JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Verguetungstarifvertrag Beschaeftigte Saechsische Friseurhandwerk

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks, vom 6. Oktober 2004. Zwischen dem Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen/Chemnitz einerseits, und der Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, Landesbezirk Sachsen/Dresden andererseits.


Anzahl der Seiten: 6
Anzahl der Zeichen: 7.111
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerk

{Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks}

 

Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks

 

vom 6. Oktober 2004

 

Zwischen dem

 

Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen Waldenburger Straße 23, 09116 Chemnitz

 

einerseits

 

und der

 

Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, Landesbezirk Sachsen Schützenplatz 14, 01067 Dresden

 

andererseits

 

wird gemäß § 8 des Bundesmanteltarifvertrages Nr. 4 vom 10.März 1999, gültig seit 1.April 1999, für das Friseurhandwerk in Sachsen folgender Vergütungstarifvertrag abgeschlossen.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

räumlich:

für den Freistaat Sachsen

 

fachlich:

für alle in gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes.

 

persönlich:

für alle in gewerblichen Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auszubildende sind entsprechend der vertraglichen Bedingungen in den §§ 6, 7 10 und 11 erfasst.

Alle Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

 

§ 2 Eingruppierungsgrundsätze

 

Für die Eingruppierung ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen maßgebend. Die festgelegte Vergütung in den Vergütungsgruppen ist die Mindestvergütung. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.

 

§ 3 Vergütungsgruppen (VG)

 

Arbeitnehmer der VG II bis IV.

 

Arbeitnehmer die ausschließlich in einem Fachgebiet eingesetzt werden, sind denen, die alle im Salon erbrachten Leistungen erfüllen, gleichgestellt.

 

VG I

Arbeitnehmer, nach bestandener Gesellenprüfung, bis zu einem Jahr.

 

Monatslohn bei 161 Stunden 615,00 Euro Stundengrundlohn 3,82 Euro

 

VG II

Arbeitnehmer, die vorwiegend selbständig arbeiten, bzw. ab dem 2. Jahr nach bestandener Gesellenprüfung.

 

Monatslohn bei 161 Stunden 755,00 Euro Stundengrundlohn 4,69 Euro

 

VG III

VG III/1

Arbeitnehmer, die selbstständig arbeiten und alle im Salon verlangten Friseur- und/oder Kosmetik- Dienstleistungen beherrschen und sich zusätzliche Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und diese beherrschen und umsetzen.

 

VG III/2

Arbeitnehmer, die nach den Merkmalen des § 7b HwO eingesetzt sind.

 

Monatslohn bei 161 Stunden 830,00 Euro Stundengrundlohn 5,16 Euro

 

VG IV

Meister sowie Salonleiter bzw. Filialleiter erhalten folgende Vergütung.

 

 

 

VG IV/1

Verantwortlich bis zu 10 Arbeitnehmern

 

Monatslohn bei 161 Stunden 960,00 Euro Stundengrundlohn 5,96 Euro

 

VG IV/2

Verantwortlich bis zu 20 Arbeitnehmer

 

Monatslohn bei 161 Stunden 1 135,00 Euro Stundengrundlohn 7,05 Euro

 

VG IV/3

Verantwortlich ab 21 Arbeitnehmer

 

Monatslohn bei 161 Stunden 1 395,00 Euro Stundengrundlohn 8,66 Euro

 

VG V

Meister, mit verantwortlicher Tätigkeit (Azubi-Ausbildung), erhalten folgenden monatlichen Zuschlag auf ihre jeweilige Vergütungsgruppe, nach der VG IV:

 

1. Betreuung bis zu vier Auszubildende 10 %

 

2. Betreuung über vier Auszubildende 15 %

 

VG VI

Arbeitnehmer, die im Salon (Unternehmen) arbeiten und keine Friseurleistungen erbringen, insbesondere kaufmännische und handwerkliche tätige Arbeitnehmer usw. werden nach den vorgenannten Vergütungsgruppen eingruppiert und erhalten mindestens die Vergütung nach den VG I, VG II oder VG III.

 

VG VII

Arbeitnehmer des Fachs Kosmetik, Pediküre, Maniküre erhalten die Vergütung nach den VG I, VG II oder VG III.

