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Beschreibungüber betriebliche Sonderzahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Lehrlinge (Auszubildende) des Mechanikerhandwerks Saarbrücken
vom 4. Januar 1973
Zwischen der
Mechanikerinnung
für die Kreise Saarbrücken, St. Ingbert, Homburg, Ottweiler und St. Wendel sowie die Städte Saarbrücken, Völklingen und Neunkirchen, Saarbrücken
und der
Industriegewerkschaft Metall,
für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. räumlich:
für die Kreise Saarbrücken, St. Ingbert, Homburg, Ottweir und St. Wendel sowie die Städte Saarbrücken, Völklingen und Neunkirchen
2. fachlich:
für alle Betriebe der allgemeinen Mechanik, der Büromaschinen-, Fahrrad-, Nähmaschinen- und Kältemechanik sowie des Waagenbaus
3. persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Lehrlinge (Auszubildenden)
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahltag in einem ungekündigtem und seit mindestens 6 Monaten bestehenden Arbeitsverhältnis stehen, und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
2. Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
a)
ab Kalenderjahr 1973
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
10%
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit
20%
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit
30%
der Bemessungsgrundlage;
b)
ab Kalenderjahr 1974
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
10%
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit
20%
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit
30%
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit
40%
der Bemessungsgrundlage.
Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist der 30. November eines jeden Jahres.
3. Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften.
4. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn/-Gehalt (nicht mitgerechnet werden das zusätzliche Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen Provisionen, Gratifikationen etc.) berechnet in der Zeit vom 1.1. bis 31.10. eines jeden Jahres dividiert durch den Divisor 10. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit wird die Bemessungsgrundlage aus den vollen Monaten der Betriebszugehörigkeit dividiert durch die Monatszahl errechnet. Verdienstausfälle wegen einer Tätigkeit für Körperschaften öffentlichen Rechtes, Tarifvertragsparteien und Gerichte dürfen nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen.
5. Für Auszubildende entfällt die 6monatige Wartezeit. Bemessungsgrundlage im Eintrittsjahr der Auszubildenden ist die im letzten Monat vor dem Auszahlungszeitpunkt gezahlte Vergütung. Im Jahr, in dem die Ausbildung endet, wird die Bemessungsgrundlage nur nach der nach Ausbildungsbeendigung gezahlten Vergütung berechnet. (Vergleiche Ziffer 4 Satz 2)
6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze oder beim Ausscheiden wegen des vorgezogenen Altersruhegeldes, bei Arbeitnehmerinnen - auch bei Schwangerschaft oder Mutterschaft - ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
§ 3 Zeitpunkt
Auszahlungszeitpunkt ist der 1. Dezember eines jeden Jahres.
§ 4 Anrechenbare betriebliche Leistungen
Alle Sonderzahlungen, wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u.a., gelten als Sonderzahlungen im Sinne § 2 dieses Vertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch.
§ 5 Rückzahlungen
1. Die Sonderzahlungen nach § 2 können in folgender Höhe zurückgefordert werden:
a)
bei Arbeitnehmern die im Januar des folgenden Jahres ausscheiden
75%
b)
bei Arbeitnehmern die im Februar des folgenden Jahres ausscheiden
50%
c)
bei Arbeitnehmern die im März des folgenden Jahres ausscheiden
25%
bei Sonderzahlungen bis zu DM 100,- entfällt die Rückzahlungspflicht.
2. Wird das Arbeitsverhältnis beendet durch eine fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers oder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, die kein Verschulden des Arbeitnehmers als Grund hat, so kann keine Rückforderung erfolgen.
§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft. Er kann mit monatiger Frist zum Quartalsende, erstmals zum 31. Dezember 1976 gekündigt werden.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Mechanikerhandwerk
vom 16. April 1973
Auf Grund der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
4.
Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Lehrlinge (Auszubildende) des Mechanikerhandwerks Saarbrücken vom 4. Januar 1973 die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Oktober 1973.
Unterzeichnet:
Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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