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Tarifvertrag Berufsbildung im Baugewerbe

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987, in der Fassung vom 20. August 2007. Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt a. M.

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Kategorie: Tarifvertrag Baugewerbe

{Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe}

 

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe

 

vom 29. Januar 1987

 

in der Fassung vom 20. August 2007

 

Zwischen dem

 

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn,

 

dem

 

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden,

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt a. M.,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Von den Abschnitten 1 bis V werden Auszubildende erfaßt, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (Hw0) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse

 

1. weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder

 

2. ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder

 

3. nach vorangegangener Berufsausbildung - auch im Baugewerbe - und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).

 

In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten Iediglich die Abschnitte 1 und V.

 

Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.

 

§§ 2 - 18 Abschnitt I Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber

 

§ 2 Ausbildungsvergütung

 

(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.

 

(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um 1/173 gekürzt.

 

(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 3 Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

 

Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.

 

§ 4 Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten

 

(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.

 

(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

 

§ 4a

 

Für das Beitrittsgebiet gilt folgende ergänzende Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 1:

 

Solange die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung nicht gilt, sind die Ausbildungsvergütungen nach denjenigen Ausbildungsjahren zu bestimmen, die nach der von der zuständigen Kammer im Einzelfall getroffenen Anrechnungsregelung verbleiben.

 

§ 5 Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen

 

(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).

 

(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.

 

§ 6 Freistellung am 24. und 31. Dezember

 

Der 24. und 31. Dezember sind ausbildungsfrei.

 

§ 7 Erschwerniszuschläge

 

Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.

 

 

 

 

§ 8 Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung

 

Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.

 

§ 9 Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte

 

Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.

 

§ 10 Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende

 

(1) Der Urlaub beträgt für gewerbliche Auszubildende 30 Arbeitstage.

 

(2) Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

 

(3) Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.

 

§ 11 Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende

 

(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.

 

(2) Der Auszubildende erhält für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,36 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.

 

Der Auszubildende erhält für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt

 

 

 

 

§ 12 Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender

 

(1) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von sechs Monaten erworben.

 

(2) Besteht das Ausbildungsverhältnis innerhalb eines Urlaubsjahres weniger als sechs Monate, so ist für jeden vollen Ausbildungsmonat ein Zwölftel des Urlaubs zu gewähren. Das gilt auch, wenn das Ausbildungsverhältnis nach einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aufgelöst wird. Hat der Auszubildende im Falle des Satzes 2 bereits einen darüber hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

(3) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Auszubildenden für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist.

 

§ 13 Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende

 

(1) Der Urlaub soll zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gewährt wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

 

(2) Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so gilt § 8 Nr. 1.5 BRTV entsprechend.

 

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muß in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

 

§ 14 Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

gewerblich Auszubildender

 

(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.

(2) Wird bis zum 1. Juli des auf das Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgenden Kalenderjahres kein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber für den noch nicht gewährten Urlaub in Höhe des während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes.

 

§ 15 Geltung der Rahmentarifverträge

 

(1) Für gewerblich Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

(2) Soweit in den §§ 13 und 14 dieses Tarifvertrages auf Bestimmungen des § 8 BRTV verwiesen wird, gelten für die Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender im Gebiet des Freistaates Bayern die entsprechenden Vorschriften der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern.

 

(3) Für technisch und kaufmännisch Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

§ 16 Ausschlußfristen

 

(1) In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

 

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.

 

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

 

 

§ 17 Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

 

Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie - bei Internatsunterbringung - für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.

 

§ 18 Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

 

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft" (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, daß sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die "Sozialkasse des Berliner Baugewerbes".

 

§§ 19 - 23 Abschnitt II Erstattung von Ausbildungsvergütungen

 

§ 19 Höhe der Erstattung von Ausbildungsvergütungen

 

(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der

 

a)

bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,

 

b)

bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr

 

tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht, zuzüglich 20 v.H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen.

 

(2) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 1 Buchst. a) bzw. vier (Abs. 1 Buchst. b) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.

 

(3) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.

 

§ 20 Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung

 

(1) Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.

 

(2) Die Erstattung der Ausbildungsvergütungen setzt den Nachweis über die Höhe der an jeden Auszubildenden für den jeweiligen Monat gezahlten Ausbildungsvergütung voraus. Dieser Nachweis ist mit der in der Ausbildungsnachweiskarte Teil I enthaltenen "Auszahlungserklärung" zu führen. Die Übersendung dieser Auszahlungserklärung wird von Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung durch die elektronische Datenübermittlung ersetzt.

 

(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 1 Buchst. a) setzt neben dem Nachweis der für den ersten Monat des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütung voraus, daß der ULAK der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Dauer des Urlaubs mitgeteilt wurde, der in dem Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Blattes der Ausbildungsnachweiskarte Teil I.

 

(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.

 

(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, daß in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Auszahlungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraumes als nicht abgegeben.

 

(6) Für Ausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1998 bestanden haben und erst ab diesem Zeitpunkt von Abschnitt II erfaßt werden, erstattet die ULAK die Ausbildungsvergütungen bis zu der in § 19 genannten Höhe zuzüglich 16 v.H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen, unabhängig davon, in welchem Monat und Jahr der Ausbildung sich der Auszubildende befindet. Soweit für vor dem 1. November 1998 liegende Ausbildungsmonate Erstattungsleistungen beantragt werden, hat der Arbeitgeber eine Auszahlungserklärung über die in diesen Monaten geleisteten Ausbildungsvergütungen abzugeben.

