JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu
  • Home
  • >
  • Muster-Vorlagen
  • >
  • Tarifvertrag Zusatzversorgung Dienstpflichtigen Steinmetz- und Steinbildhauerhan

Tarifvertrag Zusatzversorgung Dienstpflichtigen Steinmetz- und Steinbildhauerhan

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichti-gen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, vom 12. September 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrages, vom 3. Dezember 1996. Zwischen dem Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt am Main, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand, Frankfurt am Main.

Anzahl der Seiten: 6
Anzahl der Zeichen: 7.100
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

{Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk}

 

Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

 

vom 12. September 1994

 

in der Fassung des Änderungstarifvertrages

 

vom 3. Dezember 1996

 

Zwischen

 

dem

 

Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und

Holzbildhauerhandwerks, Weißkirchner Weg 16, 60439 Frankfurt am Main

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,

Bockenheimer Landstraße 73-77, 60325 Frankfurt am Main

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

 

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

 

2.1

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

 

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,

Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,

Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,

Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,

Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,

alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie

alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

 

2.2

Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.

 

2.3

Nicht erfaßt werden Betriebe des

 

1. Baugewerbes

 

2. Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes

 

3. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

 

4. Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

 

 

3. Persönlicher Geltungsbereich:

 

Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.

 

§ 2 Verfahren

 

In Ausführung der Bestimmungen des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994 in der jeweils geltenden Fassung wird für jeden Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und Wehrdienst als Soldat auf Zeit gem. § 16a Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz) das folgende Verfahren festgelegt:

 

 

§ 3 Abschluß der Lohnnachweiskarte

 

1. Die Lohnnachweiskarte des laufenden Kalenderjahres für die Zusatzversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk ist abzuschließen. In Spalte 4 ist zusätzlich zu vermerken:

"Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht".

 

2. Teil B ist an die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG, Wiesbaden, nachstehend Kasse genannt, einzusenden. Teil A ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

§ 4 Beitragskarte W

 

1. Nach Abschluß der Lohnnachweiskarte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, für die Dauer der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit eine Beitragskarte W für die Zusatzversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk anzulegen.

 

Die Beitragskarte W besteht aus zwei Teilen (A und B).

 

2. Die Beitragskarte W ist vom Arbeitgeber mit Teil B der vorangegangenen Lohnnachweiskarte (§ 3 Nr. 2) anzufordern. Während der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit verbleibt die Karte W beim Arbeitgeber.

 

3. Bei Beendigung der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil A - mit Durchschrift auf Teil B - die Dauer des Dienstes mit genauen Daten und die Höhe des für diese Zeit an die Kasse abzuführenden Beitrages (§ 5).

 

4. Den mit den Eintragungen (Nr. 3) versehenen Teil B der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen an die Kasse einzusenden und den Teil A dem Arbeitnehmer - als Wartezeitnachweis für die Zusatzversorgung - auszuhändigen.

 

5. Wird das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit fortgesetzt, so fordert der Arbeitgeber mit dem Teil B - durch entsprechendes Ankreuzen - eine Lohnnachweiskarte für den Arbeitnehmer an.

 

6. Mit der ordnungsgemäßen Eintragung (Nr. 3) und Aushändigung (Nr. 4) hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.

 

§ 5 Beitrag

 

1. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgung für jeden von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer einen Beitrag von DM 148,50 für jedes volle Vierteljahr, bei kürzerer Dauer des Wehrdienstes für jeden vollen Monat DM 49,50, für jeden Kalendertag DM 1,65 an die Kasse abzuführen.

Bei der Berechnung sind je Monat grundsätzlich nur 30 Tage zugrunde zu legen.

 

2. Der Gesamtbetrag ist nach Beendigung der Wehr- oder sonstigen Dienstzeit innerhalb von vier Wochen an die Kasse abzuführen. Mit der ordnungsgemäßen Abführung dieses Betrages an die Kasse und Einsendung des Teiles B gem. § 4 Nr. 4 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

 

3. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber nach Eingang der Zahlung und des Teiles B ein Formular zur Beantragung der Erstattung der Dienstpflichtbeiträge zur Verfügung.

 

§ 6 Verfahrensvereinfachung

 

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

 

§ 7 Beitragsangleichung

 

Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, daß der in § 5 Nr. 1 festgelegte Beitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tariflich festgelegte Leistung zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.

 

§ 8 Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1996 gekündigt werden.

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. Mai 1981 in der Fassung vom 12. November 1987, 15. Januar 1991, 16. Mai 1991, 26. Juli 1991 und 28. August 1992 außer Kraft.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

 

vom 6. März 1997

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

e)

der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom 12. September 1994 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. Dezember 1996

für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,

mit Wirkung

 

zu Buchstabe e: vom 1. Januar 1997

 

mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge zu Buchstaben a und c bis e auf Bestimmungen anderer Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Tarifvertrag Zusatzversorgung Dienstpflichtigen Steinmetz- und Steinbildhauerhan" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

tarifvertrag-zusatzversorgung-dienstpflichtigen-steinmetz-und-steinbildhauerhandwerk.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 03.11.2023 17:08




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten

Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.