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BeschreibungVergütungstarifvertrag für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks
vom 6. Oktober 2004
Zwischen dem
Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen Waldenburger Straße 23, 09116 Chemnitz
einerseits
und der
Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, Landesbezirk Sachsen Schützenplatz 14, 01067 Dresden
andererseits
wird gemäß § 8 des Bundesmanteltarifvertrages Nr. 4 vom 10.März 1999, gültig seit 1.April 1999, für das Friseurhandwerk in Sachsen folgender Vergütungstarifvertrag abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für den Freistaat Sachsen
fachlich:
für alle in gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes.
persönlich:
für alle in gewerblichen Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auszubildende sind entsprechend der vertraglichen Bedingungen in den §§ 6, 7 10 und 11 erfasst.
Alle Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Eingruppierungsgrundsätze
Für die Eingruppierung ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen maßgebend. Die festgelegte Vergütung in den Vergütungsgruppen ist die Mindestvergütung. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.
§ 3 Vergütungsgruppen (VG)
Arbeitnehmer der VG II bis IV.
Arbeitnehmer die ausschließlich in einem Fachgebiet eingesetzt werden, sind denen, die alle im Salon erbrachten Leistungen erfüllen, gleichgestellt.
VG I
Arbeitnehmer, nach bestandener Gesellenprüfung, bis zu einem Jahr.
Monatslohn bei 161 Stunden 615,00 Euro Stundengrundlohn 3,82 Euro
VG II
Arbeitnehmer, die vorwiegend selbständig arbeiten, bzw. ab dem 2. Jahr nach bestandener Gesellenprüfung.
Monatslohn bei 161 Stunden 755,00 Euro Stundengrundlohn 4,69 Euro
VG III
VG III/1
Arbeitnehmer, die selbstständig arbeiten und alle im Salon verlangten Friseur- und/oder Kosmetik- Dienstleistungen beherrschen und sich zusätzliche Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und diese beherrschen und umsetzen.
VG III/2
Arbeitnehmer, die nach den Merkmalen des § 7b HwO eingesetzt sind.
Monatslohn bei 161 Stunden 830,00 Euro Stundengrundlohn 5,16 Euro
VG IV
Meister sowie Salonleiter bzw. Filialleiter erhalten folgende Vergütung.
VG IV/1
Verantwortlich bis zu 10 Arbeitnehmern
Monatslohn bei 161 Stunden 960,00 Euro Stundengrundlohn 5,96 Euro
VG IV/2
Verantwortlich bis zu 20 Arbeitnehmer
Monatslohn bei 161 Stunden 1 135,00 Euro Stundengrundlohn 7,05 Euro
VG IV/3
Verantwortlich ab 21 Arbeitnehmer
Monatslohn bei 161 Stunden 1 395,00 Euro Stundengrundlohn 8,66 Euro
VG V
Meister, mit verantwortlicher Tätigkeit (Azubi-Ausbildung), erhalten folgenden monatlichen Zuschlag auf ihre jeweilige Vergütungsgruppe, nach der VG IV:
1. Betreuung bis zu vier Auszubildende 10 %
2. Betreuung über vier Auszubildende 15 %
VG VI
Arbeitnehmer, die im Salon (Unternehmen) arbeiten und keine Friseurleistungen erbringen, insbesondere kaufmännische und handwerkliche tätige Arbeitnehmer usw. werden nach den vorgenannten Vergütungsgruppen eingruppiert und erhalten mindestens die Vergütung nach den VG I, VG II oder VG III.
VG VII
Arbeitnehmer des Fachs Kosmetik, Pediküre, Maniküre erhalten die Vergütung nach den VG I, VG II oder VG III.
VG VIII
Hilfskräfte, ungelernte oder Gelernte Arbeitnehmer ohne Abschluss, erhalten 80 % der VG I oder VG Il.
VG IX
Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung erhalten je Geleistete Arbeitsstunde 1/161 der Vergütung der Vergütungsgruppe nach der sie eingruppiert sind.
§ 4 Zulagen
Arbeitnehmer, die als Schichtleiter eingesetzt werden, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 0,20 Euro pro Stunde.
§ 5 Urlaubsgeld
Arbeitnehmer erhalten ein Jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 132,00 Euro. Dieses kann zu je 1/12 = 11,00 Euro mit der monatlichen Vergütung ausbezahlt werden.
§ 6 Weihnachtszuwendung
1. Die Weihnachtszuwendung wird gemäß § 9 Manteltarifvertrag (MTV in der jeweiligen geltenden Fassung, zuletzt MTV Nr. 4 für das Friseurhandwerk) gezahlt.
2. Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, im Monat November des Jahres, an der Arbeitsleistung verhindert und aus der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber herausfallen (Krankengeldbezieher) und unter die Bedingungen des § 9 Abs. (1) a) bis c) MTV fallen, bekommen eine Weihnachtszuwendung in der Höhe von mindestens 20 % des Durchschnittlohnes der letzten drei Monate vor Krankheit (Lohnfortzahlungsgesetz).
§ 7 Ausbildungsvergütung
1. Als Ausbildungsvergütung wird vereinbart:
a. erstes Ausbildungsjahr 200,00 Euro
b. zweites Ausbildungsjahr 235,00 Euro
c. drittes Ausbildungsjahr 325,00 Euro
2. Jeder Auszubildende hat das Recht, durch schriftliche Erklärung auf Spitzenbeträge seiner Ausbildungsvergütung zu verzichten. Dieser Verzicht oder ein schriftlicher Widerruf gilt mit Wirkung von Beginn des nächsten Kalendermonats an, welcher der schriftlichen Erklärung folgt.
§ 8 Kamm und Schere
Die Arbeitnehmer erhalten einen pauschalierten Sachkostenersatz in Höhe von monatlich 12,00 Euro, wenn der Arbeitgeber Kamm und Schere sowie Kosmetik-, bzw. Fußpflegeinstrumente nicht zur Verfügung stellen. Dieser Betrag ist mit der laufenden Vergütung für den zurückliegenden Monat auszuzahlen.
Mehrfachfunktionen werden mit einem Monatsgrundbetrag abgegolten
§ 9 Zuschläge
1. Der zum Zeitpunkt 30.4.2002 feststehende Sockelbetrag (Leistungsstundensatz = 100 %), kann verändert werden, wenn gleichzeitig im prozentualen gleichen Verhältnis der Leistungslohn angehoben bzw. gesenkt wird.
2. Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich der Sollumsatz anteilig der vereinbarten individuellen Arbeitszeit.
§ 10 Besitzstand
Bestehende günstigere Entlohnungen/Vergütungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt, sie bleiben erhalten.
§ 11 Öffnungsklausel "Riester Rente"
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohnes bzw. Gehaltes für Altersvorsorge umgewandelt und abgeführt werden können. Alles weitere bleibt den individuellen Vertragsverhandlungen vorbehalten.
§ 12 Inkrafttreten / Schlussbestimmungen
1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.10.2004 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden.
2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des Posteinschreibens bzw. Rückantwortscheins.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 8. Februar 2005
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaates Sachsen
der Vergütungstarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen vom 6. Oktober 2004
mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
1. Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaften) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.
2. In § 1 des Tarifvertrages wird im fachlichen Geltungsbereich der Halbsatz §sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes" nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst.
3. Soweit Bestimmungen der Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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