 

(7) Für Ausbildungsverhältnisse, die von Abschnitt II erst seit dem 1. November 1998 erfaßt werden, erstattet die ULAK die überbetrieblichen Ausbildungskosten nach den vorstehenden Absätzen auch für die vor dem 1. November 1998 liegenden Ausbildungs- und Unterbringungstagewerke.

 

§ 21 Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren

 

(1) Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, daß die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.

 

(2) § 20 Abs. 4 findet für Arbeitgeber, die am Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen, keine Anwendung.

 

§ 22 Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

 

Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 12 Abs. 2 VTV bleibt unberührt.

 

§ 23 Erstattung von Urlaubskosten

 

Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gem. § 19 Abs. 1a enthalten.

§§ 24 - 28 Abschnitt III Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten

 

§ 24 Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen

Ausbildungskosten

 

(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 Euro, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 Euro täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),

 

a)

wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,

 

b)

bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oder

 

c)

bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt.

 

(2) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 44,00 Euro, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 31,50 Euro täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.

 

(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:

 

a) Personalkosten

 

1. Vergütung der Angestellten

2. Löhne der Arbeiter

 

3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige

4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen

 

b)Sachkosten

 

1. Geschäftsbedarf

2. Bücher, Zeitschriften

3. Post- und Fernmeldegebühren

4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen

5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf

7. Verbrauchsmittel

8. Lehr- und Lernmittel

9. Dienstreisen

 

c)

Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.

 

(4) Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßt werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.

 

(5) Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind

 

a)

die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und

 

b)

die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.

 

(6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.

 

(7) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfaßten Auszubildenden entfallen.

 

§ 25 Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

 

(1) Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten (§ 17) werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführten Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Die Eintragung und die Streichung einer Ausbildungsstätte erfolgen nur auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn dem Antrag eine Erklärung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte beigefügt ist, in der sich diese der ULAK gegenüber verpflichtet,

 

a)

Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK zurückzuzahlen und

 

b)

unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formular an die ULAK zu senden.

Ausbildungsstätten mit EDV-Abrechnung haben sich zu verpflichten, diese auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln.

 

(2) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte von der Eintragung zu unterrichten.

 

(3) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der ULAK geführten Liste, die vor dem 1. Juli 1987 erfolgt ist, bleibt gültig, wenn die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1987 abgegeben wird.

 

(4) Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig gemäß Abs. 3 abgegeben, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

 

(5) Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien überbetriebliche Ausbildungsstätten, denen während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren (§ 17) erstattet worden sind, aus der bei ihr geführten Liste zu streichen.

 

§ 26 Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte

 

(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,

 

a)

jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,

 

b)

Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,

 

c)

jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,

 

d)

Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,

 

e)

ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.

 

(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, daß die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.

 

(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.

 

(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

 

(5) Ergibt sich aus der Bescheinigung, daß Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese zurückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen.

 

§ 27 Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

 

(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.

 

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Einlösungsschein für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten (§ 12 VTV) auszuhändigen. Auf diesem Einlösungsschein hat er die Arbeitnehmernummer des Auszubildenden, seine Betriebskontonummer sowie den Beginn und das vorgesehene Ende des Ausbildungsverhältnisses zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

 

(3) Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung zu übersenden.

 

(4) Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die "EDV-Bedingungen zum Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen zur Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft" anerkennt.

 

(5) Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.

 

(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.

 

(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

 

§ 28 Verfahren bei Fahrtkostenerstattung

 

(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z.B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.

 

(2) Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluß eines Lehrgangs mitzuteilen.

 

(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrtkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.

(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zugunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.

 

(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

 

§§ 29 - 30 Abschnitt IV Erstattung der Ausbildungskosten

bei Zweitausbildung

 

§ 29 Erstattung bei Anrechnung einer vorangegangenen Ausbildung

 

Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II bis IV für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt.

 

§ 30 Erstattung bei fehlendem Anrechnungsantrag

 

Wurde kein Antrag gemäß § 29 gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).

 

§§ 31 - 37 Abschnitt V Beitrag und Schlußbestimmungen

 

§ 31 Verfall und Verjährung

 

(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

(2) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.

 

(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

 

(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

§ 32 Beitrag

 

(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag einen Beitrag in Höhe von 2,50 v.H. der Bruttolohnsumme (§ 18 VTV) an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.

 

(2) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, daß der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

 

(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfaßten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.

 

 

§ 33 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.

 

§ 33a

 

Im Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:

Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.

 

§ 34 Verfahrenstarifverträge

 

Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.

 

§ 35 Verfahrensvereinfachungen

 

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.

 

§ 36 Durchführung des Tarifvertrages

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluß zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

 

§ 37 Inkrafttreten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1989, § 2 Abs. 1 jedoch erstmals zum 31. März 2000 gekündigt werden.

 

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

 

vom 24. August 2007

 

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, haben beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertragswerke, nämlich

 

b) den Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 29. Januar 1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 11. Juni 1987, 11. Februar 1991, 19. Mai 1992, 15. Dezember 1993, 20. April 1994, 23. Juni 1995, 28. Februar 1997, 30. Oktober 1998, 13. November 1998, 9. April 1999, 19. April 2000, 27. Februar 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 29. Juli 2005, 15. Dezember 2005, 20. Juni 2006 und 20. August 2007

 

für das Baugewerbe,

 

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 mit den weiter unten bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Die Antragsteller beantragen, die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Januar 2007 (BAnz. S. 2863) einzuschränken.

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

Bemerkung

 

a)

Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.1015 abgedruckt.

 

b)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

c)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 27.10.2023 10:50




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