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Tarifvertrag Nr.1 Mindestfahrerbesatzung Kraftomnibusse Bayern

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Beschreibung
Tarifvertrag Nr.1 über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse in Bayern, vom 26. Juni 1991. Zwischen dem Landesverband bayerischer Omnibusunternehmer e.V., München einerseits, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Bayern München andererseits.

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Kategorie: Tarifvertrag Gewerkschaft Öffentliche Dienste

{Tarifvertrag Nr.1 über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse in Bayern}

 

TARIFVERTRAG NR. 1

über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse in Bayern

 

vom 26. Juni 1991

 

Zwischen dem

 

Landesverband bayerischer Omnibusunternehmer e.V., München

 

einerseits

 

und der

 

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Bayern, München

 

andererseits

 

wird folgender Tarifvertrag über Mindestfahrerbesatzung abgeschlossen:

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

a) räumlich: für das Land Bayern;

 

b) fachlich: für alle Betriebe des privaten Omnibusgewerbes.

 

§ 2 MINDESTFAHRERBESATZUNG

 

1. Jeder Unternehmer mit mehr als drei Kraftomnibussen im Sinne des § 4 Absatz (4) Ziffer 2 PBefG ist verpflichtet, ab dem vierten und für jedes weitere Fahrzeug jeweils einen festangestellten Fahrer mit KOM-Schein einzustellen, wobei auch ein selbstfahrender Unternehmer[1] als Fahrer berücksichtigt werden kann.

 

2. Sind die Voraussetzungen, wonach festangestellte Fahrer eingestellt werden müssen, gegeben, so hat der Unternehmer die Verpflichtung, beim Genehmigungsverfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde die festangestellten Fahrer unaufgefordert nachzuweisen.

 

 

§ 3 INKRAFTTRETEN UND VERTRAGSDAUER

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 in Kraft. Er kann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats - erstmals zum 30. September 1993 - schriftlich gekündigt werden.

 

2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Tarifvertrages während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen. Kommt bei freien Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages keine Einigung zustande, so ist auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter Bezugnahme auf § 18 des Manteltarifvertrages das Schlichtungsverfahren einzuleiten.

 

3. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages ist der gekündigte Tarifvertrag gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes weiter anzuwenden (Nachwirkung).

 

Freistaat Bayern

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das private Omnibusgewerbe

 

vom 4. Juni 1992

 

1. Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgenden Tarifverträge für das private Omnibusgewerbe in Bayern, nämlich

b)

der Tarifvertrag Nr. 1 über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse vom 26. Juni 1991

 

mit Wirkung

 

für den Tarifvertrag zu b: vom 25. April 1992

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

3.

Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages zu b wird ausgenommen § 3 Nr. 2.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 19.10.2023 16:09




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