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Urlaubsvereinbarung Textil-und Bekleidungindustrie Saarland

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Beschreibung
Urlaubsvereinbarung vom 23. Oktober 1979 i.d.F. vom 8. April 1988. Zwischen dem Verband der Saarländischen Textil- und  Lederindustrie e.V. einerseits, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk  Frankfurt/Main andererseits.

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Anzahl der Zeichen: 5.885
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Kategorie: Tarifvertrag Textil- und  Lederindustrie

{Urlaubsvereinbarung Textil-und Bekleidungindustrie Saarland}

 

URLAUBSVEREINBARUNG

 

vom 23. Oktober 1979

 

i.d.F. vom 8. April 1988

 

Zwischen dem

 

Verband der Saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V.,

 

einerseits

 

und der

 

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Frankfurt/Main,

 

andererseits

 

wird folgende Urlaubsvereinbarung getroffen:

 

§ 1

 

Der Geltungsbereich der Vereinbarung erfaßt:

 

1. räumlich: das Saarland,

 

2. fachlich: alle zur Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Abteilungen sowie alle Betriebe der Textilindustrie, der Matratzenindustrie und der Stepp- und Daunendeckenindustrie, die Mitglied des Verbandes der Saarländischen Textil- und Lederindustrie sind,

 

3. persönlich: alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sowie Auszubildende

 

§ 2

 

Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Urlaub ist in Freizeit zu gewähren und zu nehmen.

Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des Urlaubsjahres aus dem Betrieb aus, so kann eventuell noch bestehender Urlaub nur dann abgegolten werden, wenn aus zwingenden betrieblichen Gründen keine Freizeitgewährung möglich ist.

 

§ 3

 

Alle Arbeitnehmer haben im Urlaubsjahr einen unabdingbaren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Urlaubs von 28 Arbeitstagen.

 

Der Urlaub erhöht sich

 

ab 1981 um 1 Arbeitstag auf 29 Arbeitstage,

ab 1983 um 1 Arbeitstag auf 30 Arbeitstage.

 

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitstage bzw. Urlaubstage im Sinne dieses Vertrages sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, jedoch mit der Maßgabe, daß fünf Tage pro volle Urlaubswoche als Urlaubstage zählen, und zwar auch dann, wenn an mehr oder an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird.

 

Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflußt.

 

Der Erholungsurlaub für Arbeitnehmer soll im Benehmen mit dem Betriebsrat dergestalt gewährt werden, daß 6 Urlaubstage in den Winter fallen. Abweichungen davon können betrieblich vereinbart werden.

Der über vier Wochen hinausgehende Urlaub kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach betrieblichen Belangen im Zusammenhang mit Feiertagen und ähnlichen Anlässen genommen und gewährt werden.

Der Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 4

 

Der erste volle Urlaubsanspruch entsteht nach einer ununterbrochen sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses im gleichen Betrieb (Wartezeit) für das Kalenderjahr, in dem die Wartezeit erfüllt ist.

Eine frühere Betriebszugehörigkeit ist anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr unverschuldet unterbrochen war.

Die Wartezeit ist im gleichen Betrieb nur einmal zu erfüllen. Arbeitnehmer, die während des Urlaubsjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten, unabhängig davon, ob die Wartezeit erfüllt ist oder nicht, für jeden vollen Monat des Urlaubsjahres 1/12 des Jahresurlaubes.

Aufgrund dieser Vereinbarung zustehender Zusatzurlaub ist anteilig zu gewähren.

Kündigt ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Jahresurlaubs, kann ihm das zuviel gewährte Urlaubsentgelt einbehalten werden.

 

§ 5

 

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Urlaubs, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet, sofern die Krankheit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Dem Arbeitgeber ist unverzüglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Bei Krankheit und bei Aussetzen der Arbeit mit Zustimmung des Arbeitgebers kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Monate dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um 1/12 gekürzt werden, es sei denn, daß die Krankheit Folge eines Betriebsunfalles im gleichen Betrieb ist. Der gesetzliche Mindesturlaub darf hierbei nicht unterschritten werden.

 

§ 6

 

Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.

Je Urlaubstag ist der 65. Teil dieses Betrages zugrunde zu legen. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

 

§ 7

 

Von neu eingestellten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber verlangen, daß ihm eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über den im laufenden Urlaubsjahr bereits gewährten Urlaub vorgelegt wird. Dieser Urlaub kann angerechnet werden.

 

§ 8

 

Der Jahresurlaub ist spätestens bis zum 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres zu gewähren bzw. zu nehmen.

 

Nach diesem Zeitpunkt entfällt der Urlaubsanspruch, sofern er nicht erfolglos geltend gemacht wurde.

 

§ 9

 

Dieses Urlaubsabkommen tritt mit Wirkung ab 1.1.1980 in Kraft. Es läuft unbefristet und ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1985 kündbar.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie, die Matratzenindustrie und die Stepp- und Daunendeckenindustrie

 

vom 27. Juni 1988

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

g)

die Urlaubsvereinbarung vom 23. Oktober 1979 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 8. April 1988,

zu den Buchstaben f bis k: für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie, die Matratzenindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie im Saarland,

 

mit Wirkung vom 1. Mai 1988 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

 

1. Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Saarland Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 04.02.2024 13:04




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