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BeschreibungTARIFVERTRAG über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 24. Januar 2007
Zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
(Bundesinnungsverband)
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom 26. Februar 1996 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Fachlich:
Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befaßt sind.
3. Persönlich:
Für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Ausgenommen sind Auszubildende im Sinne des § 1 (2) BBiG.
§ 2 Mindestentgelte
(1) Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsorten
in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen von
7,70 Euro ab 1.3.2007
7,90 Euro ab 1.1.2008
8,05 Euro ab 1.1.2009
8,20 Euro ab 1.1.2010
an Arbeitsorten in den übrigen Bundesländern von
9,20 Euro ab 1.3.2007
9,40 Euro ab 1.1.2008
9,55 Euro ab 1.1.2009
9,60 Euro ab 1.1.2010
(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.
(3) Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes geht dieser Tarifvertrag den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht außerhalb des Betriebes erbracht werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.
§ 3 Aufwendungsersatz
Der Anspruch auf das Mindestentgelt besteht bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ohne Anrechnung auf den vom Beschäftigten zu beanspruchenden Aufwendungsersatz (§ 670 BGB).
§ 4 Fälligkeit des Mindestentgelts
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 10. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Hiervon ausgenommen sind an Arbeitsorten in Deutschland erworbene Entgeltansprüche, die aufgrund tariflicher Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung zunächst auf Zeitkonten erfaßt werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen, sofern gewährleistet ist, daß für diese Entgeltansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der regionaltariflich vereinbarten Ausgleichszeiträume ausschließlich an Arbeitsorten in Deutschland erfolgt.
§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Das Inkraftreten und die Geltungsdauer dieses Tarifvertrages sind an dessen Aligemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz bzw. § 1 Abs. 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz gebunden. Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, tritt dieser Tarifvertrag frühestens zum 1. März 2007 in Kraft und endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2010. Vor Ablauf kann er mit 3-monatiger Frist erstmals zum 31.12.2010 gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrages in Verhandlungen über eine Anschlußregelung einzutreten.
Protokollnotiz zum TARIFVERTRAG über ein
Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
abgeschlossen zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband)
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
Der auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes abgeschlossene 5. "Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken" verfolgt nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien die politische Zielsetzung, die Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes und der EU-Osterweiterung zu bewältigen und damit unter Wahrung der Tarifautonomie den Erhalt der elektrohandwerklichen Betriebe in Deutschland mit ihren derzeit rund 320.000 Beschäftigten zu sichern.
Entsprechend dieser Zielsetzung sind sich die Tarifvertragsparteien darin einig, daß dieser Tarifvertrag nicht die Entlohnung bei Tätigkeiten innerhalb der Betriebsstätte regelt. Insoweit werden durch diesen Tarifabschluß bestehende regionale Tarifvereinbarungen in ihrer materiellen Ausgestaltung nicht in Frage gestellt und jeweils bestehende Friedenspflichten jetzt und in Zukunft nicht berührt.
Hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereiches erklären die Tarifvertragsparteien, daß die handwerksmäßige Erbringung elektro- und informationstechnischer Bauleistungen zu einer Anwendung dieses Tarifvertrages im Sinne des Entsendegesetzes auch auf diesbezügliche Tätigkeiten von Misch- bzw. fachfremden Betrieben führt, soweit in diesen Fällen kein anderer günstigerer Tarifvertrag Geltung beansprucht.
Über Anwendung und Umsetzung dieses Tarifvertrages werden sich die Tarifvertragsparteien laufend gegenseitig informieren und bei Verstößen die im AEntG vorgesehenen Schritte veranlassen.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke
vom 18. September 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
der Bundesrepublik Deutschland
vom 24. Januar 2007
mit Wirkung vom 1. September 2007 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen derzeit gelten oder ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
3. Die Allgemeinverbindlicherklärung des § 4 Satz 2 des Tarifvertrages ergeht mit den Maßgabe, dass der Zeitausgleich nicht ausschließlich auf Arbeitsorte in Deutschland beschränkt ist.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
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