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BeschreibungURLAUBSABKOMMEN
für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende der
Landesinnung Sanitär- und Heizungstechnik im Saarland
vom 15. Januar 1980
Zwischen dem
Arbeitgeberverband des Saarländischen
Handwerks e.V., Saarbrücken
und der
Industriegewerkschaft Metall für die
Bundesrepublik Deutschland,
Bezirksleitung Frankfurt am Main
wird nachstehendes Abkommen vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Es gilt der gleiche räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich wie in § 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Landesinnung Sanitär- und Heizungstechnik im Saarland, vom 2. September 1977.
§ 2 Urlaubsanspruch
1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr einmal Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts.
2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer gegen den alten und neuen Arbeitgeber auf soviel Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs (auf volle Tage aufgerundet) Anspruch, als er Monate bei ihnen gearbeitet hat. Ein angefangener Monat wird dann als voll gerechnet, wenn der Arbeitnehmer mindestens 12 Tage in diesem Kalendermonat gearbeitet hat.
Bei Teilansprüchen wird keine Wartezeit vorausgesetzt. Der Anspruch entsteht um so viele Tage vor Schluß des Urlaubsjahres, daß er noch im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden kann. Ist der Urlaub bei Austritt des Arbeitnehmers bereits in voller Höhe gewährt, so hat es damit sein Bewenden. In jedem Falle ist dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Bescheinigung mitzugeben, aus der die Zahl der gewährten Urlaubstage zu ersehen ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Altersgrenze oder wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aus dem Berufsleben aus, so erhält er abweichend von Abs. 1 für das Austrittsjahr den vollen Jahresurlaub, wenn er länger als fünf Monate im Urlaubsjahr dem Betrieb angehört hat. Maßgebend ist der Rentenbescheid. Voraussetzung dafür ist eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
4. Im übrigen entsteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub nach einer ununterbrochenen sechsmonatigen Beschäftigungsdauer (Wartezeit).
5. Bei Wiedereintritt in einen Betrieb ist die Wartezeit neu zu erfüllen, es sei denn, daß die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als ein Jahr gedauert hat.
6. Bei fristloser Entlassung oder vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gilt die gleiche Regelung wie in Ziffer 3.
7. Der Urlaub ist grundsätzlich im Urlaubsjahr zusammenhängend zu erteilen.
Der Urlaubsanspruch - auch ein Teilanspruch nach Ziffer 3 - erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres. Falls aber der Urlaub während des Kalenderjahres aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht gewährt und in Anspruch genommen wurde, muß er im ersten Vierteljahr des folgenden Jahres gewährt und in Anspruch genommen werden.
§ 3 Urlaubsdauer
1. Der Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende beträgt im Kalenderjahr:
Lebensjahre Arbeitstage
1980 1981 1982 1983 1984 1985
noch
nicht
16 25 26 27 28 29 30
noch
nicht
17 23 24 25 26 27 30
noch
nicht
18 22 23 24 25 27 30
nach
voll.
18.
Lbj. 22 23 24 25 30 30
nach
voll.
25.
Lbj. 25 27 28 29 30 30
nach
voll.
30.
Lbj. 28 29 30 30 30 30
2. Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist der 1. Januar.
3. Schwerbehinderte erhalten einen zusätzlichen Urlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Als Urlaubs- bzw. Arbeitstage zählen alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonnabende, der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.
§ 4 Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
A. Urlaubsentgelt
1. Während des Urlaubs ist der monatliche Gesamtverdienst einschließlich sämtlicher monatlich regelmäßig wiederkehrender Vergütungen als Urlaubsentgelt weiterzuzahlen. Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit bleiben außer Betracht. Dieses Urlaubsentgelt wird nur für Erholungsurlaub gemäß § 2 gewährt. Unkosten und Beihilfen werden nicht berücksichtigt, wenn und soweit diese Unkosten für den Arbeitnehmer während des Urlaubs entfallen.
2. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist vor Beginn des Urlaubs das Urlaubsentgelt auszuzahlen oder eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten.
3. Für gewerbliche Arbeitnehmer wird das Urlaubsentgelt wie folgt berechnet:
a)
Der Arbeitnehmer erhält für jeden Urlaubstag 1/65 des Gesamtverdienstes der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. drei Monate.
b)
Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt:
aa)
Auslösungen
bb)
Fahrtkostenersatz
cc)
einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, zusätzliche Urlaubsvergütung -z.Zt. 50 Prozent- usw.).
c)
Für unbezahlte Krankheitstage oder Arbeitstage mindert sich der Divisor um 1/65 pro Tag.
Liegt bei Beginn des Urlaubs noch keine Betriebszugehörigkeit von 13 abgerechneten Wochen bzw. drei Monaten vor, so ist die Berechnung auf der Grundlage der vorhandenen Beschäftigungszeit unter entsprechender Kürzung des Divisors vorzunehmen.
d)
Anfallende Spitzenbeträge (Akkord- und Prämienüberschüsse) bei Akkord- und Prämienarbeit, werden bei der Berechnung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt. Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag erhöht sich dann um je 1/260 der im letzten Kalenderjahr erzielten Spitzenbeträge. Ein hiervon abweichendes Verfahren kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
e)
Tritt während des Urlaubs eine Änderung des Tariflohnes ein, ist ab dem Inkrafttreten des Tarifvertrages bei der Berechnung der neue Tariflohn zugrunde zu legen.
B. Urlaubsgeld
1. Der Arbeitnehmer erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 Prozent des nach A errechneten Urlaubsentgeltes.
2. Die Berechnung des Urlaubsgeldes der Angestellten erfolgt in der Weise, daß das Grundentgelt der Angestellten nach § 4Ziffer 1 je Urlaubstag um 2,4 Prozent erhöht wird. Die unter A 3 b) beschriebenen Vergütungen bleiben außer Ansatz.
§ 5 Sonstige Urlaubsbestimmungen
1. Der Urlaubsplan wird vom Arbeitgeber gemeinsam mit der gesetzlichen Betriebsvertretung festgelegt.
2. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet.
Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs, oder falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit, zunächst dem Arbeitgeber zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber entscheidet gemäß Ziffer 1, in welchem Zeitraum die durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können.
3. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
4. Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger eine Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur gewährt, so darf die hierfür entfallende Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden.
Wird dem Arbeitnehmer im Anschluß an eine solche Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur eine Schonungszeit vom zuständigen Arzt verordnet, so darf diese nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber von der Verordnung der Schonungszeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1985 gekündigt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten die §§ 17 bis 20 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte vom 2. September 1977 außer Kraft.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Sanitär- und Heizungstechnik
vom 28. April 1980
Auf Grund der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
b) Urlaubsabkommen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende der Sanitär- und Heizungstechnik im Saarland vom 15. Januar 1980,
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Januar 1980.
Unterzeichnet:
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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