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Tarifvertrag Regelung der Mindestloehne gewerbliche Arbeitnehmer Gebaeudereinigu

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, (TV Mindestlohn), vom 9. Oktober 2007. Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger Handwerks, Bonn, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Frankfurt am Main,wird folgender Tarifvertrag über Mindestlöhne im Sinne des Gesetzes über zwin-gende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeit-nehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen.


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Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Gebäudereinigung

{Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, (TV Mindestlohn)}

 

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

(TV Mindestlohn)

 

vom 9. Oktober 2007

 

Zwischen dem

 

Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger Handwerks,

Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn,

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Bundesvorstand,

Olof Palme Str. 19, 60439 Frankfurt am Main,

 

wird folgender Tarifvertrag über Mindestlöhne im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

 

 

 

§ 2 Mindestlöhne

 

1. Die Mindestlöhne betragen

a) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008

 

Im Gebiet Lohngruppe 1 Lohngruppe 6

 

Baden-Württemberg, Bayern,

Berlin, Bremen, Hamburg,

Hessen, Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz, Saarland,

Schleswig-Holstein 8,15 Euro 10,80 Euro

 

Brandenburg 6,58 Euro 8,34 Euro

 

Mecklenburg-Vorpommern,

Sachsen, Thüringen 6,58 Euro 8,17 Euro

 

Sachsen-Anhalt 6,58 Euro 7,84 Euro

 

b) mit Wirkung vom 1. Januar 2009

 

Im Gebiet Lohngruppe 1 Lohngruppe 6

 

Baden-Württemberg, Bayern,

Berlin, Bremen, Hamburg,

Hessen, Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz, Saarland,

Schleswig-Holstein 8,15 Euro 10,80 Euro

 

Brandenburg 6,58 Euro 8,34 Euro

 

Mecklenburg-Vorpommern,

 

Sachsen, Thüringen 6,58 Euro 8,26 Euro

 

Sachsen-Anhalt 6,58 Euro 8,01 Euro

 

 

2. Die Lohngruppen 1 und 6 umfassen folgende Tätigkeiten:

 

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung vom Produktionsrückständen;

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes

 

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmittelns alles Art;

 

Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und -einrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen

 

3. Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Vorübergehende Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe rechtfertigen keine neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Lohngruppe übertragen werden, ist ab der sechsten Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem für die Tätigkeit vorgesehenen Lohn zu zahlen.

 

4. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

5. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

 

6. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn aufgrund des Arbeitsortes in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1, Monatslohn

 

1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGN IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleich bleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.

 

Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:

 

Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.

 

2. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.

 

3. In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleich bleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Nummer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Nummer 1 ausnahmsweise überschritten wird.

 

§ 4 Lohn der Arbeitsstelle, Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

 

§ 5 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

 

Der Arbeitgeber hat die Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu wahren. Soweit hiervon erfasst gilt dies auch für den Einsatz von Nachunternehmern. Insbesondere sind die §§ 92 (Personalplanung) und 92a (Beschäftigungssicherung) einzuhalten.

 

 

 

 

 

§ 6 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu beantragen.

§ 7 In-Kraft-Treten und Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2008, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit bzw. mit dem Erlass einer Rechtsverordnung, nach welcher die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden, in Kraft.

 

Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. September 2009, schriftlich gekündigt werden.

 

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im

Gebäudereinigerhandwerk

 

vom 27. Februar 2008

 

Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

 

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

 

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007, abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. März 2008 gültigen Geltungsbereich fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher nach § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft und am 30. September 2009 außer Kraft.

 

Berlin, den 27. Februar 2008

 

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

Anlage (zu § 1)

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung[1] fallen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - eine geringfügige Beschäftigung ausüben:

 

§ 2 Mindestlöhne

 

1. Die Mindestlöhne betragen

 

a) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008

 

Im Gebiet Lohngruppe 1 Lohngruppe 6

 

Baden-Württemberg, Bayern,

Berlin, Bremen, Hamburg,

Hessen, Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz, Saarland,

Schleswig-Holstein 8,15 Euro 10,80 Euro

 

Brandenburg 6,58 Euro 8,34 Euro

 

Mecklenburg-Vorpommern,

Sachsen, Thüringen 6,58 Euro 8,17 Euro

 

Sachsen-Anhalt 6,58 Euro 7,84 Euro

 

b) mit Wirkung vom 1. Januar 2009

 

Im Gebiet Lohngruppe 1 Lohngruppe 6

 

Baden-Württemberg, Bayern,

Berlin, Bremen, Hamburg,

Hessen, Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz, Saarland,

Schleswig-Holstein 8,15 Euro 10,80 Euro

 

Brandenburg 6,58 Euro 8,34 Euro

 

Mecklenburg-Vorpommern,

Sachsen, Thüringen 6,58 Euro 8,26 Euro

 

Sachsen-Anhalt 6,58 Euro 8,01 Euro

 

2. Die Lohngruppen 1 und 6 umfassen folgende Tätigkeiten:

 

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

 

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung vom Produktionsrückständen;

 

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes

 

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmittelns alles Art;

 

Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und -einrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen

 

3. Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Vorübergehende Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe rechtfertigen keine neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Lohngruppe übertragen werden, ist ab der sechsten Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem für die Tätigkeit vorgesehenen Lohn zu zahlen.

 

4. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

5. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

 

6. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn aufgrund des Arbeitsortes in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

 

§ 3 Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1, Monatslohn

 

1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGN IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleich bleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.

 

Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:

 

Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.

 

2. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.

 

3. In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleich bleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Nummer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Nummer 1 ausnahmsweise überschritten wird.

 

§ 4 Lohn der Arbeitsstelle, Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

 

Bemerkung

 

a)

Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.10.2023 16:19




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