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Zusatztarifvertrag Kurzarbeit Schneid- und Besteckwarenindustrie Solingen

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Beschreibung
Zusatztarifvertrag zum Rahmentarifvertrag § 12 Abs. 2, Ziff. 2, Tarifvertrag über Urlaubsgewährung § 5 Ziff. 1, Tarifvertrag über Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens § 4 Ziff. 1, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen § 3 Ziff. 3 für die Be-rechnung des Tagessatzes bei Kurzarbeitergeldbezug, vom 16. Februar 1988. Zwischen dem Arbeitgeberverband Solingen e.V. einerseits, und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Hagen andererseits.

Anzahl der Seiten: 2
Anzahl der Zeichen: 2.520
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Schneid- u. Besteckwarenindustrie

{Zusatztarifvertrag Kurzarbeit, Schneid- u. Besteckwarenindustrie, Solingen}

 

Zusatztarifvertrag

 

zum Rahmentarifvertrag § 12 Abs. 2, Ziff. 2, Tarifvertrag über Urlaubsgewährung § 5 Ziff. 1, Tarifvertrag über Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens § 4 Ziff. 1, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen § 3 Ziff. 3 für die Berechnung des Tagessatzes bei Kurzarbeitergeldbezug

 

vom 16. Februar 1988

 

Zwischen dem

 

Arbeitgeberverband Solingen e.V.

 

einerseits

 

und der

 

Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland,

Bezirksleitung Hagen,

 

andererseits

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1

 

Der Tarifvertrag gilt:

 

a) räumlich:

Für das Stadtgebiet Solingen

 

b) fachlich:

Auf seiten der Auftraggeber für alle zur Bearbeitung in Heimarbeit ausgegebenen Schneidwaren und Bestecke, auf seiten der Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter für alle an Schneidwaren und Bestecken ausgeführten Arbeiten soweit tarifvertragliche Entgeltverzeichnisse bestehen.

 

§ 2

 

Sollte im Berechnungsjahr (1.5. des Vorjahres bis 30.4. des laufenden Jahres) der Heimarbeiter Kurzarbeitergeld bezogen haben, ist bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes der in dem entsprechenden Gewährungszeitraum ermittelte Vollohn, der auch zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt wird, an Stelle des Kurzlohnes einzusetzen.

 

§ 3

 

Dieser Tarifvertrag gilt erstmalig für das Berechnungsjahr 1.5.1987 - 30.4.1988.

§ 4

 

Dieser Tarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Schneid- und Besteckwarenindustrie in Solingen

 

vom 3. Juni 1988

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

 

der Zusatztarifvertrag vom 16. Februar 1988 zum Rahmentarifvertrag (§ 12 Abs. 2 Nr. 2), zum Tarifvertrag über Urlaubsgewährung (§ 5 Nr. 1), zum Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (§ 4 Nr. 1) und zum Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen (§ 3 Nr. 3) für die Berechnung des Tagessatzes bei Kurzarbeitergeldbezug der Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden in der Schneid- und Besteckwarenindustrie in Solingen

 

mit Wirkung vom 1. Mai 1987 für allgemeinverbindlich erklärt.

 

 

Unterzeichnet:

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 25.10.2023 14:05




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