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Urlaubstarifvertrag Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin

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Beschreibung
Urlaubstarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin, vom 1. November 1994, in der Fassung vom 19. Juli 1999. Zwischen der Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk-Innung Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Landesverband Berlin-Brandenburg, Berlin.

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Kategorie: Tarifvertrag Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

{Urlaubstarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin}

 

Urlaubstarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin

 

vom 1. November 1994

 

in der Fassung vom 19. Juli 1999

 

Zwischen der

 

Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk-Innung Berlin,

Körperschaft des öffentlichen Rechts,

Alte Jakobstr. 124-128, 10969 Berlin,

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Landesverband Berlin-Brandenburg,

Keithstraße 1/3, 10787 Berlin,

 

wird folgender Urlaubstarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet des Landes Berlin.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfaßt werden die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und Auszubildende.

§ 2 Urlaub

 

(1) Urlaubsanspruch

 

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

 

(2) Urlaubsdauer

 

1. Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage.

 

2. Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks zurückgelegten Beschäftigungstagen (Urlaubsberechnungstage) nach Maßgabe des Absatzes 4.

 

3. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um sechs Arbeitstage.

 

4. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

 

5. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubs oder - falls die Krankheit länger dauert - nach deren Beendigung zunächst im Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des Absatzes 3 Nr. 2 festzulegen.

 

(3) Urlaubsantritt

 

1. Im Urlaubsjahr oder seit Aufnahme einer Beschäftigung kann ein Teil des Jahresurlaubs erstmals angetreten werden, wenn der Anspruch darauf einschließlich des übertragenen Resturlaubs mindestens die Hälfte eines Jahresurlaubs beträgt.

 

2. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen.

 

3. Zunächst ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub, dann der im laufenden Kalenderjahr erworbene Urlaub zu gewähren.

 

 

(4) Ermittlung der Urlaubsdauer

 

1. Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubstage nach Maßgabe der Urlaubsberechnungstage zu ermitteln. Die Urlaubsdauer richtet sich nach der Zahl der bei Urlaubsantritt noch unverbrauchten Urlaubsberechnungstage des Arbeitnehmers. Wieviel unverbrauchte Urlaubsberechnungstage für einen oder mehrere Urlaubstage benötigt werden, ist im Anhang (Umrechnungstabelle) festgelegt. Der Anhang ist wesentlicher Bestandteil dieses Tarifvertrages. Urlaubsberechnungstage sind alle Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses.

 

2. Keine Urlaubsberechnungstage sind:

 

- Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist; Samstage und Sonntage sind nicht mitzuzählen,

- Tage unbezahlten Urlaubs, soweit dieser länger als vierzehn Tage gedauert hat,

- Tage, für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichsbeträge gem. Absatz 6 erhalten hat.

 

3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Urlaubstage zu ermitteln und der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mitzuteilen. Wurde während des Beschäftigungsverhältnisses Urlaub gewährt, so ist dies ebenfalls mitzuteilen.

 

(5) Urlaubsentgelt

 

1. Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem jeweiligen Bruttolohn.

Bruttolohn ist

 

a)

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

 

b)

der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

 

c)

der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.

 

2. Das Urlaubsentgelt beträgt 11,45 v.H. für Schwerbehinderte 13,70 v.H. des Bruttolohnes.

 

3. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt wird fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.

 

4. Wird der Urlaub nur teilweise geltend gemacht, so ist das Urlaubsentgelt durch die Summe der Urlaubstage zu teilen und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage zu vervielfachen.

 

5. Am Ende des Urlaubsjahres unverbrauchte Restansprüche auf Urlaubsentgelt sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen, höchstens jedoch für einen Jahresurlaub.

 

(6) Zusätzliches Urlaubsgeld

 

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld richtet sich nach den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages.

 

(7) Ausgleichsbeträge

 

Soweit der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, ist ein das Urlaubsentgelt erhöhender Ausgleich zu gewähren für die durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit eingetretene Verminderung des der Urlaubsentgeltberechnung zugrundeliegenden Bruttolohnes. Der Ausgleich ist bis zu 26 Wochen, bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfalles bis zu 36 Wochen zu gewähren. Der Ausgleich beträgt 15,00 DM für jeden Arbeitstag.

 

(8) Urlaubsabgeltung

 

1. Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts besteht gegenüber der Sozialkasse

 

a)

nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfaßten Betrieb beschäftigt gewesen ist,

 

b)

nachdem der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig geworden ist und dies durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist,

 

c)

nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht in Betrieben des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks beschäftigt gewesen ist und durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, daß er berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auszuüben,

d)

nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks ausgeschieden ist und durch Rentenbescheid nachweist, daß er Alterruhegeld bezieht,

 

e)

wenn der Arbeitnehmer aus einem gewerblichen Arbeitsverhältnis in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zum selben Betrieb überwechselt,

 

f)

wenn der Arbeitnehmer auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, daß die Ausreisepapiere ausgestellt sind,

 

g)

wenn der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt,

 

h)

wenn der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis endet.

