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Tarifvertrag Verguetungen Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen, vom 7. Januar 2008. Zwischen dem Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein,
Köln, Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,
Dortmund, und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf.


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Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerk

{Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen}

 

Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen

 

vom 7. Januar 2008

 

Zwischen dem

 

Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein,

Köln, Richard-Wagner-Straße 32-34

Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,

Dortmund, Deggingstraße 16

 

und der

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, Karlstraße 123 - 127

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a) räumlich und fachlich:

für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen),

 

b) persönlich:

für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen.

 

Er gilt nicht für Auszubildende.

 

§ 2 Höhe der Vergütung

 

Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1- 7. Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen nach Vergütungsgruppen gezahlt:

 

 

Vergütungsgruppe 1 a.)

 

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebes gehören:

* Haarschneiden für Damen und Herren

* Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren

* Grundtechniken für Umformungen

* Grundtechniken für Colorationen

* Salonkosmetische Behandlungen und Maniküre

* Beratungen zu allen Positionen 1.300,- Euro

 

Vergütungsgruppe 1 b.)

 

Arbeitnehmerlinnen ohne Gesellenprüfung im

Friseurhandwerk, die die Ausbildungszeit durch

-laufen haben und die Gesellenprüfung nicht

abgelegt oder nicht bestanden haben, nach

2 jähriger Vollzeittätigkeit im Friseurhandwerk 1.300,- Euro

 

Vergütungsgruppe 2 a.)

 

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im

Friseurhandwerk, die überwiegend selbstständig

arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 1

aufgeführten Basistechniken hinaus, über Kennt

-nisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Er

-stellung von Systemhaarschnitten, konservativen

und modernen Frisuren, sowie zeitgerechten

Colorations- und Dauerwelltechniken

erforderlich sind. 1.456,- Euro

 

Vergütungsgruppe 2 b.)

 

Arbeitnehmerlinnen mit Meisterprüfung im Friseur

handwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungs

-gruppen 4 und 5 und ohne Nachweis einer

vorherigen mindestens 3-jährigen praktischen

Tätigkeit nach erfolgreicher

Absolvierung der Gesellenprüfung. 1.456,- Euro

 

Vergütungsgruppe 3 a.)

 

Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im

Friseurhandwerk, die selbstständig arbeiten

und die im modernen Friseurbetrieb verlangten

Leistungen und Fachberatungen (siehe Ver

-gütungsgruppen 1a und 2a) professionell

beherrschen. Unter "professioneller Beherrschung"

wird z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des

Betriebsablaufs oder Maßnahmen

der Verkaufsförderung verstanden. 1.703,- Euro

 

Vergütungsgruppe 3 b.)

 

Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 4 und 5 und mit 3-jähriger praktischer Tätigkeit nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung.

1.703,- Euro

 

Vergütungsgruppe 4

 

Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhand

-werk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder

Betriebsleiter/in tätig sind

oder

arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von

Auszubildenden beauftragt sind. 1.854,- Euro

 

Vergütungsgruppe 5

 

Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseur

-handwerk die arbeitsvertraglich als Geschäfts

-führer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind

und

zugleich arbeitsvertraglich verantwortlich mit der

Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind. 2.163,- Euro

 

Vergütungsgruppe 6

 

Arbeitnehmer/innen als Rezeptionisten / Rezeptionistinnen, die überwiegend in folgenden Funktionsbereichen tätig sind:

1. Empfang

2. Telefon/Anmeldung

3. Service/Kundenbetreuung

4. Führen der Kundenkartei

5. Verkauf

6. Kassenführung 1.327,- Euro

 

Vergütungsgruppe 7

 

Arbeitnehmer/innen als Rezeptionisten / Rezeptionistinnen, die über die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 6 hinaus, zusätzlich in folgenden Funktionsbereichen tätig sind:

 

1. Produktberatung

2. Wareneinkauf/Lagerverwaltung

3. Personaleinsatzplanung 1.514,- Euro

 

§ 3 Bemessungsgrundlage

 

Die Vergütungen gemäß § 2 dieses Tarifvertrages basieren auf der Grundlage einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden.

 

§ 4 Teilzeitarbeit

 

Aushilfen und Teilzeitbeschäftigte erhalten die ihnen zustehende Vergütung im Verhältnis der persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Vergütungsgruppe, der sie angehören.

 

§ 5 Mindestvergütungen

 

Die vorstehenden Vergütungssätze stellen Mindestvergütungen dar. Bestehende bessere Vergütungsbedingungen bleiben von dieser Tarifvereinbarung unberührt. Über Tarif gezahlte Vergütungen werden von diesem Tarifvertrag nicht erfasst.

 

§ 6 Entgeltumwandlung

 

Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen, einschließlich Sonderzahlungen, zur Verwendung für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer/innen gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gem. § 17 BetrAVG ist damit aufgehoben.

§ 7 Laufzeit und Schlussbestimmung

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens zum 30. April 2009, schriftlich gekündigt werden.

 

(2) Die Tarifvertragsparteien beantragen einvernehmlich, diesen Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

 

(3) Bei Nichterteilung der Allgemeinverbindlicherklärung bleibt dieser Tarifvertrag unwirksam.

 

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages zur Einsichtnahme für alle Betriebsangehörigen bereitzustellen.

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 19. März 2008

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

3.

Tarifvertrag über die Vergütungen vom 7. Januar 2008

 

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,

 

nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Mai 2008 für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir gemäß § 5 Abs. 6 TVG in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 12.10.2023 13:45




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