JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin) vom 10. Dezember 2002.

Anzahl der Seiten: 6
Anzahl der Zeichen: 8.925
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Baugewerbe

{Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin)}

 

Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin)

 

vom 10. Dezember 2002

 

Zwischen der

 

Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.,

Nassauische Straße 15, 10717 Berlin,

 

dem

 

Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg e. V.,

Karl-Marx-Straße 27, 14482 Potsdam,

 

dem

 

Landesverband Bauhandwerk Brandenburg und Berlin e. V.,

Am Schragen 26, 14469 Potsdam

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,

 

wird gem. § 34 Satz 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich: Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) fallen.

 

 

 

§ 2 Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

 

Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

 

§ 3 Wegekostenerstattung

 

(1) Gewerbliche Auszubildende haben Anspruch auf Wegekostenerstattung gem. § 7 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) für jeden Tag der betrieblichen Ausbildung außerhalb des Betriebssitzes, der überbetrieblichen Ausbildung sowie für jeden Berufsschultag, an dem sie die jeweilige Ausbildungsstätte aufsuchen. Daneben bestehen keine Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung. Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die tariflichen Wegekosten zuzüglich eines Ausgleichs für die zu leistenden Sozialaufwendungen von 20 %. Die Wegekostenerstattung erfolgt nur für die Zeiten, für die auch eine Ausbildungsvergütung erstattet wird. Sie erfolgt zusammen mit der Erstattung der Ausbildungsvergütung.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für technische und kaufmännische Auszubildende entsprechend. § 7 Nr. 3.1 und 3.2 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

 

§ 4 Verfahren bei Erstattung der Ausbildungsvergütung und der Wegekosten

 

(1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses durch Übersendung einer Kopie des von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer bestätigten Ausbildungsvertrages anzuzeigen. Bestand zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Baubetrieb, ist darüber hinaus die Arbeitnehmernummer mitzuteilen.

 

(2) Die Sozialkasse erstellt für jeden einzelnen Ausbildungsbetrieb anhand der eingereichten Ausbildungsverträge und für jeden Erstattungszeitraum, für den nach den Unterlagen der Sozialkasse Erstattungsansprüche möglich sind, Erstattungsformulare, auf dem die Auszubildenden namentlich aufgeführt sind. Die gewährte Ausbildungsvergütung und die zur Erstattung beantragten Wegekosten sind vom Betrieb der Sozialkasse auf diesen Formularen einzutragen. Die Formulare sind durch den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu unterschreiben und der Sozialkasse einzureichen. Bei Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung erfolgt die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der Kasse getroffenen Vereinbarung.

(3) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der bisherige Arbeitgeber der Sozialkasse die Dauer des Urlaubs mitzuteilen, der in dem Urlaubsjahr, in welchem die Ausbildung beendet wurde, während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung eines von der Sozialkasse zur Verfügung gestellten Formblattes. Die Mitteilung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

 

(4) Nach Übersendung der Bescheinigung über die Resturlaubsansprüche erhält der Auszubildende von der Sozialkasse eine Abschlussbescheinigung, die zugleich den Wartezeitennachweis für die Zusatzversorgung enthält.

 

§ 5 Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

 

(1) Die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten erfolgt durch die Sozialkasse direkt gegenüber der Ausbildungsstätte aufgrund der von dieser eingereichten mit Stempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehenen Abrechnungsliste.

 

(2) Auf der Abrechnungsliste sind für jeden Auszubildenden die Arbeitnehmerkonto-Nr., der Name des Auszubildenden, der Ausbildungsbetrieb, die Ausbildungszeit und die abgerechneten Ausbildungstagewerke sowie der Erstattungsbetrag anzugeben. Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung nach Maßgabe der mit der Sozialkasse getroffenen Vereinbarung berechtigt.

 

(3) Der Sozialkasse ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren.

 

(4) Die Sozialkasse ist nicht berechtigt, diese Erstattungen mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Sozialkasse gegen den Arbeitgeber zu verrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

 

§ 5 Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

 

(1) Die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten erfolgt durch die Sozialkasse direkt gegenüber der Ausbildungsstätte aufgrund der von dieser eingereichten mit Stempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehenen Abrechnungsliste.

 

(2) Auf der Abrechnungsliste sind für jeden Auszubildenden die Arbeitnehmerkonto-Nr., der Name des Auszubildenden, der Ausbildungsbetrieb, die Ausbildungszeit und die abgerechneten Ausbildungstagewerke sowie der Erstattungsbetrag anzugeben. Die Ausbildungsstätte ist zu einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung nach Maßgabe der mit der Sozialkasse getroffenen Vereinbarung berechtigt.

 

(3) Der Sozialkasse ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren.

 

(4) Die Sozialkasse ist nicht berechtigt, diese Erstattungen mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Sozialkasse gegen den Arbeitgeber zu verrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

 

§ 6 Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren

 

Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die Sozialkasse die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Urlaubsvergütung im Wege der Saldierung mit Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die gemäß § 4 erforderlichen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.

 

§ 7 Erstattung von Urlaubsvergütungen

 

Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 BBTV enthalten. Darüber hinaus werden Urlaubskosten nicht erstattet.

 

§ 8 Beitrag

 

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Ausbildungskostenerstattung einen Beitrag in Höhe von 1,65 % der Bruttolohnsumme an die Sozialkasse abzuführen. Auf diesen Beitrag hat die Sozialkasse einen unmittelbaren Anspruch. Der Beitrag ist Teil des Gesamtbeitrages i. S. v. § 18 Abs. 3 VTV. Einzugsstelle ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG.

 

 

 

 

§ 9 Prüfungsrecht

 

Beauftragten der Sozialkasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Sozialkasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Auszubildenden gegen die Sozialkasse ist Berlin.

 

§ 11 Inkrafttreten und Laufdauer

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31.8., erstmals zum 31.8.2004, gekündigt werden. Unabhängig davon tritt dieser Tarifvertrag ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die §§ 18 bis 27, 29 und 32 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29.1.1987 außer Kraft treten.

 

(2) Der Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung) vom 1. August 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

 

vom 30. April 2003

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a)

der Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin) vom 10. Dezember 2002

mit Wirkung

zu Buchstabe a: vom 1. Januar 20033

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag der Tarifvertragsparteien gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 297) eingeschränkt.

 

2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über das Verfahren für die Berufsbildung (Buchstabe a) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und so weit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin

 

Bemerkung

 

a)

Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.952 abgedruckt.

 

b)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

c)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung Berlin" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

verfahrenstarifvertrag-berufsbildung-berlin.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 05.11.2023 16:08




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.