 

Eine Abgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes in anderen als den vorstehenden Fällen ist ausgeschlossen.

 

Wird der Anspruch in den v.g. Fällen gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht, ist dieser, sofern die Sozialkasse ihr Einverständnis erklärt hat, berechtigt, die Abgeltung mit befreiender Wirkung für die Sozialkasse vorzunehmen.

 

2. Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe oder derjenige, der nachweisbar für die Bestattungskosten aufgekommen ist, Anspruch auf Auszahlung des noch nicht verfallenen Urlaubsentgelts und der noch nicht verfallenen Abgeltung von Urlaubsentgelt. Der Anspruch besteht im Todesjahr gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem der verstorbene Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, binnen eines weiteren Kalenderjahres gegenüber der Sozialkasse. Nicht verfallene Ansprüche können im Todesjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr gegenüber der Sozialkasse geltend gemacht werden.

 

§ 3 Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche

 

(1) Die Urlaubsansprüche und die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt.

Mit Ablauf eines weiteren Kalenderjahres verfällt der Anspruch auf Bescheinigung dieser Ansprüche und deren Berichtigung.

 

§ 4 Entschädigung durch die Kasse

 

Soweit Urlaubsansprüche oder Abgeltungsansprüche verfallen sind, besteht danach binnen eines weiteren Jahres Anspruch auf Entschädigung durch die Sozialkasse aufgrund von Leistungsnachweisen, die nicht älter als drei Jahre sind, in Höhe des Urlaubsentgeltes.

 

§ 5 Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

 

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Berliner Baugewerbes bestehende "Sozialkasse des Berliner Baugewerbes" mit Sitz in Berlin hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung von Urlaubsentgelt zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung von Urlaubsentgelt an die Arbeitgeber wird im Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub (Verfahrenstarifvertrag Berlin) geregelt.

 

§ 6 Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer

 

Auf jugendliche Arbeitnehmer finden § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 3 Anwendung. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Für das Lebensalter ist als Stichtag der 1. Januar des Kalenderjahres maßgebend.

 

§ 7 Überleitungsanspruch

 

(1) Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Urlaubsjahres mindestens 18 Jahre alt sind und denen im Vorjahr Urlaub nach § 6 zu gewähren war, haben zusätzlich zu dem im Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch einen Überleitungsanspruch auf 15 Tage Jahresurlaub, wenn sie im Vorjahr mindestens sechs Monate in Betrieben des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks beschäftigt waren. Der Überleitungsanspruch beträgt 11,45 v.H. des tausendfachen Gesamttarifstundenlohnes der Berufsgruppe der Junggesellen.

 

(2) Ist der Arbeitnehmer im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks ausgeschieden, so besteht der Anspruch gem. Abs. 1 auch dann, wenn spätestens bis zum 1. Juli des Urlaubsjahres ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

 

(3) Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr in einem von diesem Tarifvertrag nicht erfaßten Betrieb bereits Urlaub erhalten, so ist dieser auf den Überleitungsanspruch anzurechnen. Das Urlaubsentgelt mindert sich für jeden anzurechnenden Urlaubstag um 1/15 des Betrages gemäß Abs. 1.

 

(4) Hinsichtlich des Überleitungsanspruches sind die Übertragung in das nächste Kalenderjahr, Urlaubsabgeltung und Entschädigung ausgeschlossen.

 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Sozialkasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Sozialkasse ist Berlin.

 

§ 9 Inkrafttreten und Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. Januar 1995 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten - jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals aber zum 31.12.1998 gekündigt werden.

 

Der Urlaubstarifvertrag vom 23. November 1983 tritt mit Wirkung vom 31.12.1994 außer Kraft.

 

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 28. Dezember 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

b)

der Urlaubstarifvertrag vom 1. November 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 19. Juli 1999

 

für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Steinmetz- und Steinbindhauerhandwerk

mit Wirkung vom 1. April 1999 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem aufgeführten Hinweis für allgemein verbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.

 

Soweit Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages Berlin (Buchstabe b) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung zu Buchstabe b ergeht mit folgendem Hinweis:

 

Das Abschlussdatum des Urlaubstarifvertrages muss entgegen seiner Überschrift entsprechend dem Unterzeichnungszeitpunkt richtig heißen: "1 November 1994".

 

 

Unterzeichnet:

 

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen des Landes Berlin

 

Bemerkung

 

a. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 17.10.2023 11:23




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