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Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung Rheinland-Pfalz

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung vom 20. Juni 1997. Zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. einerseits, und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar  andererseits.

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Kategorie: Tarifvertrag Handel, Banken und Versicherungen

{Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung}

 

Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung

 

vom 20. Juni 1997

 

Zwischen

 

dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V.

 

einerseits

 

und

 

der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen

Landesbezirk Rheinland-Pfalz

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar

 

andererseits

 

wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

1. räumlich:

für Rheinland-Pfalz

 

2. fachlich:

für alle Betriebe des Einzel- und Versandhandels einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz haben, sowie für alle Betriebe des Floristen-, Tankstellen- und Garagengewerbes

 

3. persönlich:

für alle ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden, ausgenommen die MitarbeiterInnen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ArbeitnehmerInnen berechtigt sind oder denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb überwiegend übertragene Unternehmerfunktion eigenverantwortlich wahrnehmen.

 

 

§ 2 Arbeitsunfähigkeit

 

1. Sind ArbeitnehmerInnen durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so ist der Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der/die ArbeitnehmerIn eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

 

2. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ist allen ArbeitnehmerInnen - unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung - das Entgelt (bei Auszubildenden die Vergütung) vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen durch den Arbeitgeber fortzuzahlen, nicht jedoch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus (mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der Fassung vom 25.9.1996). Eine An- bzw. Verrechnung von Krankheitstagen mit bestehenden Urlaubsansprüchen des laufenden und nächsten Kalenderjahres ist nicht zulässig.

 

3. Die Regelungen der Ziffer 2 gelten auch für alle Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der Fassung vom 25.9.1996.

 

Wird dem bzw. der ArbeitnehmerIn von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewährt, so darf dieser Zeitraum auf den Urlaub nicht angerechnet werden.

 

4. Als fortzuzahlendes Entgelt im Sinne der Ziffer 2 gilt das regelmäßige monatliche Tarifentgelt bzw. das regelmäßige arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt, sofern letzteres für den/die ArbeitnehmerIn günstiger ist.

 

Zusätzliche Einkünfte, die bei der Berechnung des Entgeltes berücksichtigt werden, müssen wie leistungsbezogene Vergütungen (z.B. Prämien, Provisionen, etc.), Mehrarbeitsvergütungen sowie Zuschläge für Abend-, Schicht-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sind aus dem Durchschnitt der letzten vollen 3 Monate vor Krankheitsbeginn zu errechnen und in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes einzubeziehen.

 

Nicht einzubeziehen sind Mehrarbeitszuschläge gem. § 7 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 6.8.1996. Gratifikationen, Jahrestantiemen und Sonderleistungen, sonstige auf einmaligen Anlässen beruhende Zahlungen sowie Leistungen für Aufwendungen der ArbeitnehmerInnen, die während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.

 

 

§ 3 Schlußbestimmungen

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.1997 in Kraft.

 

Er tritt an die Stelle aller bisherigen tarifvertraglichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung.

 

2. Dieser Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.

 

Die Kündigung kann frühestens zum 31.12.1999 erfolgen.

 

3. Günstigere, über den Inhalt dieses Tarifvertrages hinausgehende Vereinbarungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

 

4. Dieser Tarifvertrag ist im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Er kann statt dessen auch allen ArbeitnehmerInnen ausgehändigt werden.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

 

vom 16. Dezember 1997

 

Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz die nachstehend bezeichneten Tarifverträge für den Bereich des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:

 

c) Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung vom 20. Juni 1997.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der oben aufgeführten Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:

 

Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung für die oben aufgeführten Tarifverträge beginnt wie folgt:

 

zu Buchstabe c: am 8. Oktober 1997.

 

 

Unterzeichnet:

 

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 03.11.2023 13:30




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