 

VG VIII

Hilfskräfte, ungelernte oder Gelernte Arbeitnehmer ohne Abschluss, erhalten 80 % der VG I oder VG Il.

 

VG IX

Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung erhalten je Geleistete Arbeitsstunde 1/161 der Vergütung der Vergütungsgruppe nach der sie eingruppiert sind.

 

§ 4 Zulagen

 

Arbeitnehmer, die als Schichtleiter eingesetzt werden, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 0,20 Euro pro Stunde.

 

§ 5 Urlaubsgeld

 

Arbeitnehmer erhalten ein Jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 132,00 Euro. Dieses kann zu je 1/12 = 11,00 Euro mit der monatlichen Vergütung ausbezahlt werden.

 

§ 6 Weihnachtszuwendung

 

1. Die Weihnachtszuwendung wird gemäß § 9 Manteltarifvertrag (MTV in der jeweiligen geltenden Fassung, zuletzt MTV Nr. 4 für das Friseurhandwerk) gezahlt.

 

2. Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, im Monat November des Jahres, an der Arbeitsleistung verhindert und aus der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber herausfallen (Krankengeldbezieher) und unter die Bedingungen des § 9 Abs. (1) a) bis c) MTV fallen, bekommen eine Weihnachtszuwendung in der Höhe von mindestens 20 % des Durchschnittlohnes der letzten drei Monate vor Krankheit (Lohnfortzahlungsgesetz).

 

§ 7 Ausbildungsvergütung

 

1. Als Ausbildungsvergütung wird vereinbart:

 

a. erstes Ausbildungsjahr 200,00 Euro

 

b. zweites Ausbildungsjahr 235,00 Euro

 

c. drittes Ausbildungsjahr 325,00 Euro

 

2. Jeder Auszubildende hat das Recht, durch schriftliche Erklärung auf Spitzenbeträge seiner Ausbildungsvergütung zu verzichten. Dieser Verzicht oder ein schriftlicher Widerruf gilt mit Wirkung von Beginn des nächsten Kalendermonats an, welcher der schriftlichen Erklärung folgt.

 

§ 8 Kamm und Schere

 

Die Arbeitnehmer erhalten einen pauschalierten Sachkostenersatz in Höhe von monatlich 12,00 Euro, wenn der Arbeitgeber Kamm und Schere sowie Kosmetik-, bzw. Fußpflegeinstrumente nicht zur Verfügung stellen. Dieser Betrag ist mit der laufenden Vergütung für den zurückliegenden Monat auszuzahlen.

Mehrfachfunktionen werden mit einem Monatsgrundbetrag abgegolten

 

§ 9 Zuschläge

 

1. Der zum Zeitpunkt 30.4.2002 feststehende Sockelbetrag (Leistungsstundensatz = 100 %), kann verändert werden, wenn gleichzeitig im prozentualen gleichen Verhältnis der Leistungslohn angehoben bzw. gesenkt wird.

 

2. Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich der Sollumsatz anteilig der vereinbarten individuellen Arbeitszeit.

 

§ 10 Besitzstand

 

Bestehende günstigere Entlohnungen/Vergütungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt, sie bleiben erhalten.

 

§ 11 Öffnungsklausel "Riester Rente"

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohnes bzw. Gehaltes für Altersvorsorge umgewandelt und abgeführt werden können. Alles weitere bleibt den individuellen Vertragsverhandlungen vorbehalten.

 

§ 12 Inkrafttreten / Schlussbestimmungen

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.10.2004 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden.

 

2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des Posteinschreibens bzw. Rückantwortscheins.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk

 

vom 8. Februar 2005

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaates Sachsen

der Vergütungstarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen vom 6. Oktober 2004

 

mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

1. Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaften) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.

 

2. In § 1 des Tarifvertrages wird im fachlichen Geltungsbereich der Halbsatz §sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes" nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst.

 

3. Soweit Bestimmungen der Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Verguetungstarifvertrag Beschaeftigte Saechsische Friseurhandwerk" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

verguetungstarifvertrag-beschaeftigte-saechsische-friseurhandwerk.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 26.10.2023 15:19




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.