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BeschreibungTARIFVERTRAG zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag Dachdecker)
vom 5. Dezember 1995
in der Fassung vom 26. Juni 1998
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V.,
Fritz-Reuter-Str. 1, 50968 Köln,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
- Bundesvorstand -,
Bockenheimer Landstr. 73-77, 60323 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§§ 1 - 2 Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2 Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Lohnausgleichskasse Dachdecker) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.
Zu diesem Zwecke stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen für die Monate April, Oktober und November aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Betriebe aufgebracht werden.
§§ 3 - 6 Abschnitt II Ausfallgeld
§ 3 Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand
1. Wird die Arbeitsleistung im April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Ziffn. 2 und 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk,
2. Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.
§ 4 Höhe der Leistungen
1. Das Ausfallgeld beträgt 75 % des durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage für dessen Berechnung für den Monat April ist der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis September des vorangegangenen Jahres erzielt hat. In den Monaten Oktober und November erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe Ila) im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.
2. Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Ausfallgeld und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.
3. In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 1 und 2 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Ausfallgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v. H.
4. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 %.
5. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk" (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgeldes an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Ziff. 4 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gem. § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.
§ 5 Fälligkeit
Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind.
§ 6 Beitragsabführung
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in Höhe von 1,0 % der Bruttolohnsumme monatlich an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 erhöht sich dieser Beitrag auf 1,46 %. Dieser Beitrag ist mit der Zahlung des Beitrages für den Tarifvertrag Lohnausgleich, den dieser Vertrag ablöst, geleistet. In der Zeit ab dem 1. August 2006 wird der Beitrag ausschließlich unmittelbar bis zum Verbrauch der Treuhandmittel für die ganzjährige Beschäftigung, längstens aber bis zum 31.12.2008 finanziert.
§§ 7 - 10 Abschnitt III Schlussbestimmungen
§ 7 Verfallfristen
Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 31. Mai.
§ 8 Verfahren
Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des Ausfallgeldes sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden.
§ 10 Vertragsdauer
Dieser Tarifvertragtritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2008, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk
vom 5. Januar 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
c)
der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998 und 13. Juli 2006
für das Dachdeckerhandwerk,
mit Wirkung
zu Buchstabe c: vom 1. Januar 2006
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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