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BeschreibungZusatztarifvertrag
zum Rahmentarifvertrag § 12 Abs. 2, Ziff. 2, Tarifvertrag über Urlaubsgewährung § 5 Ziff. 1, Tarifvertrag über Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens § 4 Ziff. 1, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen § 3 Ziff. 3 für die Berechnung des Tagessatzes bei Kurzarbeitergeldbezug
vom 16. Februar 1988
Zwischen dem
Arbeitgeberverband Solingen e.V.
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland,
Bezirksleitung Hagen,
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
Der Tarifvertrag gilt:
a) räumlich:
Für das Stadtgebiet Solingen
b) fachlich:
Auf seiten der Auftraggeber für alle zur Bearbeitung in Heimarbeit ausgegebenen Schneidwaren und Bestecke, auf seiten der Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter für alle an Schneidwaren und Bestecken ausgeführten Arbeiten soweit tarifvertragliche Entgeltverzeichnisse bestehen.
§ 2
Sollte im Berechnungsjahr (1.5. des Vorjahres bis 30.4. des laufenden Jahres) der Heimarbeiter Kurzarbeitergeld bezogen haben, ist bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes der in dem entsprechenden Gewährungszeitraum ermittelte Vollohn, der auch zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt wird, an Stelle des Kurzlohnes einzusetzen.
§ 3
Dieser Tarifvertrag gilt erstmalig für das Berechnungsjahr 1.5.1987 - 30.4.1988.
§ 4
Dieser Tarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Schneid- und Besteckwarenindustrie in Solingen
vom 3. Juni 1988
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Zusatztarifvertrag vom 16. Februar 1988 zum Rahmentarifvertrag (§ 12 Abs. 2 Nr. 2), zum Tarifvertrag über Urlaubsgewährung (§ 5 Nr. 1), zum Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (§ 4 Nr. 1) und zum Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen (§ 3 Nr. 3) für die Berechnung des Tagessatzes bei Kurzarbeitergeldbezug der Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden in der Schneid- und Besteckwarenindustrie in Solingen
mit Wirkung vom 1. Mai 1987 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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