 1. Dezember, abgewichen werden.
Der Anspruch auf Sonderzahlung entfällt für Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnisse nach der Probezeit nicht fortgesetzt werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen für das Elektro- und Metallhandwerk Berlin-Brandenburg.
§ 4 Mehrarbeit
Mehrarbeit, d.h. außerhalb der in § 2 festgesetzten zeitlichen Grenzen geleisteten Arbeit, darf nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden. Für jede Mehrarbeitsstunde ist dem Auszubildenden 1,5 v.H. der jeweiligen monatlichen Vergütung gemäß § 3 Ziffer 2 zu zahlen.
§ 5 Beschäftigung unter Leistungslohnbedingungen
1. Unter den Fertigungsbedingungen einer betrieblich eingeführten Leistungsentlohnung dürfen Auszubildende nur im Interesse der Ausbildung und mit Zustimmung des Betriebsrates beschäftigt werden. Für unter 18 Jahre alle Auszubildende müssen ferner die Voraussetzungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes erfüllt sein.
2. Bei einer Beschäftigung nach den Bestimmungen der Ziffer 1 ist eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, deren Höhe zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu vereinbaren ist. Die Regelung der zusätzlichen Vergütung soll unter Einbeziehung der Vergütung nach § 3 den Auszubildenden, angemessen an ein während dieser Zeit unter seiner Mitwirkung erzieltes Arbeitsergebnis, beteiligen.
3. Falls es zwischen den Betriebspartnern über die Regelung der zusätzlichen Vergütung zu keiner Einigung kommt, sind die Tarifparteien verpflichtet, auf Wunsch des einen oder des anderen Betriebspartners in betrieblichen Verhandlungen an der Beilegung der entstandenen Streitigkeiten mitzuwirken.
§ 6 Erschwernis- und Gefahrenzuschläge
1. Auszubildende dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, deren Erschwernisse und Gefahren dem Ausbildungszweck unangemessen sind.
2. Werden zu Ausbildungszwecken und unter Einhaltung der einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften Arbeiten erschwerender oder gefährlicher Art ausgeführt, für die gewerbliche Arbeitnehmer nach dem Manteltarifvertrag für das Elektro- und Metallhandwerk Berlin-Brandenburg Anspruch auf Zuschlag haben, ist dem Auszubildenden ebenfalls ein Zuschlag in Höhe von 2‰ (pro mille) der monatlichen Vergütung gemäß § 3 für jede unter derartigen Bedingungen geleistete Arbeitsstunde zu zahlen.
3. Im Bedarfsfall sind Handreinigungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Urlaub
1.Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende
im Kalenderjahr 1991 22 Arbeitstage,
im Kalenderjahr 1992 24 Arbeitstage,
im Kalenderjahr 1993 26 Arbeitstage,
im Kalenderjahr 1994 27 Arbeitstage,
im Kalenderjahr 1995 29 Arbeitstage,
im Kalenderjahr 1996 30 Arbeitstage,
soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz den genannten Urlaubsanspruch erweitert.
Hinsichtlich des Urlaubsanspruches gelten die Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk Berlin-Brandenburg (§ 2 I B) im übrigen entsprechend.
Protokollnotiz:
Bei Verwendung des Begriffs "Arbeitstage" ist davon auszugehen, daß Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zählen.
2. Der Urlaub soll im Interesse der Erholung während der Berufsschulferien zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Sofern aus zwingenden Gründen während der Berufsschulferien eine Urlaubsgewährung nicht möglich ist, muß für jeden besuchten Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag gewährt werden.
3. Während des Urlaubs ist die Vergütung gemäß § 3 fortzuzahlen.
4. Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes
Hat der Auszubildende in den letzten drei, dem Urlaub vorangegangenen abgerechneten Monaten eine zusätzliche Vergütung nach den Bestimmungen dieses Vertrages (z.B. Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) erhalten, so ist neben der fortzuzahlenden Vergütung nach Ziff. 4 ein Zuschlag in Höhe von 4,6% der im Monatsdurchschnitt gezahlten zusätzlichen Vergütung (nach dem Durchschnitt der letzten abgerechneten 3 Monate) für jeden Urlaubstag zu zahlen.
5. Der Auszubildende erhält zusätzlich für jeden Urlaubstag (Arbeitstag)
im Kalenderjahr 1992 0,5%
im Kalenderjahr 1993 1,0%
im Kalenderjahr 1994 1,5%
im Kalenderjahr 1995 2,0%
ab Kalenderjahr 1996 2,3%
der monatlichen Vergütung gemäß § 3 und der im Durchschnitt der letzten abgerechneten 3 Monate gezahlten zusätzlichen Vergütung (z.B. Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) gemäß Ziff 4.
§ 8 Freistellung in besonderen Fällen
1. Der Auszubildende hat ohne Kürzung der Ausbildungsvergütung Anspruch auf Freistellung in folgenden Fällen:
a)
Beim Tode eines Elternteils 2 Arbeitstage,
b)
beim Tode von Geschwistern 1 Arbeitstag.
2.Geht ein Berufsausbildungsverhältnis durch Erklärung des Ausbildenden nicht in ein ordentliches Arbeitsverhältnis über, so ist dem Auszubildenden zur Stellungssuche Freizeit von 8 Stunden ohne Vergütungsminderung zu gewähren.
3. Bei Arbeitsversäumnissen aus anderen Gründen gelten die Bestimmungen des § 11 III Ziffern 1 und 2 des Urlaubstarifvertrages des Elektro- und Metallhandwerks Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 1991.
§ 9 Günstigkeitsklausel
Bereits bestehende günstigere Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
§ 10 Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag für Auszubildende kann mit zweimonatiger Frist - erstmals zum 31.3.1997 - und gesondert § 3 Ziff. 2 (Einlegeblatt Vergütung) mit zweimonatiger Frist - erstmals zum 31.3.1993 - gekündigt werden.
Dieser Tarifvertrag tritt am 10.Juni 1991 in Kraft.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Metall- und Elektrohandwerke
vom 31. Oktober 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) der Tarifvertrag für Auszubildende ohne Einlegeblatt Vergütung vom 10. Juni 1991 - erstmals kündbar zum 31. März 1997 -,
zu Buchstabe b: für die Metall- und Elektrohandwerke im beigetretenen Teil des Landes Berlin und im Land Brandenburg,
mit Wirkung vom 1. November 1993 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie den dort aufgeführten Hinweisen für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen, des Tarifvertrages für Auszubildende (Buchstabe b) auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende (Buchstabe b) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Hinweisen:
Zu Buchstabe, b:
Die Allgemeinverbindlichkeit erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Metall- und Elektrohandwerke
vom 29. Oktober 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Brandenburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) der Tarifvertrag für Auszubildende ohne Einlegeblatt Vergütung vom 10. Juni 1991
- erstmals kündbar zum 31. März 1997 -,
zu Buchstabe b: für die Metall- und Elektrohandwerke im beigetretenen Teil des Landes Berlin und im Land Brandenburg,
mit Wirkung vom 1. Juli 1993 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und den nachfolgenden Hinweisen für den Bereich des Landes Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt.
Persönlich:
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags für Auszubildende (Buchstabe b) auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags für Auszubildende (Buchstabe b) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Hinweisen:
Zu Buchstabe b:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg
Bemerkung
1. Für Berlin (Ost) erst ab 01.11.1993 av.
2. Der Tarifvertrag ist vom Fachverband Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg und der Elektro-Innung Berlin für den Bereich der Elektrohandwerke gekündigt worden.
3. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
4. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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